Neben der hauptsächlich gebräuchlichen Individualmarke bestand bereits bislang die Möglichkeit der Verbandsmarke (Kollektivmarke). Das Wesen der Verbandsmarke besteht darin, dass sie nicht Herkunftszeichen für ein spezifisches Unternehmen ist, sondern für eine Personenvereinigung geschützt wird, die die Marke nicht zur Bezeichnung der Waren eines von der Vereinigung selbst betriebenen Unternehmens gebraucht; vielmehr wird die Marke den Mitgliedern dieser Gemeinschaft zur Bezeichnung der von diesen Mitgliedern erzeugten oder vertriebenen Waren überlassen (zB die Marke Ihr Tischler macht's persönlich"). Keine gesetzliche Voraussetzung für die Verbandsmarke ist es aber, dass die Personenvereinigung, welche sich die Marke schützen lässt, Vorgaben zur Qualität und Güte der mit der Marke gekennzeichneten Waren macht.

Diese Lücke wird mit der in Österreich am 1.9.2017 und auf EU-Ebene am 1.10.2017 eingeführten Gewährleistungsmarke geschlossen. Diese ist – anders als bei Individualund Verbandsmarken der Fall – kein betrieblicher Herkunftshinweis. Vielmehr sollen Gewährleistungsmarken bestimmte Eigenschaften (zB Material, Art und Weise der Herstellung) von mit dieser Marke versehenen Waren kennzeichnen. Dem Inhaber der Gewährleistungsmarke trifft eine Neutralitätspflicht: Er darf keine gewerbliche Tätigkeit ausüben und auch sonst kein eigenes wirtschaftliches Interesse auf dem betreffenden Markt haben.

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