Internationaler Mitarbeitereinsatz Nach Brasilien

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Die Schweiz verhandelt zurzeit an der Seite der anderen EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) mit den Mercosur-Staaten bezüglich eines Freihandelsabkommens mit Argentinien, Brasilien...
European Union Employment and HR

Die Schweiz verhandelt zurzeit an der Seite der anderen EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) mit den Mercosur-Staaten bezüglich eines Freihandelsabkommens mit Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay. Gemäss dem Chefökonomen des Schweizerischen Wirtschaftsverbandes Economiesuisse, Rudolf Minsch, gibt es einige Punkte (u.a. Freihandelsabkommen sind wohlstandsfördernd, es entstehen Vorteile durch die grössere Wertschöpfung, MercosurStaaten haben einen riesigen Binnenmarkt mit starken Wachstumsaussichten und es können Wettbewerbsvorteile entstehen z.B. durch Zollvergünstigungen), wieso das Freihandelsabkommen für die Schweiz sehr wichtig ist.

Nach einem erfolgreichen Abschluss des Abkommens wird es voraussichtlich auch zu vermehrten Mitarbeitereinsätzen in Brasilien sowie zu Einsätzen von Personen aus Brasilien in der Schweiz kommen. Es ist daher wichtig die einzelnen Aspekte, welche bei internationalen Mitarbeitereinsätzen massgebend sind, genauer zu betrachten.

Welche Punkte sind bei einer Entsendung von der Schweiz nach Brasilien, beispielsweise für einen Zeitraum von 2 Jahren, besonders zu beachten?

Arbeitsrechtliche Aspekte

Bei einem Einsatz von 2 Jahren muss das brasilianische Arbeitsrecht berücksichtigt werden. Wenn das brasilianische Arbeitsrecht Vorschriften hat, welche im Vergleich zum Schweizer Arbeitsrecht vorteilhafter sind, so sind diese zu berücksichtigen. Denn das Arbeitsrecht verfolgt in erster Linie die Idee des Arbeitnehmerschutzes.

Vertragliche Aspekte

Bei einer Entsendung hat man verschiedene Möglichkeiten, wie man diese vertraglich regeln kann. Die am häufigsten anzutreffenden Varianten sind:

1. Zusatz zum bestehenden Schweizer Arbeitsvertrag

2. «Ruhensvertrag» zum bestehenden Schweizer Arbeitsvertrag und Entsendungs- vertrag

3.«Ruhensvertrag» zum bestehenden Schweizer Arbeitsvertrag und lokaler (befrist eter) brasilianischer Arbeitsvertrag

4. Nur lokaler (befristeter) brasilianischer Arbeitsvertrag

Sofern der Mitarbeiter für einen befristeten Zeitraum entsandt wird und der Arbeitgeber den Mitarbeiter auch wieder zurückholen möchte, bilden die obengenannten Varianten 1 bis 3 dies am besten ab.

Denn bei jeder dieser Varianten bleibt das Arbeitsverhältnis mit der Schweiz bestehen, auch wenn dies in Variante 2 und 3 nur unterschwellig der Fall ist.

Bewilligungsrechtliche Aspekte

Da der Mitarbeiter in Brasilien eine Erwerbstätigkeit ausübt, muss eine Arbeitsbewilligung in Brasilien eingeholt werden.

In der Schweiz muss der Mitarbeiter sich auf Grund des Umzuges nach Brasilien für 2 Jahre in der Schweiz abmelden.

Sofern der Mitarbeiter Schweizer Staatsbürger ist, hat dies bewilligungsrechtlich keine Auswirkungen.

Ist der Mitarbeiter im Besitz einer Schweizer B-Bewilligung, so würde er diese bei der Abmeldung in der Schweiz verlieren. Für einen EU-/EFTA-Staatsbürger ist dies auch «nicht weiter tragisch», denn dieser wird nach der Rückkehr von zwei Jahren und der Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Schweiz wieder eine B-Bewilligung erhalten. Damit bei einem Nicht-EU-/EFTA-Staatbürger jedoch nach der Rückkehr in die Schweiz nicht der Inländervorrang neu nachgewiesen werden muss, kann ein Antrag auf eine kontingentsfreie Einreise beantragt werden.

Damit würde der Mitarbeiter, sofern er beim gleichen Arbeitgeber bleibt und in die gleiche Funktion zurückkehrt, wieder eine B-Bewilligung erhalten.

