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25 June 2018

Beschäftigung in Ungarn

KP
Katona & Partners Attorneys at Law

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Beschäftigung in Ungarn.
Hungary Employment and HR
  • UNGARN – Recht & Geschäftsgestaltung

Beschäftigung in Ungarn

  • Beschäftigung in Ungarn

Arbeit adelt."

  • Leiharbeit in Ungarn
  • Selbstständige anstellen"
  • Vereinfachtes Beschäftigungsverhältnis (Tagelöhner")
  • Entsendung und ihre Auswirkungen
  • Geschäftsführung – Bewertung des Rechtsverhältnisses, Konsequenzen (Sozialversicherung, Rente)
  • Haftung der Geschäftsführer für Steuerschulden
  • Wirtschaftlichkeit und Umstrukturierungen – Grundlagen der (Un)Kündbarkeit
  • Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmer – Überwachung von Mitarbeiter, Ungarn / GDPR
  • Beschäftigung in Ungarn

Leiharbeit in Ungarn

  • Leiharbeit in Ungarn 1

Grundbegriffe

  • Verleiher: der Arbeitgeber steht mit dem Leiharbeiter zwecks Arbeitnehmerüberlassung im Arbeitsverhältnis
  • Entleiher: der Arbeitgeber, unter dessen Leitung der Leiharbeiter vorübergehend Arbeit verrichtet
  • überlassener Arbeitnehmer (Leiharbeiter): der Arbeitnehmer, der mit dem Verleiher zur Überlassung in einem Arbeitsverhältnis steht
  • Überlassung: die Arbeitsverrichtung des Leiharbeiters für den Entleiher
  • Leiharbeit in Ungarn 2

Wer kann Verleiher sein?

  • Gesellschaft mit Sitz in einem EWR-Staat + AÜ-Zulassung gemäß Heimatrechts, oder
  • GmbH mit Sitz im Inland,

+ die den gesetzlich festgehaltenen Bedingungen entsprechen und von der staatlichen Beschäftigungsbehörde registriert worden sind

  • d.h.: Auch ausländische Verleiher müssen in Ungarn von der ungarischen Beschäftigungsbehörde registriert werden.

Welche Behörde?  gemäß Sitz  aber Sitz in Ausland  dann welche Behörde?    ?

Deswegen: viele Verleiher gründen in Ungarn extra eine GmbH; Registrierung als Verleiher bei Beschäftigungsbehörde 10 Millionen HUF =               ca. 32.000 EUR als Sicherung

  • Leiharbeit in Ungarn 3
  • Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag mit Verleiher (kommt Zustande zwecks Überlassung)

  • Weisungsrecht

Entleiher

  • Kündigen kann nur der Verleiher

Entleiher kann Vorschläge" machen

  • Lohnzahlung bei Verleiher

aber Zuwendungen neben den Lohn- und Gehaltszahlungen kann direkt der Entleiher leisten

  • ! Maximale Dauer der Überlassung

6 Monate innerhalb von 5 Jahren

  • ! Diskriminierungsverbot:

gleichmäßige grundlegenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu sichern

  • Fahrkosten trägt Verleiher

oft abweichen von diese in der Vereinbarung

  • Leiharbeit in Ungarn 4

Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher:

  • über die Aufteilung der Ausübung der Arbeitgeberbefugnis
  • über weitere wesentlichen Bedingungen der Überlassung (können teilweise von den gesetzlichen Regeln abweichen)

! Wichtig: Verleiher und Entleiher können nicht in bestimmten Eigentumsverhältnissen stehen

 keine Tochtergesellschaft

  • Leiharbeit in Ungarn 5

Vor Arbeitsbeginn den Arbeitnehmer informieren: 

  • Beginn der Überlassung
  • Entleiher
  • seitens des Entleihers die Arbeitgeberbefugnis ausübende Person
  • beim Entleiher maßgebende Arbeitsordnung,
  • Ort der Arbeitsverrichtung
  • Bedingungen des Berufsverkehrs, Unterbringung und Verpflegung
  • Leiharbeit in Ungarn 6

