Wird der Arbeitnehmerstatus rückwirkend festgestellt, ist Voraussetzung für einen Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Honorare, dass bei dem Arbeitgeber unterschiedliche Vergütungsordnungen für freie Mitarbeiter und für Arbeitnehmer gelten.

LAG Baden Württemberg, Urteil v. 30.10.2017 – 11 Sa 66/16

Der Beklagte war in den Jahren 2001 bis 2009 als IT-Mitarbeiter auf Basis eines Dienstleistungsvertrages bei der Klägerin tätig. Nach Beendigung der Tätigkeit wurde im Rahmen einer Statusfeststellung das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für den vorgenannten Zeitraum festgestellt. Die Klägerin war deshalb verpflichtet, den nicht verjährten Teil der Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für die Jahre 2004 bis 2009 zu zahlen. Die Klägerin macht nun Rückzahlungsansprüche gegen den Beklagten, insbesondere in Bezug auf überzahlte Honorare in Höhe von rund EUR 113.000,00 geltend. Die Klägerin begründet ihren Rückzahlungsanspruch im Wesentlichen damit, dass die in dem Dienstvertrag mit dem Beklagten enthaltene Vergütungsvereinbarung aufgrund der festgestellten Scheinselbständigkeit unwirksam sei und dem Beklagten somit nur das Gehalt zugestanden hätte, welches ein in diesem Bereich tätiger Arbeitnehmer erhalten hätte; mithin hätte der Stundenlohn somit zwischen EUR 15,00 und EUR 18,00 liegen müssen und nicht wie gezahlt in dem Bereich zwischen EUR 40,00 und EUR 60,00.

Die Klage war in beiden Instanzen erfolglos, das LAG hat jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit die Revision für die Klägerin zugelassen.

Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich sehr wohl die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen könne, wenn der Arbeitnehmerstatus eines freien Mitarbeiters rückwirkend festgestellt wird, weil mit dieser Feststellung zugleich feststehe, dass der Dienstverpflichtete als Arbeitnehmer zu vergüten war und ein Rechtsgrund für die höhere Honorarzahlung nicht bestanden habe. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass bei dem Arbeitgeber unter-schiedliche Vergütungsordnungen für freie Mitarbeiter und für Arbeitnehmer gelten. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Nach den Feststellungen des Gerichts gab es bei der Klägerin gerade keine solchen einschlägigen Vergütungsregelungen für Tätigkeiten, wie sie der Beklagte verrichtet hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch die Geschäftsgrundlage der im Dienstvertrag enthaltenen Vergütungsvereinbarung durch die Statusfeststellung nicht entfallen, denn – so führt das Gericht weiter aus – nehmen die Parteien zunächst an, zwischen ihnen bestehe ein freier Dienst-vertrag, obwohl es sich in Wirklichkeit um ein Arbeitsverhältnis handelt, führe dieser Irrtum nur dann zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. einem Anspruch auf Abänderung des Vertrages, wenn das Festhalten an diesem Vertrag für den Schuldner, hier den Arbeitgeber, ein unzumutbares Opfer darstellen würde. Ein solches Opfer könne allerdings nicht allein darin gesehen werden, dass der Arbeitgeber auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung Beiträge zur Sozialversicherung entrichten muss. Dies sei die gesetzliche Rechtsfolge einer Vergütungsvereinbarung, die alleine nicht eine Unzumutbarkeit begründen könne. Im Ergebnis sei also davon auszugehen, dass die Vergütungsvereinbarung wirksam war und entsprechend ein Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht bestand.

Folgen für die Praxis:

Die Entscheidung zeigt erneut, welche hohen finanziellen Risiken für den Arbeitgeber aus der Beschäftigung eines Scheinselbständigen entstehen können. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, überzahltes Honorar, d.h. den Differenzbetrag zwischen dem an den Scheinselbständigen bezahlten Honorar und dem für eine solche Tätigkeit üblicherweise einem Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgelt, gegenüber dem Schein-selbständigen geltend zu machen. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch hoch. Wie das LAG Baden Württemberg in seiner Entscheidung aufzeigt, ist es insbesondere erforderlich, dass der Arbeitgeber unzweifelhaft darlegen und beweisen kann, dass für die konkreten Tätigkeiten des Scheinselbständigen unterschiedliche Vergütungsordnungen gelten, welche danach differenzieren, ob die Tätigkeiten durch freie Mitarbeiter oder durch Arbeitnehmer ausgeführt werden. Bei vielen Unternehmen wird dies nicht der Fall sein.

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