In der an Überraschungen reichen Geschichte des Projekts Einheitspatent / Einheitspatentgericht haben sich im Februar 2020 neue Weichenstellungen ergeben. Sie betreffen die beiden bisherigen Hindernisse auf dem Weg zu einem erfolgreichen Abschluss des Projekts: die Beteiligung des Vereinigten Königreichs nach dem Brexit und den Stopp des Ratifizierungsverfahrens in Deutschland im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gegen das Ratifizierungsgesetz zum Übereinkommen über das Einheitspatentgericht (EPGÜ).

1. Einleitung

Am 27. Februar erklärte ein Sprecher der britischen Regierung gegenüber einer Fachpublikation, dass das Vereinigte Königreich keine Einbindung in das System des Einheitspatents und des Einheitspatentgerichts anstrebe; die Beteiligung an einem Gericht, das EU-Recht anwende und an die Rechtsprechung des EuGH gebunden sei, stehe nicht in Einklang mit dem Ziel eine unabhängige und selbstbestimmte Nation zu werden.

Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung vom 13. Februar 20201 das Ratifizierungsgesetz zum EPGÜ und zum Protokoll für dessen vorläufige Anwendung für nichtig erklärt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Übertragung von Hoheitsrechten auf das Einheitspatentgericht (EPG) seien nicht gewahrt, weil das Gesetz nicht mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit verabschiedet worden sei.

Beide Ereignisse haben zu ganz unterschiedlichen Spekulationen über das weitere Schicksal des Einheitspatentgerichts (EPG) und damit des gesamten Patent-Reform-Pakets Einheitspatent" geführt. Die Spannbreite reichte von der Voraussage des endgültigen Aus" über eine Verzögerung von mindestens 5 Jahren bis zu einer erneuten Ratifizierung noch in diesem Jahr. Jedenfalls kündigte der Vorsitzende des Vorbereitenden Ausschusses für das EPG, Alexander Ramsay, an, dass die notwendigen Regelungen für die praktischen Folgen des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs getroffen würden, sobald Deutschland in der Lage sei, das Übereinkommen und sein Protokoll zu ratifizieren. Die Bundesministerin der Justiz und Verbraucherschutz folgte alsbald am 20. März mit folgender Presseerklärung:

Ich werde mich auch weiterhin dafür einsetzen, dass wir der europäischen innovativen Industrie ein einheitliches europäisches Patent mit einem europäischen Patentgericht zur Verfügung stellen können. Die Bundesregierung wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sorgfältig auswerten und Möglichkeiten prüfen, um den festgestellten Formmangel noch in dieser Legislaturperiode zu beheben."

Ein europäisches Patent für den gemeinsamen Markt steht seit den Anfangszeiten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf der politischen Agenda. Nationale Interessen haben viele Versuche zu seiner Realisierung vereitelt. Insbesondere die Sprachenfrage und verschiedene Vorstellungen über ein gemeinsames Gerichtssystem erwiesen sich als unüberwindliche Hindernisse. Die zunehmende Erweiterung der Gemeinschaften machte die Aufgabe nicht leichter. Die durch den Vertrag von Amsterdam geschaffene Möglichkeit der Verstärkten Zusammenarbeit" unter einer Gruppe von EU-Staaten überwand schließlich die Vetomacht einzelner Staaten und schuf die Möglichkeit, das Einheitspatentpaket zu schnüren. 2013 schienen dann alle politischen Hindernisse ausgeräumt. Die Verordnungen über das Einheitspatent traten in Kraft und das EPGÜ wurde unterzeichnet. Mit den notwendigen Ratifizierungen ging es aber doch deutlich langsamer voran als erwartet und dann kam im Juni 2016 als Schock das Votum für den Brexit.

Dies führte alsbald zu Überlegungen, einen Plan B" zu verfolgen, also ein System ohne Beteiligung des Vereinigten Königreichs. Diese neue Entwicklung veranlasste wiederum die politisch Verantwortlichen im Vereinigten Königreich bis hin zur Premierministerin Theresa May, ihr fortdauerndes Interesse an einer Beteiligung am Einheitspatent und am Einheitspatentgericht zu versichern. Ohne Fortschritte in der Sache wurde Plan B zumindest politisch nicht weiterverfolgt, aber in der Literatur darüber gestritten, ob ein Einheitspatentsystem unter Beteiligung des Vereinigten Königreichs auf der bisherigen Grundlage rechtlich möglich sei.2 Die britischen Verlautbarungen aus der Johnson Regierung machen diesen Streit wohl gegenstandslos. Sie haben die beteiligten Kreise veranlasst, ihr Interesse an einem Einheitspatent ohne das Vereinigte Königreich zu bekunden.

