Der 4. Strafsenat des Kammergerichts Berlin hat mit Urteil vom 25. September 2018 entschieden, dass der Handel mit Bitcoins nicht strafbar sei, weil es sich bei Bitcoins nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) handele. Der Handel mit Bitcoins und der Betrieb einer entsprechenden Handelsplattform unterliege daher nicht der Erlaubnispflicht durch die BaFin nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG.
Dem Urteil des Kammergerichts lag ein Strafverfahren gegen den
Betreiber einer Online-Handelsplattform für Bitcoins zugrunde.
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hatte den Betreiber zu einer
Geldstrafe verurteilt, weil er ohne die erforderliche Erlaubnis der
BaFin Bankgeschäfte betrieben und Finanzdienstleistungen
erbracht habe. Das Landgericht Berlin hob das Strafurteil auf, was
vom Kammergericht Berlin mit dem Revisionsurteil bestätigt
wurde.
Das Kammergericht Berlin führt aus, dass der Anwendung des KWG
entgegensteht, dass es sich bei Bitcoins nicht um ein
Finanzinstrument im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG handele.
Insbesondere verwirft das Kammergericht Berlin die Auffassung der
BaFin, wonach es sich bei Bitcoins um eine
Komplementärwährung und damit um Rechnungseinheiten als
besonderer Form der Finanzinstrumente handele (Hinweise der BaFin
zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 Sätze 1 bis 3 KWG
in der Fassung vom 26.07.2018 unter Nr. 2 b) gg). Mit dieser
Auffassung dehne die BaFin den Anwendungsbereich strafrechtlicher
Normen durch die Erweiterung der Voraussetzungen für das
Vorliegen erlaubnispflichtiger Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleitungen unzulässig aus. Der Bitcoin werde weder
von einer Zentralbank noch von einer öffentlichen Behörde
ausgegeben. Ihm fehle es an einer allgemeinen Anerkennung und einer
vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die ermöglicht, ihn zur
allgemeinen Vergleichbarkeit von Waren oder Dienstleistungen
heranzuziehen. Damit erfüllt er eine wesentliche Voraussetzung
von Rechnungseinheiten nicht.
Das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts Berlin sorgt
für Rechtsklarheit, was die Frage der Erlaubnispflicht des
Handels mit Kryptowährungen angeht. Zugleich bleibt
abzuwarten, wann der Gesetzgeber dieses Urteil als Aufforderung zum
Handeln nimmt – über das ob" einer künftigen
gesetzlichen Regelung dürften aufgrund der wachsenden
Bedeutung von Kryptowährungen kaum Zweifel bestehen.
(Urteil v. 25.09.2018 – Az: (4) 161 Ss28/18)
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