Der 4. Strafsenat des Kammergerichts Berlin hat mit Urteil vom 25. September 2018 entschieden, dass der Handel mit Bitcoins nicht strafbar sei, weil es sich bei Bitcoins nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) handele. Der Handel mit Bitcoins und der Betrieb einer entsprechenden Handelsplattform unterliege daher nicht der Erlaubnispflicht durch die BaFin nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG.

Dem Urteil des Kammergerichts lag ein Strafverfahren gegen den Betreiber einer Online-Handelsplattform für Bitcoins zugrunde. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hatte den Betreiber zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin Bankgeschäfte betrieben und Finanzdienstleistungen erbracht habe. Das Landgericht Berlin hob das Strafurteil auf, was vom Kammergericht Berlin mit dem Revisionsurteil bestätigt wurde.

Das Kammergericht Berlin führt aus, dass der Anwendung des KWG entgegensteht, dass es sich bei Bitcoins nicht um ein Finanzinstrument im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG handele. Insbesondere verwirft das Kammergericht Berlin die Auffassung der BaFin, wonach es sich bei Bitcoins um eine Komplementärwährung und damit um Rechnungseinheiten als besonderer Form der Finanzinstrumente handele (Hinweise der BaFin zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 Sätze 1 bis 3 KWG in der Fassung vom 26.07.2018 unter Nr. 2 b) gg). Mit dieser Auffassung dehne die BaFin den Anwendungsbereich strafrechtlicher Normen durch die Erweiterung der Voraussetzungen für das Vorliegen erlaubnispflichtiger Bankgeschäfte oder Finanzdienstleitungen unzulässig aus. Der Bitcoin werde weder von einer Zentralbank noch von einer öffentlichen Behörde ausgegeben. Ihm fehle es an einer allgemeinen Anerkennung und einer vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die ermöglicht, ihn zur allgemeinen Vergleichbarkeit von Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen. Damit erfüllt er eine wesentliche Voraussetzung von Rechnungseinheiten nicht.

Das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts Berlin sorgt für Rechtsklarheit, was die Frage der Erlaubnispflicht des Handels mit Kryptowährungen angeht. Zugleich bleibt abzuwarten, wann der Gesetzgeber dieses Urteil als Aufforderung zum Handeln nimmt – über das ob" einer künftigen gesetzlichen Regelung dürften aufgrund der wachsenden Bedeutung von Kryptowährungen kaum Zweifel bestehen.

(Urteil v. 25.09.2018 – Az: (4) 161 Ss28/18)

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