Um eine im Vergleich zu vielen anderen EU-Mitgliedstaaten (insbesondere den drei Nachbarländern) offensichtliche Rechtslücke zu schließen, wurde der Gesetzentwurf Nr. 7864 zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs zwecks Einführung einer Regelung zum Schutz vor Mobbing am Arbeitsplatz am 9. März 2023 in der Abgeordnetenkammer zur Abstimmung gebracht und beschlossen.

Bisher war die einzige Rechtsgrundlage im Bereich Mobbing die Vereinbarung vom 25. Juni 2009 über Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz. Die von den Gewerkschaften OGB-L und LCGB einerseits und der UEL andererseits unterzeichnete Vereinbarung setzte das autonome europäische Rahmenabkommen um und wurde durch eine großherzogliche Verordnung vom 15. Dezember 2009 für allgemein verbindlich erklärt (im Folgenden "Vereinbarung von 2009"). Die Vereinbarung von 2009 sprach lediglich Empfehlungen aus, ohne rechtlich gesehen wirklich bindend zu sein.

Das demnächst im Memorial veröffentlichte Gesetz, das Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein System zum Schutz vor Mobbing einzuführen (im Folgenden "das Gesetz"), soll diese Rechtslücke schließen, indem es den luxemburgischen Arbeitgebern zahlreiche Verpflichtungen auferlegt und gleichzeitig (insbesondere) die Vorrechte der Personalvertreter in diesem Bereich sicherstellt.

1. Eine neue Definition von Mobbing im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis

Zusätzlich zur Definition der Vereinbarung von 2009 können sich dank des Gesetzes Arbeitnehmer, Praktikanten, Auszubildende und Schüler/Studenten, die während der Schulferien beschäftigt sind, auf eine neue Definition von Mobbing berufen, die in das Arbeitsgesetzbuch aufgenommen wurde ("jedes Verhalten, das durch seine Wiederholung, oder seine Systematisierung die Würde oder die psychische oder physische Integrität einer Person verletzt"). Die neue Definition gilt auch für Geschäftsreisen, berufliche Fortbildungen, Kommunikation im Zusammenhang mit oder aufgrund der Arbeit und sogar für andere Umstände außerhalb der normalen Arbeitszeit und des normalen Arbeitsortes.

2. Neue Pflichten für den Arbeitgeber

Das Gesetz enthält eine Reihe von Verpflichtungen des Arbeitgebers im Falle von Mobbing (unabhängig davon, ob es von einem Arbeitnehmer, einem Kunden, einem Lieferanten oder dem Arbeitgeber selbst ausgeht), die wie folgt zusammengefasst werden können:

  • dafür sorgen, dass alle Mobbinghandlungen gegen seine Beschäftigten (von denen der Arbeitgeber Kenntnis hat) sofort eingestellt werden;
  • nach Information und Konsultation der Personalvertreter (oder, falls diese nicht vorhanden sind, des Personals direkt) die Maßnahmen festlegen, die zum Schutz der Arbeitnehmer vor Mobbing am Arbeitsplatz zu ergreifen sind, insbesondere durch:
    • Definition, welche Mittel den Opfern von Mobbing zur Verfügung stehen (z. B. Aufnahme, Hilfe, Unterstützung, Betreuung und Rückkehr an den Arbeitsplatz),
    • Durchführung schneller und unparteiischer Untersuchungen zu Mobbinghandlungen,
    • Sensibilisierung der Mitarbeiter und Führungskräfte für die Definition von Mobbing, den Umgang mit Mobbing und die Bestrafung der Täter,
    • Informieren der Personalvertreter (oder, falls nicht vorhanden, des Personals direkt) über die geltenden Verpflichtungen,
    • Informieren und Schulen der Beschäftigten;
  • wenn er Kenntnis von Mobbingvorfällen erhält, eine interne Bewertung vornehmen, die sich auf die Wirksamkeit der eingeführten Präventionsmaßnahmen sowie auf die Umsetzung eventueller weiterer Präventionsmaßnahmen oder die Überarbeitung der Verfahren bezieht, nachdem die Personalvertretung oder in Ermangelung einer solchen alle Beschäftigten konsultiert wurden.

Der Arbeitnehmer (oder die Personalvertretung mit Zustimmung des Arbeitnehmers) kann das Gewerbeaufsichtsamt (Inspection du Travail et des Mines) einschalten, wenn die oben genannten Maßnahmen gegen Belästigung unwirksam oder nicht vorhanden sind, unter Androhung einer Geldstrafe (251.- bis 2.500.- EUR (mit Verdoppelung bei wiederholten Verstößen)).

3. Ein besonderer Schutz für den Arbeitnehmer als Opfer und neue angebotene Rechtswege

Jede Vergeltungsmaßnahme gegen einen Arbeitnehmer wegen seines Protests oder seiner Weigerung gegen ein Mobbingverhalten, wird mit der Nichtigkeit der betreffenden Maßnahme bestraft. Ebenso darf ein Arbeitnehmer nicht für seine Aussage über Mobbing Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt werden.

Bei einer Entlassung trotz dieses Schutzes hat der Arbeitnehmer also zwei Möglichkeiten:

  • entweder beim Präsidenten des Arbeitsgerichts beantragen, die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen und die Weiterbeschäftigung/Wiedereinstellung in das Unternehmen anzuordnen (innerhalb von 15 Tagen);
  • oder auf missbräuchliche Beendigung des Arbeitsvertrags klagen, mit der Möglichkeit, einen speziellen Schadenersatz für die Belästigung zusätzlich zu dem Schadenersatz für die Entlassung zu erhalten.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass ein Arbeitnehmer, der Opfer von Mobbing ist, die weitere Erfüllung des Arbeitsvertrags verweigern und wegen eines schweren Fehlverhaltens des Arbeitgebers mit sofortiger Wirkung kündigen kann.

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