Schweiz / 04. November 2021

Einführung des «Schweizer COVID Zertifikats»

Am 3. November 2021 hat der Schweizer Bundesrat die Einführung eines «Schweizer COVID Zertifikats» für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete per 16. November 2021 angekündigt. In der gleichen Sitzung hat der Bundesrat auch folgende Änderungen in diesem Zusammenhang beschlossen:

  • Personen, die ihre Genesung mit PCR Test nachweisen können, erhalten zukünftig ein COVID-Zertifikat gültig für 12 Monate anstatt 6 Monate wie bisher. Empfohlen wird eine einmalige Impfung, welche zur Ausstellung eines 12-monatigen gültigen COVID-Zertifikats führt.
  • Genesene mit positiven Antikörpertest erhalten ein COVID-Zertifikat gültig bis zu 90 Tage, das aber in der EU weiterhin nicht anerkannt wird.
  • Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen oder testen lässt, bekommt ab Mitte Dezember 2021 auch ein COVID-Zertifikat gültig für 365 Tage. Zurzeit erhalten sie nur ein ärztliches Attest zwecks Zugangs zu Indoor- Aktivitäten mit COVID-Zertifikatspflicht.
  • Ab Ende November 2021 erhalten jene Touristen/innen auch ein 30-tägiges Schweizer COVID-Zertifikat, die mit einem nur von der WHO zugelassenen Impfstoff namentlich, Sinovac und Sinopharm geimpft wurden. Allerdings ist das COVID-Zertifikat in diesem Fall nur in der Schweiz gültig. Alle anderen Personen, die mit einem von Swissmedic und der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, erhalten zurzeit ein COVID-Zertifikat, das in der Schweiz und in der EU anerkannt ist.

Die Einführung des Schweizer COVID-Zertifikats betrifft auf keiner Weise die aktuell gültigen Einreisevorschriften in Bezug auf das Vorliegen eines anerkannten COVID-Zertifikats bzw. eines negativen PCR-Tests vor und nach der Einreise in die Schweiz.

Switzerland / November 4, 2021

Introduction of the «Swiss COVID Certificate»

On November 3, 2021, the Swiss Federal Council announced the introduction of a "Swiss COVID Certificate" for vaccinated, recovered, or negatively tested persons as of November 16, 2021. At the same meeting, the Federal Council also approved the following changes in this regard:

  • Persons who can prove their recovery with PCR test will receive in the future a COVID certificate valid for 12 months instead of 6 months as before. A single vaccination is recommended, which leads to the issuance of a 12- month valid COVID certificate.
  • Recovered persons with positive antibody tests will receive a COVID certificate valid for up to 90 days, but this will still not be recognized in the EU.
  • Those who do not get vaccinated or tested for medical reasons will also receive a COVID certificate valid for 365 days from mid-December 2021. Currently, they only receive a medical certificate for access to indoor activities with the COVID certificate requirement.
  • From the end of November 2021, those tourists will also receive a 30-day Swiss COVID certificate who have been vaccinated with a vaccine approved only by the WHO, namely Sinovac and Sinopharm. However, in this case, the COVID certificate is only valid in Switzerland. All other individuals vaccinated with a vaccine approved by Swissmedic and the EMA currently receive a COVID certificate that is recognized in Switzerland and the EU.

The introduction of the Swiss COVID certificate does not in any way affect the current valid entry requirements regarding the presence of a recognized COVID certificate or a negative PCR test before and after entry into Switzerland.

Schweiz / 4. November 2021

Vereinfachte Zulassung zum Schweizer Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige mit Schweizer Hochschul-abschluss

Aktuell besteht für Schweizer Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus Drittstaaten die Möglichkeit, für sechs Monate nach erfolgreichem Abschluss (Bachelor, Master und Doktorat sowie Master of Advanced Studies) in der Schweiz zu bleiben, um eine Arbeitstätigkeit zu suchen. Schweizer Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus Drittstaaten ist es unter der Voraussetzung, dass die Arbeitstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist, erlaubt eine Arbeitsstelle anzutreten, ohne dass der Arbeitgeber bei der Bewilligungseinholung den CH/EU/EFTA-Inländervorrang einhalten muss. Zudem unterstehen Arbeitsbewilligungsgesuche für Schweizer Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus Drittstaaten den jährlichen Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen.

Die Bundesregierung hat am 27. Oktober 2021 bis zum 10. Februar 2022 die Vernehmlassung zu einer Änderung des Ausländers- und Integrationsgesetzes (AIG) eröffnet, welche die rechtlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmarktzulassung für Drittstaatsangehörige mit Schweizer Hochschulabschluss erleichtern soll und die Möglichkeit schaffen soll, in Bereichen mit Fachkräftemangel, erleichtert in der Schweiz zu bleiben und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die Bundesregierung hat eine Änderung von Artikel 30 AIG und die Einführung eines Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe m AIG vorgeschlagen, wonach Arbeitsbewilligungsgesuche für Schweizer Absolventen aus Drittstaaten von den jährlichen Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen ausgenommen werden können. Somit würden die Bewilligungskontingente für Schweizer Absolventen aus Drittstaaten wegfallen. Mit der Gesetzesänderung soll ebenso die Handhabung vereinheitlicht werden.

In der Praxis haben gewisse Kantone wie zum Beispiel der Kanton Waadt bereits eine ähnliche Regelung eingeführt. Die Waadtländer Arbeitsmarktbehörde erteilt EPFL-Absolventinnen und Absolventen aus Drittstaaten grundsätzlich eine Arbeitsbewilligung, ohne dass die Arbeitgeber Rekrutierungsnachweise erbringen beziehungsweise den CH/EU/EFTA-Inländervorrang einhalten müssen. In Kantonen wie Genf und Zürich müssen immer noch Rekrutierungsnachweise erbracht werden, um Arbeitsbewilligungen für Schweizer Absolventen aus Drittstaaten zu erhalten.

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