Das Kantonale Steueramt Zürich hat am 2. Oktober 2024 eine Praxismitteilung veröffentlicht, in welcher neue Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Teilpensionierung festgelegt werden.
Hintergrund
Ein zentrales Anliegen der Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) war die Flexibilisierung des Altersrücktritts. Mit der Lockerung der Voraussetzungen für den Bezug von Altersleistungen sollen die Rahmenbedingungen für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand verbessert werden. Zudem soll die Möglichkeit eines längeren Verbleibs in der Arbeitswelt ermöglicht werden. Um diese Ziele zu erreichen, war eine koordinierte Anpassung des Vorbezugs, des Aufschubs und des Teilbezugs sowohl in der AHV als auch in der beruflichen Vorsorge notwendig.
Teilpensionierung gemäss BVG
Mit der AHV 21 wurde die Möglichkeit einer Teilpensionierung im BVG explizit gesetzlich geregelt. Danach ist eine Teilpensionierung unter den nachfolgenden Bedingungen grundsätzlich möglich:
- Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform erfolgt in höchstens drei Schritten. Ein Schritt umfasst sämtliche Kapitalbezüge innerhalb eines Kalenderjahres
- Der erste Teilbezug muss mindestens 20% betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zulassen
- Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen
Steuerliche Sicht
Ist ein Kapitalbezug der Altersleistung angedacht, kann eine Teilpensionierung steuerliche Vorteile mit sich bringen. In vielen Kantonen wie auch bei der direkten Bundessteuer kommt ein progressiver Steuertarif zur Anwendung. Eine Verteilung der Kapitalbezüge auf mehrere Steuerperioden kann demnach zu einer Brechung der Progression und insgesamt zu einer geringeren Steuerbelastung führen.
Wohl auch weil das BVG keine explizite Regelung zur Teilpensionierung vorgesehen hat, gab es keine einheitliche Praxis in den Kantonen für die steuerliche Anerkennung und Behandlung der Teilpensionierung.
Gemäss der bis anhin geltenden Praxis im Kanton Zürich wurden lediglich zwei Teilpensionierungsschritte als zulässig erachtet und die Reduktion des Arbeitspensums musste mindestens 30% betragen. Ausserdem wurde die Teilpensionierung als missbräuchlich erachtet, wenn die einzelnen Schritte kurz aufeinander folgten und es für die einzelnen Schritte keinen anderen Grund gab, als die Steuerprogression zu brechen.
Neue Praxis im Kanton Zürich
Der Kanton Zürich hat nun seine Praxis rückwirkend zum 1. Januar 2024 an das revidierte BVG angepasst. Nach der neuen Praxis des Kantonalen Steueramts wird die Teilpensionierung bei kumulativer Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen steuerlich anerkannt:
- Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform erfolgt in höchstens drei Schritten. Ein Schritt umfasst sämtliche Kapitalbezüge innerhalb eines Kalenderjahres
- Der erste Teilbezug mindestens 20% betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zulassen
- Der Beschäftigungsgrad muss dauerhafte reduziert werden.
- Die Reduktion des versicherten Lohnes muss dem Rückgang des Beschäftigungsgrads entsprechen
- Ein zeitlicher Abstand von mindestens einem Jahr zwischen den Teilpensionierungsschritten muss eingehalten werden
- Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen
Mit der Anerkennung von drei Teilpensionierungsschritten (bis anhin höchstens zwei Teilpensionierungsschritte) sowie der Reduktion des Arbeitspensum um 20% (bis anhin 30%) setzt die kantonale Steuerverwaltung Zürich die Vorgaben des revidierten BVG in die Praxis um. Betreffend die dauerhafte Reduktion des Beschäftigungsgrads, die Reduktion des versicherten Lohnes sowie die Zeitspanne zwischen den Teilpensionierungsschritten, geht die kantonale Steuerverwaltung Zürich jedoch über die Vorgaben des BVG hinaus und führt ihre bis anhin geltende Praxis fort.
Fazit
Eine Teilpensionierung kann erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen. Der Gestaltungsspielraum der Steuerpflichtigen hat sich durch das revidierte BVG vergrössert. Es bedarf jedoch weiterhin einer sorgfältigen Planung. Wir empfehlen, die steuerlichen Folgen mit der betroffenen Steuerbehörde vorgängig abzuklären.
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