Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. August 2020 muss ein Kläger, der erstinstanzlich aufgrund von nachgewiesenen Verletzungshandlungen der Beklagten im Inland obsiegt hat, jedoch auch Auskunft und Rechnungslegung bezüglich relevanter Auslandslieferungen der Beklagten begehrt, auf eine Tatbestandsberichtigung mit Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils hinwirken, wenn sich zu diesen Auslandslieferungen keine Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil finden, obwohl er hierzu erstinstanzlich vorgetragen hatte. Tut er dies nicht, werden solche Auslandslieferungen nur dann Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn der Kläger hierzu innerhalb der Anschlussberufungsfrist - die der Berufungserwiderungsfrist entspricht - vorträgt. Versäumt der Kläger diese Frist, kann er eine entsprechende Auskunft und Rechnungslegung bezüglich der Auslandslieferungen nur in einer neuen Hauptsacheklage geltend machen. 

1. Sachverhalt

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 801 005 (nachfolgend: "Klagepatent"), das die spezifische Ausgestaltung eines Schnellspanners zur Befestigung eines Laufrades an einem Fahrrad schützt. Die Beklagte zu 2), ein in Taiwan ansässiges Unternehmen, stellte die angegriffenen Ausführungsformen auf einer Fachmesse in Deutschland aus.

Die Klägerin erhob daraufhin Verletzungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf (nachfolgend: "LG Düsseldorf") und machte unter anderem auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung in der üblichen Antragsfassung geltend. In der Klageschrift erwähnte die Klägerin darüber hinaus, dass die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausführungsform auch an ausländische Abnehmer geliefert hatte, die diese dann nach Deutschland weitergeliefert hatten. Die Klägerin berief sich darauf, dass die Beklagte zu 2) von dem Weitervertrieb nach Deutschland wusste.

Das LG Düsseldorf verurteilte die Beklagte antragsgemäß, stellte hierbei jedoch ausschließlich auf die eigenen Verletzungshandlungen der Beklagten zu 2) im Hinblick auf die inländische Fachmesse ab, ohne in dem Urteil Feststellungen zu den Auslandslieferungen zu treffen.

Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf (nachfolgend: "OLG Düsseldorf") ein. Noch während des anhängigen Berufungsverfahrens leitete die Klägerin ein Zwangsvollstreckungsverfahren ein und beantragte die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte wegen unvollständiger Auskunft. Nachdem der Zwangsmittelantrag der Klägerin rechtskräftig zurückgewiesen wurde, beantragte die Klägerin nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist, den die Auskunft- und Rechnungslegung betreffenden landgerichtlichen Tenor wie folgt zu ergänzen:

"wobei die durch die Beklagte zu 2) geschuldeten Angaben sämtliche Lieferungen an die jeweiligen Abnehmer umfassen, unabhängig davon, ob eine konkrete Lieferung von diesem Abnehmer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wurde, wenn für die Beklagten konkrete Anhaltspunkte vorlagen, die es als naheliegend erscheinen lassen, dass die Abnehmer die gelieferte Ware in die Bundesrepublik Deutschland weiterliefern oder dort anbieten."

Die Klägerin berief sich insoweit auf die Feststellungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Abdichtsystem" (GRUR 2017, 785), wonach eine pflichtwidrige und schuldhafte Ermöglichung oder Förderung einer fremden Patentverletzung durch Belieferung eines ausländischen Abnehmers auch dann vorliegt, wenn für den Lieferanten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es als naheliegend erscheinen lassen, dass seine Abnehmer die gelieferte Ware ins Inland weiterliefern oder dort anbieten.

Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragte die Abweisung der Klage.

2. Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf bejahte zunächst ebenfalls eine Patentverletzung und wies die Berufung der Beklagten zurück. Allerdings hielt der Senat die von der Klägerin intendierte Erweiterung des Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags um Auslandslieferungen für unzulässig, und zwar aus zwei Gründen. Erstens mangele es dem geänderten Antrag an der erforderlichen Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zweitens sei die Antragsänderung wegen Versäumung der Anschlussberufungsfrist unzulässig.

2.1 Mangelnde Bestimmtheit des ergänzenden Antrags

Der Senat verneinte zunächst die von der Klägerin beantragte Ergänzung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs aufgrund mangelnder Bestimmtheit des Antrags gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Bei der Beurteilung der Vollständigkeit einer Auskunftserteilung und Rechnungslegung sei nicht die materielle Rechtslage entscheidend, sondern ausschließlich dasjenige, was der Urteilstenor zum Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht vorgebe. Insofern sei eine rein formale Betrachtung dazu geboten, ob der Auskunftsschuldner sämtliche Angaben nach dem Urteilsausspruch erteilt habe oder nicht. Zur Auslegung des Vollstreckungstitels über den Umfang der geschuldeten Angaben könnten zwar die Entscheidungsgründe herangezogen werden. Allerdings ließen sich solche Auskünfte über Handlungen, die keinerlei Niederschlag im Tenor gefunden hätten, auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erzwingen.

