Wer Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend macht, muss auch beweisen, dass ein solches überhaupt zustande gekommen ist. Allein aus der Tatsache, dass an ein oder zwei Tagen Probearbeit geleistet wurde, ergibt sich noch nicht zwingend, dass dies auf Basis eines Arbeitsvertrags geschehen ist.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.09.2017 – 3 Sa 263/17

Im Anschluss an ein Vorstellungsgespräch für eine Tätigkeit im Bereich der Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen erschien der Kläger am 27. und 28.10.2014 (Montag und Dienstag) im Betrieb der späteren Beklagten und wurde in deren Arbeitsabläufe eingeführt. Am 31.10. und am 03.11. erschien der Kläger erneut, wurde aber nicht eingesetzt. Vielmehr schickte der Geschäftsführer ihn wieder nach Hause.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger anschließend die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen ist, da er an seinem Probearbeitstag dermaßen überzeugt habe, dass der Geschäftsführer der Beklagten ihm die sofortige Einstellung angeboten habe.

Aus Sicht der Beklagten war dies nicht der Fall. An den beiden Tagen im Oktober habe lediglich ein Arbeitsversuch stattgefunden, damit der Kläger die betrieblichen Abläufe kennenlernen konnte. Letztendlich habe seine Leistung aber nicht überzeugt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers dagegen hatte keinen Erfolg.

Das LAG entschied, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis ist eine Vereinbarung über die Erbringung von Arbeitsleistung gegen Zahlung einer Vergütung, wobei die Höhe der Vergütung für einen wirksamen Vertragsschluss nicht konkret feststehen muss. Es genügt also, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit auf das Angebot des Arbeitgebers hin aufnimmt.

Vorliegend oblag es dem Kläger, einen solchen Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen. Dies ist ihm nach Auffassung des LAG jedoch nicht gelungen.

Wenn bereits vor Arbeitsaufnahme" am 27.10.2014 ein Arbeitsvertrag zustande gekommen wäre, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, auch am 29. und 30.10. (Mittwoch und Donnerstag) zu arbeiten. Dass er an diesen Tagen im Betrieb anwesend war, hat der Kläger jedoch nicht einmal selbst behauptet.

Des Weiteren hat die Vernehmung zweier Zeugen ergeben, dass der Kläger lediglich an einem Tag in den Betrieb reingeschnuppert und es sich dabei um einen reinen Probearbeitstag gehandelt habe. An weiteren Tagen sei der Kläger zwar nochmals erschienen, habe jedoch nicht gearbeitet. Über den Abschluss eines Arbeitsvertrags sei nicht gesprochen worden. Der Kläger habe sich an seinem Probearbeitstag lediglich die im Betrieb der Beklagten zu verrichtenden Tätigkeiten angesehen und einen Pkw selbständig gereinigt, damit sich der Geschäftsführer ein Bild von der Qualität der Arbeitsleistung des Klägers machen konnte.

All dies genügt jedoch nicht für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Die Tätigkeit des Klägers war nach Auffassung des Gerichts vielmehr als loses Einfühlungsverhältnis zu qualifizieren, welches keine Rechte und Pflichten für die Beteiligten enthält. Das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages konnte der Kläger daher nicht beweisen.

Praxistipp:

Probearbeitstage (sog. Einfühlungsverhältnisse) sind durchaus zulässig. Zur Vermeidung gleichgelagerter Streitigkeiten empfiehlt es sich jedoch dringend, hierüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Es sollte festgehalten werden, dass im Rahmen des Einfühlungsverhältnisses weder Arbeits- noch Vergütungspflichten bestehen und der Probearbeitstag lediglich dem gegenseitigen Kennenlernen dient. Ein Einfühlungsverhältnis sollte nicht länger als 2 Tage andauern und kann jederzeit beendet werden.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.