Neuerungen im Bereich der Entsendung: Sonderregelung für den Straßenverkehr, Erleichterung und Anpassung der Vorschriften für andere Arten der Entsendung.
Angesichts der hohen Mobilität im Verkehrssektor werden Kraftfahrer in der Regel nicht für lange Zeiträume im Rahmen von Dienstleistungsverträgen in einen anderen Mitgliedstaat entsandt. Die Richtlinie (EU) 2020/1057 vom 15. Juli 20201 wurde angenommen, um klarzustellen, unter welchen Umständen die Bestimmungen über die langfristige Entsendung nicht für solche Kraftfahrer gelten. Diese Richtlinie wurde mit dem Gesetz vom 23. Dezember 20222 (das Gesetz") in luxemburgisches Recht umgesetzt.
Der Gesetzgeber nutzte die Gelegenheit auch, um einige Unstimmigkeiten bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/673 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen zu bereinigen. Dabei wurden die Verwaltungsvorschriften für Unternehmen im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern etwas vereinfacht und einige Punkte präzisiert.
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen, die mit dem Gesetz an den gesetzlichen Bestimmungen über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vorgenommen wurden:
1. Einführung von Entsendevorschriften in Bezug auf Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports
Im Gesetz sind besondere Verpflichtungen für außerhalb des Großherzogtums Luxemburg ansässige Straßenverkehrsunternehmen vorgesehen, insbesondere:
- die Verpflichtung, spätestens ab Beginn der Entsendung auf luxemburgisches Hoheitsgebiet eine Entsendemeldung über das Binnenmarkt-Informationssystem (bekannt als IMI") einzureichen. Dieses System enthält eine Reihe von Angaben, etwa: die Identität des Unternehmens, die Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder eines anderen Ansprechpartners im Niederlassungsmitgliedstaat, die Identität, die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des Kraftfahrers, den Beginn des Arbeitsvertrags und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht, das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung, die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge usw.
- die Entsendemeldungen auf dem neuesten Stand zu halten,
- dafür zu sorgen, dass dem Kraftfahrer bestimmte Unterlagen in Papier- oder elektronischer Form zur Verfügung stehen, etwa: eine Kopie der über das IMI übermittelten Entsendemeldung, Nachweis darüber, dass die Beförderungen im Inland erfolgen usw.
- wenn das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du Travail et des Mines ITM") dies verlangt: Verpflichtung, nach dem Entsendezeitraum, spätestens jedoch acht Wochen nach Anforderung, Kopien bestimmter Dokumente zu übermitteln, wie etwa: Nachweis darüber, dass die Beförderungen im Inland erfolgen, Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, Dokumente, die sich auf die Entlohnung des Kraftfahrers im Entsendezeitraum beziehen, usw.
Im Gesetz ist außerdem geregelt, welche Situationen keine Entsendung im Sinne des Gesetzes darstellen.
2. Änderungen und Erleichterungender Vorschriften für andere Entsendungsarten
2.1 Informationen und Dokumente, die an das ITM zu übermitteln sind
Die Anzahl der Informationen und Dokumente, die im Rahmen der Entsendemeldung dem ITM zu übermitteln sind, wurde reduziert. Eine Reihe von Dokumenten muss nur noch aufbewahrt und dem ITM auf Verlangen vorgelegt werden.
Jede Änderung des Aufbewahrungsortes der Dokumente, die sich auf die Leistungen entsandter Arbeitnehmer beziehen, muss nunmehr dem ITM angezeigt werden.
2.3 Auf Unterauftragnehmerketten beschränkte gesamtschuldnerische Haftung
Zuvor gab es eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen dem entsendenden Unternehmen, dem entleihenden Unternehmen (d. h. dem Bauherrn oder Auftraggeber) und gegebenenfalls den Unterauftragnehmern. Mit dem neuen Gesetz ist dies nicht mehr der Fall. Diese gesamtschuldnerische Haftung ist nunmehr auf die Unterauftragnehmerketten beschränkt. Denn das entleihende Unternehmen sah sich einer zusätzlichen Verpflichtung unterworfen, wenn es einen Vertrag mit einem grenzüberschreitenden Dienstleister schloss. Diese Verpflichtung konnte vom Abschluss eines Vertrags mit einem solchen Dienstleister abhalten.
2.4 Verstärkter Schutz des entsandten Arbeitnehmers bei Gerichtsverfahren
Um die Gleichbehandlung von entsandten und nicht entsandten Arbeitnehmern zu gewährleisten, erhalten erstere nun auch Rechtsschutz, wenn sie rechtliche Schritte eingeleitet haben, um ihre Rechte als entsandte Arbeitnehmer durchzusetzen. Es dürfen keine Repressalien gegen sie ergriffen werden und sie können ein beschleunigtes Verfahren vor den Arbeitsgerichten nutzen, um ihre Rechte geltend zu machen.
2.5 Präzisierung der Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Unterbringung
Dem Arbeitgeber kommen zusätzliche Pflichten zu, wenn die Unterkunft des entsandten Arbeitnehmers nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Insbesondere muss er ihn in einem solchen Fall unverzüglich für mindestens die gleiche Dauer wie ursprünglich vereinbart anderweitig unterbringen. Die Angaben zur neuen Unterbringung (Vorname, Nachname und Identifikationsnummer des Bewohners, Anschrift der neuen Unterbringung) müssen innerhalb von 24 Stunden beim ITM eingehen.
2.6 Erläuterung der Höhe von Geldstrafen und der Dauer von Gefängnisstrafen
Im Falle der Nichterfüllung seiner Mahnpflicht gegenüber einem Unterauftragnehmer, der seinen Pflichten nicht nachkommt, haften das entsendende Unternehmen und dessen Unterauftragnehmer gesamtschuldnerisch und sie werden darüber hinaus mit einer Geldbuße in Höhe von 1000 bis 5000 EUR pro Arbeitnehmer belegt. Diese Geldbuße kann im Wiederholungsfall verdoppelt werden. Der Gesamthöhe der Geldbuße ist jedoch auf 50.000 EUR begrenzt.
Im Gesetz ist außerdem vorgesehen, dass die Nichteinhaltung der Bestimmungen in Bezug auf die Unterbringungsbedingungen mit einer Geldstrafe von 251 EUR bis 125.000 EUR und einer Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren oder nur einer dieser Strafen geahndet werden kann.
Das Gesetz wurde am 23. Dezember 2022 im Journal Officiel veröffentlicht und trat am 27. Dezember 2022 in Kraft.
Footnotes
1. Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.
2. Gesetz vom 23. Dezember 2022 zur Änderung: 1. des Arbeitsgesetzbuches im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012; 2. bestimmter anderer Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches.
3. Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung")
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