Schweigen ist im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Willenserklärung. Jedenfalls ist bei einem Arbeitsverhältnis im Falle nachteiliger Änderungen im Bereich der Hauptleistungspflichten regelmäßig nicht von einer stillschweigenden Annahmeerklärung auszugehen, solange die Folgen der Änderung noch nicht hervorgetreten sind.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2.4.2019 – 5 Sa 221/18

Die Beteiligten streiten u.a. über die Höhe des Stundenlohnes. Der Kläger ist seit 17 Jahren bei der Beklagten als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Zuletzt erhielt er einen Stundenlohn in Höhe von 13,71 brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 02.03.2017. In dem folgenden Kündigungsschutzprozess wurde beim Arbeitsgericht Schwerin in einem Vergleich vereinbart, dass der Kläger unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich bis zum Beendigungstermin freigestellt wird, und dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und die sich ergebenden Nettobeträge auszuzahlen hat. Für die Monate März bis September 2017 rechnete die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf Grundlage eines Stundenlohnes in Höhe von (nur) 12,89 € brutto ab. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nicht mehr als Servicetechniker tätig gewesen sei. Dem Kläger sei im Beisein des Serviceleiters mitgeteilt worden, dass der zukünftige Stundenlohn € 12,89 betrage. Hiergegen habe der Kläger keine Einwände erhoben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dem Kläger den Differenzlohn zugesprochen, die Beklagte wendet sich hiergegen mit ihrer Berufung.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass dem Kläger zu Recht und mit zutreffender Begründung der Differenzlohn zugesprochen wurde.

Dem Kläger steht nach § 611a Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Stundenlohnes in Höhe von 13,71 € brutto zu. Zwischen den Parteien ist keine Änderungsvereinbarung über die Lohnhöhe zustande gekommen. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers begründet das Schweigen des Klägers keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung.

Das LAG führte aus, dass die Frage, ob eine Äußerung oder ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, der Auslegung bedarf. Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist.

Schweigen ist im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Willenserklärung. Insbesondere im Arbeitsverhältnis im Falle nachteiliger Änderungen im Bereich der Hauptleistungspflichten, sei regelmäßig nicht von einer stillschweigenden Annahmeerklärung auszugehen, solange die Folgen der Änderung noch nicht hervorgetreten sind.

Ob und ggf. wann die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, den Lohn um 6 % kürzen zu wollen, sei unerheblich. Schließlich fehlte es an einem Verhalten des Klägers, aus dem sich bei verständiger Betrachtung ein Einverständnis mit einer Lohnkürzung herleiten ließ. Von seiner Zustimmung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Daneben war für das LAG auch nicht erkennbar, welches Interesse der Kläger an einer solchen Änderungsvereinbarung gehabt haben soll.

Praxistipp:

Die Entscheidung verdeutlicht völlig zurecht, dass das Schweigen eines Arbeitnehmers als Reaktion auf das Angebot eines Änderungsvertrages nicht als Zustimmung gewertet werden kann. Etwas anderes kann gelten, wenn die Änderung bereits umgesetzt wurde und der Arbeitnehmer vorbehaltslos weiterarbeitet.

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