Nun übersandte am 8. Juni das BMJV den am Patentrecht interessierten Institutionen den Referentenentwurf eines Vertragsgesetzes zum EPGÜ, der in der Sache unverändert und nur in der Begründung aktualisiert ist. Nach dem Entwurf stehe die Tatsache, dass das Vereinigte Königreich das EPGÜ in Folge des Brexit verlässt, der Durchführung des Übereinkommens nicht entgegen. Die Regelungen zum Inkrafttreten seien so auszulegen, dass das von niemandem vorhersehbare Ausscheiden eines der drei obligatorischen Staaten das gesamte Inkrafttreten für die übrigen Beteiligten nicht ausschließe. Die Regelung des EPGÜ über eine Zentralkammer des EPG in London sei nicht so zu verstehen, dass eine Zentralkammer in einem Nicht-Vertragsstaat errichtet bzw. belassen werden könnte. Sie sei vielmehr so auszulegen, dass bei einem Fortfall der Londoner Zentralkammer deren Zuständigkeit zumindest übergangsweise den weiteren Zentralkammern in Paris und München anwachse. Eine ausdrückliche Regelung könne zu gegebener Zeit im Rahmen einer nach Art. 87 (1) und (3) EPGÜ vorgesehenen Überprüfung der Funktionsweise des Gerichts vorgenommen werden. Unter den verbleibenden Vertragsmitgliedsstaaten werde eine politische Erklärung zu diesen Fragen angestrebt.

2. Offene Fragen

Zu untersuchen ist, ob die derzeit bestehende tatsächliche Situation bereits den Abschluss des Ratifizierungsverfahren rechtfertigt oder ob noch weitere Voraussetzungen geschaffen werden sollten, um das Projekt Einheitspatent und Einheitspatentgericht Realität werden zu lassen.

2.1 Der Status des Vereinigten Königreichs als Vertragsstaat des EPGÜ

Das Vereinigte Königreich hat das EPGÜ ratifiziert, bevor es die EU mit Wirkung vom 31. Januar 2020 verlassen hat. Anders als die EU-Verordnungen über das Einheitspatent ist das EPGÜ nicht EU-Sekundärrecht, das mit dem Ausscheiden aus der EPÜ kraft Gesetzes für den ausscheidenden Staat außer Kraft tritt, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag. Für ein Ausscheiden aus dem EPGÜ sind daher die Regeln des Völkerrechts maßgebend.3 Mangels einer expliziten Regelung über das Ausscheiden aus dem Übereinkommen, gelten die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, wie sie in der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) niedergelegt sind.4 Hierfür kommt in erster Linie Art. 54 lit. b) WVK in Betracht, wonach der Rücktritt einer Vertragspartei im Einvernehmen aller Vertragsparteien erfolgen kann. Bislang hat das Vereinigte Königreich den Vertrag nicht gekündigt. Soweit ersichtlich hat es gegenüber den anderen Vertragsmitgliedstaaten überhaupt keine Erklärungen abgegeben. Die einzige förmliche Erklärung eines Regierungsmitglieds ist ein Brief der zuständigen Ministerin vom 24. März 2020 an den Rechtsausschuss des House of Lords, in dem sie die Mitteilung des Pressesprechers vom Vormonat bestätigte. Eine vorzeitige Kündigung ist schon deswegen problematisch, da das Protokoll über die Vorläufige Anwendung des EPGÜ für sein Inkrafttreten voraussetzt, dass 13 Unterzeichnerstaaten, darunter gerade das Vereinigte Königreich das Protokoll ratifiziert haben. Durch eine vorherige Kündigung würde diese Ratifizierung womöglich hinfällig.