Gleichbehandlung

bezüglich Löhne - ab 184 Tag Arbeitnehmerüberlassung beim gleichen Entleiher

! Tage von verschiedenem Zeiträumen beim gleichen Entleiher zusammenrechnen (innerhalb von 5 Jahren)

Kündigung

Verleiher kann den Arbeitnehmer leicht Kündigen

  • Beendigung der Überlassung ist als mit der Tätigkeit des Verleihers zusammenhängender Grund anzusehen.
  • Die Kündigungsfrist ist 15 Tage.
  • Entleiher informiert Verleiher über Pflichtverletzung durch der Arbeitnehmer.  Verleiher kann dem Arbeitnehmer kündigen.
  • Beschäftigung in Ungarn

Selbstständige anstellen"

  • Selbstständige anstellen" 1

Merkmale der Selbständigkeit

  • Werkvertrag (Zielerreichung), Dienstvertrag (spezielle Aufgabe)
    • Auftraggeber kann bei mangelhafter Ausführung des Auftrags die Annahme verweigern
    • Unternehmerrisiko
  • keine strenge/enge Direktionsrechte, Weisungsgebundenheit, arbeitsbegleitende Verhaltensregeln
  • Einsetzung eigenes Mittels zur Leistung
  • Merkmale des unternehmerischen Handelns
    • Beruf, Tätigkeit
    • Verpflichtung (Umsatz)steuer zu entrichten
    • Erscheinung des Auftragnehmers nach außen wie ein Unternehmer (Unternehmerinitiative, eigene Briefköpfe)
    • z.B. freie Entscheidung über Art und Umfang von Werbemaßnahmen
  • Beschäftigung von weiteren Hilfskräften
  • Abrechnung durch Rechnung, nach Zielerreichung/nach geleisteten Stunden, Preise selbst gestalten (vs. Bezahlung nach Festbeträgen)
  • keine vereinbarte Vergütung bei Urlaub oder Krankheit
  • Selbstständige anstellen" 2
  • als Einzelunternehmer registrieren oder
  • Gesellschaft gründen (GmbH)
  • Vorteilhafte Steuerzahlung: Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen (KATA) 
    • Unter 12 Mi HUF = ca. 38.700 EUR pro Jahr
    • 50.000 HUF = ca. 160 EUR pauschale Steuer pro Monat
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Vereinfachtes Beschäftigungsverhältnis (Tagelöhner")

  • Vereinfachtes Beschäftigungsverhältnis (Tagelöhner")

Tagelöhner und Saisonarbeiter (Landwirtschaft, Tourismus)

  • Stundenlohn (Tagelohn) mindestens:
    • 85% des Minimallohns (795 HUF = ca. 2,56 EUR pro Stunde): 675 HUF = ca. 2,08 EUR pro Stunde
    • 87% des garantierten Lohnminimums (1038 HUF = ca. 3,35 EUR pro Stunde): 903 HUF = ca. 2,91 EUR pro Stunde
      • Bei Facharbeiten
  • pauschal Sozialabgaben: 1.000 HUF (Saisonarbeiter: 500 HUF)
    • Nur bis zum Tagelohn i.H.v. 12.700 HUF  
  • 5 Tage pro Woche, 15 Tage pro Monat
  • Maximal 20% der Arbeitnehmer als Tagelöhner bei dem gleichen Arbeitgeber
  • Einkommensteuergrenze

! relativ flexibles Arbeitskraftsmanagement

  • Beschäftigung in Ungarn

Entsendung und ihre Auswirkungen

  • Entsendung und ihre Auswirkungen 1

Vom Arbeitsvertrag abweichende Beschäftigung

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer vorübergehend

  • in einem vom Arbeitsvertrag abweichenden Arbeitsbereich bzw.
  • an einer solchen Arbeitsstelle oder
  • bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigen.
  • Entsendung vom arbeitsrechtlichen Aspekt
  • Entsendung vom einkommensteuerrechtlichen Aspekt (Ausland)

 sog. dauerhafte Entsendung"

  • Entsendung vom sozialversicherungsrechtlichen Aspekt (Ausland)  sog. dauerhafte Entsendung"
    • Entsendung und ihre Auswirkungen

