In einer epidemiologischen Situation, die vom luxemburgischen Ministerium für Gesundheit als „sehr besorgniserregend“ eingestuft wird, kam der Gesetzentwurf Nr. 7924 zur Änderung des geänderten Gesetzes vom 17. Juli 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie am 16. Dezember 2021 in der Abgeordnetenkammer zur Abstimmung und wurde verabschiedet.

Zusätzlich zu den verschärften spezifischen CovidCheck-Verpflichtungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Versammlungen, Kundgebungen und Veranstaltungen oder für bestimmte Branchen wird das demnächst im Amtsblatt veröffentlichte Gesetz, das neue, ab dem 15. Januar 2022 geltende Maßnahmen einführt und das System mit der Bezeichnung CovidCheck 3G am Arbeitsplatz verpflichtend vorschreibt (nachstehend das „Gesetz“), mehrere bedeutende Folgen für die betrieblichen Abläufe aller in Luxemburg ansässigen Unternehmen haben.

So gelten ab dem 15. Januar 2022 im Prinzip die folgenden Maßnahmen:

  • Jeder Arbeitnehmer, öffentliche Bedienstete oder Selbstständige muss an seinem Arbeitsplatz1 ein Zertifikat mit einem gültigen QR-Code vorweisen können. Dem Gesetz zufolge kann es sich dabei um folgende Dokumente handeln:
    • entweder eine Impfbescheinigung,
    • oder eine gültige Genesungsbescheinigung,
    • oder das Ergebnis eines negativen Covid-19-Tests2 ( h. eines PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder eines Antigen-Schnelltests, der nicht älter als 24 Stunden ist), oder
    • eine Bescheinigung über die Kontraindikation einer Impfung gegen Covid-19 und das Ergebnis eines negativen Covid-19-Tests (PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden, Antigen-Schnelltest, nicht älter als 24 Stunden, oder Selbsttest, der vor Ort durchzuführen ist).
  • Das Gesetz verbietet einem Arbeitnehmer, wenn er sich weigert oder nicht in der Lage ist, ein gültiges Zertifikat vorzulegen, „seinen Arbeitsplatz zu betreten“.
  • Der Arbeitgeber ist für die Überwachung dieser Pflicht verantwortlich (die er an externe Dienstleister oder an von ihm beauftragte Arbeitnehmer delegieren kann) und muss die Identität der Inhaber der betreffenden Zertifikate überprüfen.
  • Diese Kontrolle könnte durch den Arbeitgeber im Prinzip jederzeit erfolgen, ohne dass Arbeitnehmer, öffentliche Bedienstete oder Selbstständige verpflichtet wären, ihre Zertifikate bei der Ankunft am Arbeitsplatz und bei jedem Zutritt vorzulegen.
  • Um die Überprüfung zu erleichtern, können Arbeitgeber eine Liste mit den Namen und der Gültigkeitsdauer der Zertifikate der geimpften oder genesenen Arbeitnehmer erstellen, die freiwillig ihre Zustimmung zur Aufnahme in die Liste gegeben haben. Der Zugang zum Inhalt der Listen ist zu beschränken und die Listen müssen grundsätzlich nach dem 28. Februar 2022 vernichtet werden.
  • Arbeitnehmer, die der Verpflichtung zur Vorlage einer gültigen Bescheinigung nicht nachkommen, haben vorbehaltlich der Zustimmung ihres Arbeitgebers die Möglichkeit, gesetzliche oder tarifliche Erholungsurlaubstage zu nehmen. Liegt keine Zustimmung des Arbeitgebers vor oder möchte der Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen, verliert er von Rechts wegen den Teil seiner Vergütung, der den nicht geleisteten Arbeitsstunden entspricht.
  • Die Nichtvorlage eines gültigen Zeugnisses kann in keinem Fall ein Grund für eine Entlassung oder eine Disziplinarmaßnahme sein. Die Kündigung des Arbeitsvertrags in diesem Zusammenhang ist nichtig und unwirksam. Für diesen Fall sieht das Gesetz ein spezielles gerichtliches Verfahren vor, bei dem der gekündigte Arbeitnehmer beim Präsidenten des Arbeitsgerichts beantragen kann, die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen und die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags anzuordnen, worüber dieser im Eilverfahren entscheidet.
  • Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt ist dafür zuständig, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Arbeitnehmer zu überwachen, und das Gesetz sieht folgende Sanktionen vor:
    • eine Geldstrafe von EUR 500,- bis EUR 1.000,- bei einem Verstoß durch den Arbeitnehmer,
    • eine Geldstrafe von bis zu EUR 4.000,-, wenn der Arbeitgeber seiner Kontrollpflicht nicht nachkommt.

Nach dem Gesetz gelten die oben genannten Maßnahmen vom 15. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2022.

Footnotes

1 Im Sinne des Gesetzes bezieht sich der Begriff „Arbeitsplatz“ nicht auf einen Telearbeitsplatz.

2 Die Tests gehen gemäß Gesetz nicht zu Lasten des Arbeitgebers.

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