Die EU-Richtlinie 2022/23811 Women on Boards" (die Richtlinie") ist mittlerweile offiziell in Kraft getreten, da die Mitgliedstaaten bis zum 28. Dezember 2024 Zeit hatten, um sie in nationales Recht umzusetzen.
Allerdings hat der luxemburgische Gesetzgeber die Richtlinie noch nicht umgesetzt. Dessen ungeachtet müssen börsennotierte Unternehmen die in der Richtlinie festgelegten Quoten bis zum 30. Juni 2026 erfüllen. Nutzen wir die Gelegenheit und beleuchten nochmals die verschiedenen Verpflichtungen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben.
Ziel der Richtlinie
Die Richtlinie will die Vertretung von Frauen in den Leitungsorganen der börsennotierten Unternehmen2 in der Europäischen Union mit mehr als 250 Beschäftigten erhöhen, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro erzielen oder deren Bilanzsumme 43 Millionen Euro übersteigt.
Diese Unternehmen müssen eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in ihren Leitungsorganen anstreben. Dafür haben sie bis zu 30. Juni 2026 Zeit, eines der beiden folgenden Ziele erreichen:
- Frauen stellen 40 % der nicht geschäftsführenden Direktoren, oder
- Frauen stellen 33 % aller geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Direktoren.
Börsennotierte Gesellschaften die sich das 40-%-Ziel gesetzt haben, müssen sich trotzdem individuelle quantitative Ziele setzen, um das Verhältnis der Geschlechter unter ihren geschäftsführenden Direktoren zu verbessern.
Folgen für luxemburgische Unternehmen
Börsennotierte luxemburgische Unternehmen müssen diesen neuen Anforderungen entsprechen. Das bedeutet, dass sie ihre Bestellungs- und Rekrutierungsprozesse überarbeiten müssen, um eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in ihren Leitungsorganen zu gewährleisten.
Auswahlkriterien
Die Richtlinie schreibt besondere verbindliche Maßnahmen für das Auswahlverfahren von Mitgliedern der Leitungsorgane dieser Unternehmen vor, ergänzt um transparente und geschlechtsneutrale Auswahlkriterien sowie einer Regel, dass bei gleicher Qualifikation die Bewerberin oder der Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts bevorzugt wird. Die nicht berücksichtigte Person kann die Offenlegung der für die Qualifikationen herangezogenen Kriterien verlangen.
Zudem müssen die Unternehmen Informationen über die Zusammensetzung ihres Leitungsorgans und eventuelle Hindernisse für die Erreichung des Ziels der Richtlinie veröffentlichen.
Maßnahmen und Sanktionen
Unternehmen, denen es nicht gelingt, diese Ziele zu erreichen, müssen ihre Bemühungen und die zu ihrer Erreichung ergriffenen Maßnahmen begründen. Halten sie die Vorschriften nicht ein, können wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen wie Geldbußen oder die Annullierung von Bestellungen über sie verhängt werden.
Nächste Schritte
Auch wenn es zur Zeit kein Umsetzungsgesetz gibt, empfehlen wir den betroffenen Unternehmen, unverzüglich damit zu beginnen, die derzeitige Zusammensetzung ihres Leitungsorgans zu beurteilen und Strategien zu entwickeln, wie sie die in der Richtlinie festgelegten Ziele erreichen.
Footnotes
1 Richtlinie (EU) 2022/2381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen.
2 Gesellschaften mit Sitz in Luxemburg, deren Aktien in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4, § 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.
The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.