Entsendung vom arbeitsrechtlichen Aspekt

  • Maximal 44 Tage pro Jahr
  • Ausnahmen (Schwangerschaft, Alleinerziehende, Pflege eines Angehörigen, Gesundheitsschädigung)
  • Verhältnismäßigkeit
  • Muss extra Tagesgeld gezahlt werden (Inland, Ausland)
  • Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Gastlandes
    • Mindestlohnsätze
    • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
    • Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
    • Bedingungen für die Einstellung von Arbeitskräften über Zeitarbeitsfirmen
    • Beschäftigungsbedingungen für Schwangere und Jugendliche; Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie weitere Regeln, um Diskriminierung zu verhindern
    • Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten
  • Entsendung und ihre Auswirkungen 2

Entsendung vom einkommensteuerrechtlichen Aspekt (Ausland)  sog. dauerhafte Entsendung"

Einkommensteuer

  • Im Falle von Entsendung für weniger als sechs Monaten: die Einkommensteuer muss nicht im Gastland gezahlt werden
  • + nationale Regel + bilaterale Abkommen
    • Entsendung und ihre Auswirkungen 3

Entsendung vom sozialversicherungsrechtlichen Aspekt (Ausland)  sog. dauerhafte Entsendung"

Sozialabgaben

  • Im Falle von Entsendung für weniger als 2 Jahren:  Versicherung über die Sozialversicherung des Heimatlandes
  • Im Falle von Entsendung für mehr als 2 Jahren: ins Sozialversicherungssystem des Beschäftigungslandes wechseln; Verlängern bei einigen Sonderfällen

! Mittelung an Behörde des Gastlands

Entsendung nach Ungarn als Gastland: Formular A1 (früher E101)

  • Beschäftigung in Ungarn

Geschäftsführung – Bewertung des Rechtsverhältnisses, Konsequenzen (Sozialversicherung, Rente)

  • Geschäftsführung – Bewertung des Rechtsverhältnisses, Konsequenzen (Sozialversicherung, Rente) 1

Abgrenzung von Dienstvertrag und Arbeitsvertrag bei Geschäftsführern:

  • Dienstvertrag - Durchaus Ähnlichkeiten mit einem Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist immer auch ein Dienstvertrag, gleichzeitig ist ein Dienstvertrag nicht auch immer ein Arbeitsvertrag.

  • Dienstvertrag – Hauptunterschiede vom Arbeitsvertrag:
    • keine Weisungsgebundenheit
    • Abweichung von gesetzlichen Kündigungsfristen
    • breitere unternehmerische Entscheidungsfreiheit
    • Sozialabgaben
  • Geschäftsführung – Bewertung des Rechtsverhältnisses, Konsequenzen (Sozialversicherung, Rente) 2

In Ungarn drei Hauptformen des Verhältnisses:

1. Arbeitsverhältnis

2. Dienstvertrag, wenn der GeFü auch Gesellschafter ist

 vom sozialversicherungsrechtlichen Aspekt sog. hauptamtlicher gesellschaftlicher Unternehmer" (Voraussetzung: keine Arbeitsverhältnis über 36 Stunden bei anderer Gesellschaft) 

3. Dienstvertrag, wenn der GeFü kein Gesellschafter ist

  • Geschäftsführung – Bewertung des Rechtsverhältnisses, Konsequenzen (Sozialversicherung, Rente) 3

Sozialversicherungsabgaben

1. Arbeitsverhältnis

  • 10% Rentenversicherungsbeitrag,
  • 3% finanzieller Krankenversicherungsbeitrag,
  • 4% realer Krankenversicherungsbeitrag,
  • 1,5% Arbeitsmarktbeitrag,
  • 19,5% Sozialbeitragssteuer

2. Dienstvertrag (Gesellschafter)

  • 10% Rentenversicherungsbeitrag (Grundlage: mindestens Minimallohn/garantiertes Lohnminimum)
  • 8,5% Krankenversicherungs- und Arbeitsmarktbeitrag (Grundlage: mindestens 150% des Minimallohns/garantiertes Lohnminimums)
  • 19,5% Sozialbeitragssteuer (Grundlage: mindestens 112,5% des Minimallohns /garantiertes Lohnminimums)