Das EPGÜ sieht nach Artikel 2 lit. b) und c) sowie Art. 84 (1) und (4) nur die Beteiligung von Mitgliedsstaaten der EU vor, um den Bedenken in dem Gutachten des EuGH G 1/09 gegen die Beteiligung von Drittstaaten Rechnung zu tragen. Eine fortdauernde Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs verstieße demnach gegen das EPGÜ und wohl auch gegen EU-Recht. Nach der gegebenen Loyalitätspflicht gemäß Art. 18 WVK, darf Deutschland keine Handlungen vornehmen, die Ziel und Zweck des EPGÜ vereiteln würden. Deutschland muss daher Sorge dafür tragen, dass eine Ratifikation, die das Inkrafttreten des EPGÜ auslöst, nicht zur Folge hat, dass das Vereinigte Königreich Vertragsmitgliedsstaat des EPGÜ bleibt. Es wird kaum möglich sein, das Vereinigte Königreich gegen seinen Willen aus dem EPGÜ auszuschließen und schon gar nicht auf einseitige Interpretation eines einzelnen Vertragsmitgliedsstaats. Daher wird die Mitwirkung des Vereinigten Königreichs nötig sein, um das Ausscheiden in völkerrechtlich verbindlicher Form sicherzustellen.

Das Interesse des Vereinigten Königreichs am EPGÜ hat sich zuletzt fundamental gewandelt. Solange eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs im Raum stand, gehörte das Vereinigte Königreich, zumindest dessen öffentlich in Erscheinung tretenden beteiligten Kreise, zu den entschiedenen Befürwortern des EPGÜ in Erwartung einer Stärkung des Gerichtsstandorts London. In Zukunft werden die englischen Gerichte nicht nur im Wettbewerb zu anderen nationalen Patentstreitgerichten, insbesondere denen Deutschlands, Frankreichs und der Niederlande stehen, sondern auch und gerade in Konkurrenz zum EPG, das in besonderem Maße wirtschaftlich bedeutende Patentstreitigkeiten anziehen dürfte. Am Gerichtsstandort London werden deshalb dem Vernehmen nach schon Überlegungen angestellt, wie man sich in diesem Wettbewerb behaupten kann. Das Vereinigte Königreich hat es offensichtlich verstanden, durch geschicktes Taktieren nach dem Brexit einen Plan B für ein System ohne das Vereinigte Königreich zu verzögern. Nunmehr hat das Vereinigte Königreich eher kein greifbares Interesse mehr, durch konstruktive Kooperation bei der Bewältigung der Folgen des Brexit für das EPGÜ mitzuwirken. Jedenfalls kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das EPGÜ bei dem derzeit durchaus zu befürchtenden hard brexit zum Faustpfand für Zugeständnisse auf anderen Gebieten benutzt wird.

2.2 Artikel 7 (2) EPGÜ – Die Zentralkammer des EPG in London

Zur Frage, was mit den nach Art. 7 (2) EPGÜ i.V.m. Anhang II des Übereinkommens für die Londoner Zentralkammer vorgesehen Fällen geschehen soll, gibt es drei alternative Antworten:

  • Auffangzuständigkeit am Sitz der Zentralkammer in Paris;
  • Anwachsen an die verbleibenden Zentralkammern in Paris und München;
  • Eine neue Zentralkammer in einem anderen Vertragsmitgliedstaat, z. B. Italien oder die Niederlande, als Ersatz.

Für all diese Alternativen mag es gute und berechtigte Argumente geben, die hier nicht aufgearbeitet werden sollen. Aus deutscher Sicht wäre es jedenfalls wünschenswert, wenn die Ressourcen in Deutschland als dem Vertragsmitgliedstaat gestärkt würden, in dem mit Abstand am meisten Patentprozesse geführt werden und in dem das größte Potential erfahrener Richter zur Verfügung steht.