Hat der Mitarbeiter eine C-Bewilligung, so verliert er diese ebenfalls bei der Abmeldung in der Schweiz, allerdings kann diese, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, für den Entsendungszeitraum von 2 Jahren «eingefroren» werden. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter seine C-Bewilligung nach der Rückkehr wieder erhält.

Vergütung

Eine der zwingenden arbeitsrechtlichen Bedingungen ist, dass jedes Land darauf achtet, dass das inländische Salär- bzw. Lohnniveau nicht unterschritten wird. Da das Schweizer Lohnniveau in der Regel höher als das brasilianische Lohnniveau ist, kann dem Mitarbeiter für den Einsatz in Brasilien weiterhin sein Schweizer Lohn ausbezahlt werden. Hierbei sollte man jedoch zwei Punkte ebenfalls beachten:

Zum einen, dass die Lebenshaltungskosten in Brasilien niedriger sind als in der Schweiz und der Mitarbeiter damit eine indirekte Lohnerhöhung für den Einsatzzeitraum erhalten würde und zum anderen, dass mit dem Schweizer Lohn der Mitarbeiter im Vergleich zu den lokalen brasilianischen Mitarbeitern wahrscheinlich weitaus mehr verdient

Daneben wird der Mitarbeiter für den Einsatz in Brasilien in der Regel noch zusätzliche Zulagen erhalten, da er für die Arbeit sein gewohntes Umfeld aufgibt und nach Brasilien geht. Die am häufigsten anzutreffenden Zulagen sind, u.a. Erstattung der Mietkosten oder einer Mietdifferenz, internationale Krankenversicherung, Steuerausgleich, Schulkosten für die internationale Schule für die Kinder, sogenannte «Home Leaves», Steuerberaterkosten für die Erstellung der brasilianischen Steuererklärung, Umzugskosten, Wohnungssuche, Ausgleich für Wechselkursschwankungen. Diese Liste ist nicht abschliessend.

Aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten wird in der Regel das Basissalär um diese Unterschiede bereinigt.

In der nachfolgenden Tabelle ist der Lebenshaltungskostenunterschied für ein Salär von 150'000 CHF für eine 2-köpfige Familie zu sehen. Es ist ersichtlich, dass wenn der Mitarbeiter in die brasilianische Hauptstadt Brasilia entsandt werden würde, die Lebenshaltungskosten im Vergleich zu Zürich um 22.5% niedriger wären.

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Quelle: ERI Economic Research Institute, USA

Da eine Entsendung doch ein sehr kostspieliges Unterfangen ist, wird mittlerweile in den meisten Unternehmen auch ein negativer Lebenshaltungskostenunterschied berücksichtigt.

Häufig wird bei Entsendungen auch für die Ermittlung der Vergütung eine sogenannte «Balance-Sheet-Berechnung» erstellt, so dass man dem Mitarbeiter transparent aufzeigen kann, was die einzelnen Elemente für ihn finanziell bedeuten.

Nach wie vor wird in vielen Unternehmen der sogenannte «Nettoansatz» verwendet, so dass der Mitarbeiter in der Regel genau weiss, wieviel er während seines Einsatzes erhält. Die ganzen Hochrechnungen aus Steuer- und Sozialversicherungssicht laufen im Hintergrund ab.

Steuern

Mit dem Umzug nach Brasilien und der Abmeldung in der Schweiz, endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Mitarbeiters in der Schweiz. Sollten dem Mitarbeiter noch Vergütungen nach der Abmeldung in der Schweiz ausbezahlt werden, welche sich auf seine Schweizer Arbeitstätigkeit beziehen, und daher auch der Schweizer Steuerpflicht zu unterstellen sind, ist der Schweizer Quellensteuertarif des Sitzkantons des Arbeitgebers anzuwenden.

Jegliche Vergütungszahlungen im Bezug auf die Tätigkeit in Brasilien und unabhängig vom Ort der Auszahlung, unterliegen grundsätzlich dem brasilianischen Besteuerungsrecht.

Zwischen der Schweiz und Brasilien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches eine Doppelbesteuerung vermeidet.

Aufgrund des unterschiedlichen Steuerniveaus wenden die meisten Unternehmen ein Steuerausgleichsmodell an. Die Idee ist dabei, dass der Mitarbeiter während eines Einsatzes steuerlich nicht mehr bezahlen muss, als im Vergleich dazu, wenn er zu Hause geblieben wäre.