3. Dienstvertrag (kein Gesellschafter)

  • 10% Rentenversicherungsbeitrag, 
  • 3% finanzieller Krankenversicherungsbeitrag,
  • 4% reale Krankenversicherungsbeitrag
  • 19,5% Sozialbeitragssteuer
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Haftung der Geschäftsführer für Steuerschulden

  • Haftung der Geschäftsführer für Steuerschulden 1

Gegenüber der Gesellschaft:

  • Schaden aus fahrlässiger Geschäftsführung
  • insb. Fahrlässigkeit bei Betriebsprüfung

Typischer Fall: keine richtige Vorbereitung der Mitarbeiter auf Betriebsprüfung (falsche Erklärungen von den Mitarbeiter, Unterlassungen von den Mitarbeiter)

! Interne Regel für Betriebsprüfung vorbereiten +  Schulung der Mitarbeiter

  • Haftung der Geschäftsführer für Steuerschulden 2

Gegenüber Finanzamt:

  • nur in besonderen Fällen

Typischer Fall: wenn der Geschäftsführer vorsieht, dass die Gesellschaft die Steuerschulden nicht einzahlen werden kann, geht trotzdem nicht im Interesse des Finanzamtes als Gläubiger vor

 zurzeit ca. 600 Verfahren

! Die Daten bezüglich Privatvermögen

des Geschäftsführers stehen dem Finanzamt

detailliert zur Verfügung.

 Effektive Vollstreckung durch Finanzamt

  • Haftung der Geschäftsführer für Steuerschulden 3

In 2018 neue prozessrechtliche Gesetze

Strengere prozessuale Regeln  kleinere Spielraum

Im Berufungsverfahren keine neue Nachweise, keine neue Fakten  Fehler zu korrigieren wird schwerer

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Wirtschaftlichkeit und Umstrukturierungen – Grundlagen der (Un)Kündbarkeit

  • Wirtschaftlichkeit und Umstrukturierungen – Grundlagen der (Un)Kündbarkeit

Kündigung aus betrieblichen Gründen

  • bei dem Arbeitgeber eingetretenen Änderung
  • wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers als Kündigungsgrund
  • Umstrukturierung innerhalb der Gesellschaft
  • Auflösung der Arbeitsbereichs der Mitarbeiters

! Regeln der Massenentlassung

berücksichtigen

! Frühzeitige Planung

der Umstrukturierung

  • Beschäftigung in Ungarn

Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmer

-

Überwachung von Mitarbeiter, Ungarn / GDPR

  • Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmer – Überwachung von Mitarbeiter, Ungarn / GDPR

Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur bezüglich ihres Verhaltens im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis überwachen.

  • Die Überwachung des Arbeitgebers und die dabei angewandten Mittel und Methoden dürfen nicht mit einer Verletzung der Menschenwürde einhergehen.
  • Das Privatleben der Arbeitnehmer darf nicht kontrolliert werden.
  • Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer im Voraus über die Anwendung der technischen Mittel informieren, die zur Überwachung der Arbeitnehmer dienen.
  • Kameras in den Räumlichkeiten
  • Kontrolle am Arbeitsplatz, PC-Überwachung, Navigationsgeräte
  • Verwaltung der (persönlichen) Daten des Arbeitnehmers  
  • Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmer – Überwachung von Mitarbeiter, Ungarn / GDPR

Kameras in den Räumlichkeiten

Gesetzliche Lage:

  • Rahmengesetze:

GDPR + Infogesetz

  • Spezielle Gesetze:
    • Arbeitsgesetzbuch
    • Gesetz über Personen- und Vermögenschutz, sowie Privatdetektivtätigkeit
  • Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmer – Überwachung von Mitarbeiter, Ungarn / GDPR

Kameras in den Räumlichkeiten

Besonders zu berücksichtigen:

  • Installierung (Position) der Kameras
  • Einsicht in die Kameraaufnahmen (sog. benannter Arbeitnehmer", Geschäftsführer, eventuell z.B. kaufmännischer Leiter, Lagerleiter)
  • Dauer der Speicherung
  • Auswertung der Aufnahmen
  • bei begründeten Verdacht von begangenen Ordnungswidrigkeit/Straftat

Vielen Dank

für Ihre Aufmerksamkeit!

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.

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