Jedenfalls ist offensichtlich, dass die Vertragsmitgliedstaaten hier unterschiedliche Interessen haben, die sie in der Folge nicht ohne weiteres hintanstellen können bzw. werden. Es ist daran zu erinnern, dass der Sitz der Zentralkammer bis kurz vor der Unterzeichnung des EPGÜ streitig war und erst durch einen politischen Kompromiss auf höchster Ebene entschieden werden konnte. Aus dem Übereinkommen lässt sich keine Lösung im Sinne einer der drei genannten Alternativen ableiten. Es ist jedenfalls nicht fernliegend, dass der Kanzler des EPG die Zuständigkeit beansprucht, im Rahmen seiner Befugnisse nach Art. 23, 24 der Satzung des EPG i.V.m. Regel 17.3 RoP die Akte an die ihm als zutreffend erscheinende Organisationseinheit, d.h. an den Sitz der Zentralkammer in Paris oder München zuzuweisen. Ggf. könnte auch der Präsident des Gerichts erster Instanz oder der des Berufungsgerichts nach Art. 18 (1) der Satzung Einfluss zu nehmen versuchen. Abgesehen davon, dass eine solche Lösung aus deutscher Sicht bereits aus Rechtsgründen bedenklich erscheint (Recht auf den gesetzlichen Richter, ein sogenanntes Justizgrundrecht", auch wenn die Praxis internationaler Spruchkörper dem nicht immer genügen mag), ist eine solche rein administrative Lösung schlicht unangemessen. Eine von den Vertragsmitgliedstaaten politisch zu klärende, vom Einzelfall und dem Dafürhalten einzelner Individuen unabhängige, also allgemeinverbindliche Lösung ist klar vorzugswürdig, nicht zuletzt, um Vertrauen der Nutzer in ein erst entstehendes Gerichtssystem zu schaffen.

2.3 Die Rechtsstellung der Richter des EPG

Die Begründung zu Art. 1 (1) des Vertragsgesetzes führt aus, das BVerfG habe die Nichtigkeit des Ratifizierungsgesetzes allein darauf gestützt, dass die nach Artikel 23 (1) GG erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit nicht eingehalten worden sei. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass das BVerfG die im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Richter erhobenen Rügen als nicht durchgreifend erachtet habe, woraus gefolgert wird, eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen das Ratifizierungsgesetz werde keine Aussicht auf Erfolg haben.5

Dies ist bestenfalls Schönfärberei. Die Einwände in der Sache sind gerade noch nicht vom Tisch:

Kernpunkt der Entscheidung ist, dass dem Bürger ein Recht eingeräumt wird, dass Hoheitsrechte nur in den vom Grundgesetz vorgesehen Formen übertragen werden. Das eröffnet dem Bürger aber noch nicht die Möglichkeit, das werdende Gesetz im Weg der Verfassungsbeschwerde in vollem Umfang auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen. Denn dies liefe letztlich auf eine abstrakte Normenkontrolle als Individualrechtsbehelf hinaus, die das GG gerade nicht vorsieht. Daher hat das BVerfG in dem von ihm konkret zu entscheidenden Fall z. B. die Unzulässigkeit (wohlgemerkt: nicht Unbegründetheit) der Rügen hinsichtlich der Ernennung und Wiederwahl der Richter damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert habe, dass die gerügten Mängel die demokratische Legitimation der Richter berührten. Dies wird auch in einer zukünftigen Verfassungsbeschwerde gegen das Ratifizierungsgesetz der Prüfungsmaßstab sein.

Ganz anders verhält es sich indes, wenn in Zukunft eine Verfassungsbeschwerde darauf gestützt werden sollte, dass der Beschwerdeführer durch das EPG in seinen Rechten verletzt wurde, weil ein Richter entschieden habe, der nicht den Maßstäben des Grundgesetzes an ein unabhängiges Gericht genüge. Hier ist die Entscheidung des BVerfG vom 24. Juli 20186 zum wirkungsvollen Rechtsschutz gegen Akte einer der Europäischen Schulen einschlägig. Grundsätzlich erklärte das BVerfG, dass internationale Organisationen Grundrechtsschutz gewährleisten müssen, der den Mindeststandard des Grundgesetzes wahrt, und insbesondere dessen Wesensgehalt, speziell die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips, garantieren muss. Die Garantie des wirksamen Rechtsschutzes schließe den Zugang zu unabhängigen Gerichten ein.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Unabhängigkeit ist die persönliche Unabhängigkeit,7 die durch eine Wiederernennung tangiert wird. Dies wird aus der Entscheidung des BVerfG vom 22. März 20188 zur Entlastung der Verwaltungsgerichte durch Ernennung von Richtern auf Zeit deutlich, wo es feststellt, dass die Möglichkeit der wiederholten Ernennung zum Richter auf Zeit verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu rechtfertigen ist. Könnte nach Ablauf der Amtszeit über die Wiederernennung für eine weitere Amtszeit entschieden werden, so würde die Fortführung der richterlichen Tätigkeit dem kontrollierenden Zugriff der Exekutive zur Disposition gestellt; das zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit geltende Verbot der Entlassung von Richtern wäre womöglich verletzt.

