Ausgangslage: Lose-Lose-Situation

Die erhebliche Ausweitung der US-Sanktionen gegen Russland stürzt viele deutsche und europäische Unternehmen in ein Dilemma. Auf der einen Seite haben die Sanktionen extraterritoriale Wirkung. D.h. deren Nichteinhaltung durch deutsche Unternehmen kann zu Sanktionen für diese Unternehmen in den USA führen. Auf der anderen Seite begründet eine etwaige Einhaltung der US-Sanktionen ein erhebliches Haftungsrisiko unter den bestehenden Verträgen mit gelisteten Personen, vor allem – aber nicht nur – in Russland. Sofern russische Gerichte nach den Verträgen zuständig sind oder sich für zuständig erklären, droht eine Vollstreckung in die in Russland belegenen Aktiva (einschließlich Anteile an russischen Gesellschaften) der deutschen/europäischen Unternehmen.

Der richtige Weg aus dem Dilemma erfordert eine genaue Bewertung der drohenden Haftungsszenarien sowie der operativen Risiken. Nur so kann die erforderliche ausgewogene Managemententscheidung getroffen werden.

Noerr ist eine der wenigen führenden Kanzleien, die über die erforderliche tiefgehende Expertise sowohl im Sanktionsrecht als auch im russischen Recht verfügt und insoweit Beratungsleistungen aus einer Hand anbieten kann. Gern werden wir Ihr Unternehmen dabei unterstützen, den richtigen Weg aus der – durch die verschärften US-Sanktionen ausgelösten – komplexen Gemengelage (die wir im Nachfolgenden etwas näher beschrieben haben) zu finden. Zögern Sie nicht uns anzusprechen.

Die neuen Maßnahmen

Am Freitag, den 6. April nahm die US-Behörde Office for Foreign Assets Control (OFAC) eine Vielzahl von russischen Oligarchen, Politikern und Unternehmen auf seine schwarze Liste, die sog. Specially Designated Nationals (SDN) List. Darunter befinden sich Oleg Deripaska, der Eigentümer des russischen Mischkonzerns Basic Element sowie Viktor Vekselberg, der Eigentümer der Renova-Gruppe. Zu den sanktionierten Unternehmen gehören auch börsennotierte Unternehmen – Oleg Deripaskas RUSAL und EN+ sowie Viktor Vekselberg's Renova. Ebenfalls betroffen sind die Deripaska-Unternehmen Russian Machines und GAZ, der Automobilhersteller. US-Personen dürfen nun keine Geschäfte mehr mit den neu gelisteten Personen und Unternehmen bzw. von ihnen mehrheitlich gehaltenen Gesellschaften eingehen und bestehende Verträge auch nicht weiter fortführen.

Brisanz für deutsche und europäische Unternehmen

Besondere Brisanz gewinnen die Maßnahmen durch ein Gesetz, das der US-Kongress bereits im August vergangenen Jahres erlassen hatte: den Countering America's Adversaries Through Sanctions Act" (CAATSA"). Durch dieses Gesetz drohen auch Nicht-US-Unternehmen und insbesondere Nicht-US-Banken empfindliche Repressalien, sollten sie signifikante Transaktionen" mit den gelisteten Personen und Unternehmen durchführen. Die Repressalien können bis zu einer eigenen Listung des jeweiligen Nicht-US-Unternehmens reichen, weshalb sich diese in der Regel mit OFAC stattdessen auf die Zahlung einer hohen Geldbuße einigen".

Diese extraterritoriale Wirkung ist für deutsche und europäische Unternehmen besonders einschneidend, da sie sich nach europäischem Recht in ihren Vertragsbeziehungen zu russischen Unternehmen nicht auf force majeure oder rechtliche Unmöglichkeit berufen können, um davon Abstand zu nehmen. Denn nach europäischem Recht wäre eine Fortsetzung ja unproblematisch möglich. Deutschen Unternehmen ist darüber hinaus durch ein sog. Boykottverbot" bereits vom Grundsatz her untersagt, die extraterritorial anwendbaren US-Sanktionen einzuhalten.

Erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung freiwilliger Compliance" in Russland

Wenn nun Unternehmen – egal welcher Nationalität – die Maßnahmen der USA umsetzen und sich aus Geschäftsbeziehungen mit gelisteten Personen und Unternehmen bzw. deren Tochtergesellschaften lösen möchten, ist dies kein triviales Unterfangen. Einerseits gibt OFAC in seiner General License No. 12 detailliert vor, wie es sich eine legale Beendigung bestimmter Vertragsbeziehungen spätestens bis zum 5. Juni 2018 vorstellt. Zahlungen sind darin etwa nur noch auf eingefrorene Konten vorgesehen.

Andererseits haben russische Gerichte – wenig überraschend – bereits mehrfach festgestellt, dass eine Umsetzung der westlichen Sanktionen in bestimmten Fällen gegen den russischen ordre public verstoßen würde. Ferner wurden Maßnahmen zur Umsetzung der westlichen Sanktionen von russischen Behörden und Gerichten bereits als Verstöße gegen das Arbeitsrecht, das Kartellrecht oder schlicht die nationale Souveränität" gewertet ( vgl. hierzu auch unsere News vom 20.07.2017).

Konkrete Schwierigkeiten bei der Auflösung von Geschäftsbeziehungen mit gelisteten Personen/Unternehmen ergeben sich nun insbesondere aus Folgendem:

  • Russische Gerichte betrachten die US-Sanktionen wegen fehlender Unvorhersehbarkeit nicht als force majeure. Die vorzeitige Beendigung eines russischrechtlichen Vertrags mit Berufung auf force majeure-Gründe könnte daher Schadensersatzansprüche gegen das westliche Unternehmen nach sich ziehen. Diese könnten in jedem Fall in Russland, d.h. in in Russland belegene Aktiva (einschließlich Anteile an russischen Gesellschaften) der deutschen/europäischen Unternehmen vollstreckt werden.
  • Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts kann zudem die bloße Befolgung der Sanktionen ein treuwidriges Verhalten darstellen. Hier stellt sich die Frage, inwieweit sich westliche Vertragspartner bei russischrechtlichen Verträgen noch auf Klauseln berufen können, die ihnen speziell für den Fall der Sanktionsverschärfung (z.B. der Aufnahme des Vertragspartners in die SDN-Liste) besondere Kündigungsrechte einräumen.
  • Viele Verträge westlicher Unternehmen mit sanktionierten Personen unterliegen ausländischem Recht und sehen internationale Schiedsgerichtsbarkeit vor. Doch auch die Auflösung der Geschäftsbeziehungen durch ein internationales Schiedsverfahren kann dann an Grenzen stoßen, wenn das Schiedsurteil in Russland zu vollstrecken ist. Sollte die Sanktionsumsetzung im konkreten Fall nämlich als Verstoß gegen den russischen ordre public gewertet werden, wäre eine Vollstreckung ausgeschlossen. Problematisch werden könnte das vor allem bei der Auflösung von Joint Ventures mit sanktionierten Unternehmen in der üblichen Doppelstruktur, bei der die Joint Venture-Partner Anteile an einer Auslandsholding halten, während sich die eigentlichen Vermögensgegenstände des Joint Ventures bei der operativen Tochtergesellschaft in Russland befinden.
  • In der Praxis zusätzlich erschwert wird die vorgeschriebene Auflösung von Geschäftsbeziehungen durch die bereits Ende letzten Jahres eingeführten russischen Gegenmaßnahmen. In Russland auskunftspflichtige Personen (Notare, Gesellschaften, Register, Banken, Emittenten usw.) können nun angewiesen werden, bislang öffentlich zugängliche Informationen über sanktionierte Personen nicht mehr offenzulegen (vgl. hierzu auch unseren Russia ABC Report 2017). Weitere Gegenmaßnahmen sind angekündigt.

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