Zum Thema Home Office gibt es BREAKING NEWS!

Die auf den 21.01.2021 datierende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ("Corona-ArbschV", BAnz AT v. 22.01.2021, V1) wurde heute veröffentlicht und wird damit am kommenden Mittwoch, den 27.01.2021, in Kraft treten.

BLUEDEX Labour Law hatte bereits am 21.01.2021 über die angekündigte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ("Corona-ArbschV") berichtet, die einen Anspruch von Beschäftigten auf Home Office schaffen soll.

Obgleich es sich nicht um einen durch die Beschäftigten einklagbaren Anspruch handelt, müssen Arbeitgeber ihrerseits den Beschäftigten Home Office anbieten, sofern

  • mit der Beschäftigung Tätigkeiten im Büro (oder in einem vergleichbaren Umfeld) verbunden sind und
  • keine zwingenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen.

Arbeitgeberseitig besteht eine Darlegungs- und Nachweislast, die sich aus der grundsätzlichen Pflicht zum Angebot auf Home Office einerseits und andererseits aus den Überwachungs- und Kontrollaufgaben der Arbeitsschutzbehörden der einzelnen Bundesländer ergeben.

In Hessen beispielsweise sind dies die einzelnen Regierungspräsidien auf der Grundlage der Hessischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - ArbSchZV. Wir erwarten, dass nach Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die jeweils zuständigen Behörden umgehend Ihre Überwachungsaufgaben wahrnehmen werden. Bitte seien Sie hierauf vorbereitet!

Da die Verantwortung insoweit bei Behörden unterschiedlicher Bundesländer liegt, erwarten wir zudem eine uneinheitliche Verwaltungspraxis. Diese möchten wir gemeinsam mit Ihnen so schnell wie möglich durchdringen und in der individuellen Beratung berücksichtigen. Über das Teilen Ihrer Erfahrungswerte würden wir uns daher sehr freuen - egal, ob es konkrete Maßnahmen in der Überwachung durch die zuständigen Behörden oder aber allgemeine Informationen von Dritten, wie bspw. Industrie- und Handelskammern, betrifft.

Originally published 22.01.2021

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.