Es wird abzuwarten sein, wie das BVerfG die letztgenannte Entscheidung im Verhältnis zu seiner Aussage in 2 BvR 739/17 sieht, dass an einen völkerrechtlichen Vertrag nicht dieselben Anforderungen an Bestimmtheit und Regelungsdichte gestellt werden können wie an ein nationales Gesetz. Die vom BVerfG in diesem Zusammenhang zitierten früheren Entscheidungen betreffen jedenfalls keine Justizgrundrechte. Weiteren Aufschluss hierüber könnten die für dieses Jahr in der Jahresvorschau des Gerichts angekündigten Entscheidungen zu den vier Verfassungsbeschwerden geben, die auf einen unzureichenden Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern des EPA gestützt sind. Auch dort sind Ernennungsverfahren und Wiederernennung umfangreich diskutierte Punkte. 

Es wäre nicht nachvollziehbar, die entsprechenden Erkenntnisse hieraus in dem nun angestoßenen Gesetzgebungsverfahren vor den parlamentarischen Verfahren nicht zu berücksichtigen. 

2.4 Attraktivität des Einheitspatents

Das EPGÜ ist zudem nur ein Teil des Einheitspatentpakets. Das Funktionieren des EPG basiert weitgehend auf der Akzeptanz des Einheitspatents. Während der Übergangszeit nach Artikel 83 EPGÜ besteht die ausschließliche Zuständigkeit des EPG nur für Einheitspatente, für europäische Bündelpatente verbleibt den nationalen Gerichten eine konkurrierende Zuständigkeit.

Die Jahresgebühren für das Einheitspatent wurden vom Engeren Ausschuss der Europäischen Patentorganisation nach dem True Top 4" Modell kalkuliert. Es basiert auf der Überlegung, dass die Jahresgebühren für das Einheitspatent den Gebühren entsprechen sollen, die der Patentinhaber für nationale Patente in den vier teilnehmenden Vertragsstaaten zu zahlen hat, in denen das europäische Patent am häufigsten validiert wird (DE, FR, NL, UK). Bisher wurde der Brexit noch nicht zum Anlass genommen, die Sätze der Jahresgebühren neu zu berechnen, was bedeutende Fragen aufwirft.

Die Geschäftsgrundlage" für den Kostenvergleich zwischen Bündelpatent und Einheitspatent hat sich dadurch nämlich erheblich geändert. Die Anmelder werden in Zukunft zusätzlich die Jahresgebühren für das Vereinigte Königreich entrichten müssen, die von 70 auf 610 GBP bis zum Ende der Laufzeit steigen. Für Anmelder, die ihre Patente europaweit validieren, macht dies keinen großen Unterschied. Eine erhebliche Mehrheit der Anmelder validiert aber maximal in den vier Staaten, die der True Top 4" Kalkulation zugrunde liegen. Es kann als sicher davon ausgegangen werden, dass sich dies im Anmelderverhalten niederschlagen wird. Dies wiederum dürfte nicht ohne Auswirkungen auf den Geschäftsanfall beim EPG bleiben.

Schließlich kann wohl nicht geleugnet werden, dass mit dem Wegfall des Vereinigten Königreichs auch die Attraktivität des EPG selbst sinkt. Es sind nicht nur hervorragende Richter und Anwälte ausgeschlossen, das EPG kann insbesondere auch keine Urteile mit Wirkung für den wirtschaftlich wichtigen Markt des Vereinigten Königreichs fällen, so dass insoweit die Gefahr duplizierter Prozesse (und Prozesskosten) bestehen bleibt. Die Prozesskosten für englische Patentstreitverfahren betragen in der Regel ein Vielfaches der Prozesskosten der wichtigen kontinentaleuropäischen Patentstreitjurisdiktionen, namentlich Deutschland, Frankreich, Niederlande und Italien.