Hieraus folge für das Erkenntnisverfahren, dass der Urteilsausspruch bereits so konkret sein müsse, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe ohne Weiteres erkennen könne, welche Informationen unter welchen Voraussetzungen von ihm verlangt werden. Hieran fehle es der geänderten Antragsformulierung der Klägerin, da schon nicht ersichtlich sei, welche "konkreten Anhaltspunkte" die ergänzende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht im Hinblick auf die Auslandslieferungen der Beklagten auslösten. Unklar sei zudem, unter welchen Voraussetzungen eine Weiterlieferung der Verletzungsgegenständen nach Deutschland als "naheliegend" erscheinen solle. Derartige materiell-rechtliche Fragestellungen könnten nicht in das auf Rechtsdurchsetzung ausgerichtete - formalisierte - Zwangsvollstreckungsverfahren ausgelagert werden.

2.2 Ergänzender Antrag verfristet

Darüber hinaus stellte der Senat fest, dass der ergänzende Antrag der Klägerin auch unzulässig sei, weil dieser Antrag erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingereicht wurde und somit verfristet sei.

In diesem Zusammenhang stellte der Senat fest, dass der Streitgegenstand "Auslandslieferungen" nicht in die Berufungsinstanz gelangt sei.

Erstinstanzlich habe die Klägerin zwar in der Klageschrift pauschal zu Auslandslieferungen vorgetragen. Allerdings enthielt das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen irgendwelche Feststellungen zu diesen Auslandslieferungen. Nach Ansicht des Senats hätte die Klägerin daher im Hinblick auf diesen vom Landgericht nicht gewürdigten Teil des Streitgegenstandes eine Tatbestandsergänzung (§ 320 ZPO) mit anschließender Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) verlangen müssen.

Darüber hinaus sei der Streitgegenstand "Auslandslieferungen" auch nicht nachträglich Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da die Klägerin den ergänzenden Antrag erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist und somit verfristet gestellt habe. Zwar sei eine bloße Antragserweiterung bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt des Berufungsverfahrens möglich. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um eine Klageerweiterung, mit der die Klägerin in der Berufungsinstanz einen neuen Lebenssachverhalt und somit einen neuen Streitgegenstand vorbringe, der noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils war. Eine solche Klageerweiterung könne in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur bis zum Ablauf der Anschlussberufungsfrist geltend gemacht werden. Da die Anschlussberufungsfrist versäumt worden sei, bliebe der Klägerin nur die Möglichkeit zur Erhebung einer neuen Hauptsacheklage, um die begehrten Auskünfte zu den Auslandslieferungen zu erhalten.

Anmerkungen

Materiell-rechtlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Lieferant, der patentverletzende Produkte an einen ausländischen Abnehmer vertreibt, der diese dann nach Deutschland liefert, für eine Patentverletzung in Deutschland mitverantwortlich, wenn er entweder von diesem Weitervertrieb nach Deutschland (positiv) Kenntnis hat oder für ihn jedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die es als naheliegend erscheinen lassen, dass der ausländische Abnehmer die gelieferte Ware nach Deutschland weiterliefert oder dort anbietet. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Lieferant grundsätzlich über alle Lieferungen an diesen ausländischen Abnehmer Auskunft erteilen und Rechnung legen.

In prozessualer Hinsicht setzt eine solche Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über relevante Auslandslieferungen jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf voraus, dass der Kläger - jedenfalls dann, wenn er sich bezüglich der Verletzung zusätzlich auch auf eigene (inländische) Verletzungshandlungen der Beklagten beruft - möglichst erstinstanzlich und frühzeitig hierzu Sachvortrag leistet und einen entsprechenden spezifischen Antrag stellt, der die Auslandslieferungen adressiert. Weiterhin sollte in einer solchen Konstellation das erstinstanzliche Urteil innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen genau daraufhin überprüft werden, ob sich dieser Sachvortrag auch im Tatbestand des Urteils wiederfindet und ob die Voraussetzungen für eine Mitverantwortlichkeit bei Auslandslieferungen in den Entscheidungsgründen behandelt werden. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung zu stellen ist.

Tut der Kläger dies nicht, läuft er Gefahr, dass sein erst in zweiter Instanz gestellter Antrag, mit dem er Auskunft auch hinsichtlich der Auslandslieferungen begehrt, als unzulässig zurückgewiesen wird, wenn er diesen Antrag nicht schriftsätzlich innerhalb der Frist zur Anschlussberufung, die mit der Berufungserwiderungsfrist identisch ist, einreicht. Hinzu kommt, dass der Kläger bei ergänzendem Sachvortrag zu Auslandslieferungen erst in zweiter Instanz das Risiko trägt, dass er mit diesem Vortrag - sofern er nicht unstreitig bleibt - präkludiert ist gem. § 531 ZPO. Auch aus diesem Grund ist anzuraten, möglichst bereits vor Klageeinreichung abzuklären und gegebenenfalls zusätzlich zu recherchieren, ob der potentielle Verletzer (auch) Vertriebskanäle im Ausland nutzt, die die Basis für eine anschließenden Weiterlieferung nach Deutschland bilden.

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