Würde es bei dem Mitarbeiter in Brasilien zu einer höheren Steuerbelastung als in der Schweiz kommen, würde der Arbeitgeber diese Mehrkosten übernehmen. Es gilt dazu zu beachten, dass diese Übernahme der Mehrkosten einen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Lohnbestandteil darstellt und dementsprechend wieder hochgerechnet werden muss. Die Abwicklung eines Steuerausgleichs ist administrativ für die Lohnbuchhaltung aufwändig und nicht immer einfach, aber mit einem gut aufgesetzten Prozess gut handhabbar.

Sozialversicherung

In der Regel möchte man den Mitarbeiter für eine Entsendung von zwei Jahren im Schweizer Sozialversicherungssystem versichert lassen, sofern dies gesetzlich möglich ist. Der Versicherungsschutz bzw. Versicherungsumfang ist bei den meisten Mitarbeitern auch ein zentraler Punkt bei den Verhandlungen einer Entsendung.

Zwischen der Schweiz und Brasilien besteht ein Sozialversicherungsabkommen, welches allerdings lediglich die AHV/IV umfasst.

Das Vorhandensein des Sozialversicherungsabkommen hilft, dass jeder Mitarbeiter – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – für eine Entsendung nach Brasilien in der Schweiz weiterversichert bleiben kann, sofern dieser mindestens ein Monat vor dem Einsatz in Brasilien dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt war. Für die Weiterführung der Schweizer Sozialversicherung für den Entsendungszeitraum muss der Mitarbeiter seine Schweizer Krankenversicherung weiterführen. Dies ist eine der zentralen Bedingungen.

In der Schweiz kann der Mitarbeiter dann in allen Versicherungszweigen (AHV /IV/EO, Arbeitslosenversicherung, Pensionskasse, Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung und Krankenversicherung) versichert bleiben.

Das Sozialversicherungsabkommen deckt allerdings nicht alle Versicherungszweige ab, was dazu führt, dass für den Mitarbeiter, in den nicht abgedeckten Versicherungszweigen keine Befreiung von der Versicherungspflicht in Brasilien vorgenommen werden kann. Es hängt nun davon ab, welche Beiträge gemäss dem brasilianischen Sozialversicherungsrecht noch zusätzlich in Brasilien zu bezahlen sind. Häufig werden diese Kosten vom Arbeitgeber übernommen, da diese Abgaben sonst im Zusatz zu den bestehenden Schweizer Sozialversicherungsbeiträgen zu bezahlen wären. Die Übernahme der Arbeitgeberbeiträge stellt aber einen steuerund sozialversicherungsrechtlicher Lohnbestandteil dar, welcher ebenfalls hochgerechnet werden muss.

Aus administrativer Sicht und als Bestätigung der Schweizer Sozialversicherungsunterstellung muss über die Plattform ALPS eine Entsandtenbescheinigung (CoC / Certificate of Coverage) beantragt werden. Die erhaltende Bescheinigung ist dann auch an den Mitarbeiter sowie an den brasilianischen Einsatzbetrieb abzugeben.

Payroll

Aufgrund dessen, dass der Mitarbeiter während des Auslandseinsatzes in der Schweiz weiterhin der Sozialversicherung unterstellt bleibt, aber in Brasilien steuerpflichtig wird, muss sowohl eine Lohnbuchhaltung in der Schweiz sowie in Brasilien geführt werden. Sofern man nicht in beiden Ländern eine Lohnauszahlung vornehmen möchte, wird die Lohnbuchhaltung des Landes, in dem keine Lohnauszahlung erfolgt, zur sogenannten «Schattenlohnbuchhaltung».

Für das Aufsetzen und Führen der Lohnbuchhaltung spielt dies aber in erster Linie keine Rolle, denn in beiden Ländern muss die gesamte Vergütung abgebildet werden und dann in der Schweiz aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht und in Brasilien aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht beurteilt werden.

Eine gute Zusammenarbeit, sowie ein Verständnis der Grundzüge der Lohnbuchhaltung des anderen Landes ist dafür wichtig. Erfahrungsgemäss ist dies ein sehr zeitaufwendiger Punkt, bis dies richtig aufgegleist ist.

Schlussfolgerung

Es ist wichtig jede Entsendung einzeln zu betrachten sowie die einzelnen Aspekte und Details der Entsendung genau zu analysieren. Auch wenn eine Entsendung «oberflächlich betrachtet» möglicherweise gleich aussieht wie eine andere, so bedeutet dies nicht immer, dass das Ergebnis gleich ist. Auch hier ist anzumerken und vor allem im Vorfeld zu beachten, dass «der Teufel sich häufig leider im Detail versteckt».

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