Zusammenfassung und Bewertung

Der Referentenentwurf geht davon aus, dass die Frage des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs im Wege der Auslegung des EPGÜ zu lösen ist. Das kann zunächst schon die Frage nicht beantworten, wann und wie das Vereinigte Königreich ausscheidet. Weiterhin ist die Beteiligung der drei obligatorischen Staaten wohl ein Kernelement des EPGÜ. Fällt einer von ihnen weg, wird die Geschäftsgrundlage für die bisherige Einigung fraglich. Daher bedarf es einer völkerrechtlich verbindlichen Meinungsbildung unter den verbleibenden Staaten, um dem EPG eine sichere und stabile Rechtsgrundlage zu geben. Kommt eine solchen Einigung nicht zustande, fehlt es an einer Instanz, die für eine bindende Auslegung zuständig wäre. Eine völkerrechtlich verbindliche Einigung darüber, wer die Zuständigkeit für die Fälle erhält, die nach dem EPGÜ für die Zentralkammer in London vorgesehen waren, ist vor Inkrafttreten des EPGÜ notwendig. Artikel 87 (2) EPGÜ ist für die Begründung dieser Zuständigkeit wegen des Einstimmigkeitserfordernisses und der bestehenden Interessengegensätze kein geeignetes Instrument. Auch ein vom Regierungsentwurf zunächst angestrebtes Einvernehmen unter den Vertragsmitgliedsstaaten über die Verteilung der Fälle ist bei politischem Realismus eher nicht zu erwarten.

Schließlich erfordern die geänderten Rahmenbedingungen finanzielle Folgemaßnahmen. Das sind zum einen die Senkung der Jahresgebühren für das Einheitspatent, um den Wegfall des Vereinigten Königreichs zu kompensieren. Hierfür ist der Engere Ausschuss der Europäischen Patentorganisation zuständig, für den im Jahr 2020 keine Sitzung anberaumt ist. Zum anderen ist aber auch eine Neuschätzung des zu erwartenden Geschäftsanfalls beim EPG in der Schlussbemerkung der Begründung zum Vertragsgesetz erforderlich, die nicht ohne Auswirkungen auf die Finanzbeiträge sein wird, die von den Vertragsmitgliedstaaten nach Artikel 37 EPGÜ zu leisten sind.

Kurzum: Natürlich sind das Einheitspatent und das Einheitspatentgericht nach Meinung der Autoren grundsätzlich wünschenswert. Auch dürfte dies nach Medienberichten nach wie vor die herrschende Sicht in der patentnahen Industrie sein. Eine zunehmende Skepsis wird allerdings spürbar. Ein rasches Inkrafttreten nach vielen Jahren der Verzögerung ist gleichsam ein nachvollziehbares und gewichtiges Interesse. Jedoch nicht um jeden Preis und nicht mit übertriebener Hast, die zu völlig unnötigen Risiken führt. Denn die Qualität und Stabilität des Gerichtssystems sowie die finanzielle Belastung der letztlich betroffenen europäischen Bürger sind nicht weniger gewichtige Werte.

Footnotes

1 2 BvR 739/17, GRUR 2020, 506

² Siehe etwa einerseits Leistner/Simon, GRUR Int. 2017, 825, Auswirkungen des Brexit auf das europäische Patentsystem, andrerseits Ubertazzi, GRUR Int. 2017, 301, Brexit and the EU-Patent sowie Broß/Lamping, GRUR Int. 2018, 907, Das Störpotential des rechtsstaatlich-demokratischen Ordnungsrahmens am Beispiel der europäischen Patentgerichtsbarkeit, mit zahlr. Nachw.

³ Aymaz, Horn, Karaosmanoglou, Mitt. 2020, 197, Rechtliche Vorgaben für einen neuen Anlauf zur Ratifizierung des UPC-Übereinkommens.

Weiden, GRUR 2020, 503, Aktuelle Berichte – Mai 2020.

Tilmann, GRUR 2020, 441, Zur Nichtigerklärung des EPGÜ-Ratifizierungsgesetzes

⁶ BVerfGE 149, 346

⁷ Zum Unionsrecht siehe EuGH C-619/18, EWS 2018, 360, EU Kommission gegen Polen. 

⁸ BVerfGE 148, 69.

Originally published by Bardehle Pagenberg, July 2020

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