Die Botschaft an alle von den verordneten Geschäftssperren und Ausgangsbeschränkungen betroffenen Unternehmer zieht als Lichtblick in dunklen Krisenzeiten durch die Medien:

Gemäß § 1104 f ABGB entfällt der Mietzins (teilweise), wenn der Mieter seine Mieträume wegen außerordentlicher Zufälle", z. B. Feuer, Krieg oder Seuche" (teilweise) nicht nutzen kann. Geschäftsraummieter dürfen den Mietzins für die betroffenen Geschäftslokale reduzieren oder sogar entfallen lassen. Zahlreiche Unternehmer denken, sie hätten eine Sorge weniger.

Ein Blick ins Detail zeigt allerdings, dass die Geltendmachung der Reduktionen ihre Tücken hat. Bettina Knötzl und Dr. Judith Schacherreiter erörtern in einem Gastbeitrag der Tageszeitung Die Presse" die Risiken und weisen Auswege.

Der Artikel zum Download: "Warum auch Zahlen unter Vorbehalt riskant ist"

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