Ein Hersteller darf den Händlern im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems nicht generell die Nutzung von Preissuchmaschinen verbieten, so das OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 5. April 2017.

Generelles Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen unzulässig Das generelle Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen stellt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar, dies hat das OLG Düsseldorf auch in Anlehnung an die Pierre Fabre-Entscheidung des EuGH klargestellt. Weder das Markenimage noch ein erhöhter Beratungsbedarf bei ASICS Laufschuhen erforderten ein solches generelles Verbot, so das Gericht. Den am selektiven Vertrieb von Asics teilnehmenden Händlern werde damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit genommen.

Zum Hintergrund

Dass Bundeskartellamt stufte verschiedene Regelungen in ASICS Vertriebsverträgen bereits im  August 2015 als wettbewerbswidrig ein. Zwischen 2012 und 2015 hatte ASICS ein selektives Vertriebssystem eingeführt, in dessen Rahmen allen Vertragshändlern die Nutzung von Suchmaschinen für Preisvergleiche beim Online-Handel sowie die Nutzung von ASICS-Markenzeichen für Internetwerbung verboten war. Darüber hinaus enthielten die von ASICS verwendeten Verträge ein allgemeines Verbot der Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon.

Praxistipp Dr. Dethof

Die schon seit einiger Zeit zu beobachtende Schwerpunktsetzung der Wettbewerbshüter auf den Bereich des Internethandels setzt sich damit fort. So hat die Europäische Kommission im Jahr 2015 eine Sektorenuntersuchung im Bereich des E-Commerce begonnen. Der Abschlussbericht wurde für die erste Hälfte des Jahres 2017 angekündigt.

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