Der abberufene Geschäftsführer kann sich (vorerst) weiterhin auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen, solange er im Zeitpunkt der Kündigung seines Arbeitsvertrags nicht mehr Mitglied des Organs der juristischen Person ist.

Lesen Sie dazu mehr von unseren Experten für Arbeitsrecht Justus Frank und Dr. Kerstin Neighbour in Arbeit und Arbeitsrecht, AuA 12/2019, S. 732:

>>>> Kündigung des der GF-Tätigkeit zugrunde liegenden Arbeitsvertrags

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