Einleitung

Die Beteiligten eines Insolvenzverfahrens sind regelmäßig der Insolvenzschuldner, das Insolvenzgericht, der Insolvenzverwalter (oder der Sachwalter mit dem Management) sowie die Insolvenzgläubiger und absonderungsberechtigten Gläubiger. Das Hauptorgan der Gläubiger im Insolvenzverfahren ist die Gläubigerversammlung, in welcher die Gläubiger ihre Rechte gegenüber dem Insolvenzschuldner, dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter gemeinschaftlich wahrnehmen, § 74 InsO. Ein weiteres zentrales Organ der Gläubigerautonomie ist der Gläubigerausschuss als ein regelmäßig von der Gläubigerversammlung gewähltes Vertretungsorgan. Die Funktion des Gläubigerausschusses ist dabei mit den gesellschaftsrechtlichen Überwachungsorganen Aufsichtsrat oder Beirat vergleichbar und umfasst im Wesentlichen Überwachungs- und Unterstützungsaufgaben gegenüber dem Insolvenzverwalter. Die zentralen Vorschriften zu den Rechten und Pflichten des Gläubigerausschusses finden sich in den §§ 67 – 73 InsO.

Mit der Einsetzung eines Gläubigerausschusses können die Insolvenzgläubiger ihren Einfluss auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens stärken. In den meisten Insolvenzverfahren finden lediglich ein Berichts-, ein Prüfungs- und ein Schlusstermin als Gläubigerversammlung statt, in welchen die Gläubiger über den Stand des Verfahrens informiert werden und über einzelne Maßnahmen des Insolvenzverwalters abstimmen können. Demgegenüber wird es den vertretenen Gläubigergruppen durch den Gläubigerausschuss ermöglicht, über den Ablauf des Verfahrens und die Handlungen des Insolvenzverwalters besser und regelmäßiger informiert zu werden und darüber hinaus in begrenztem Rahmen auf bestimmte Entscheidungen Einfluss zu nehmen.

Bestellung des Gläubigerausschusses

Im Gegensatz zur Gläubigergemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch entsteht und in welcher sämtliche Gläubiger vertreten sind und die lediglich zu einer Versammlung geladen werden müssen, muss der Gläubigerausschuss gesondert bestellt werden. Hierbei unterscheidet die Insolvenzordnung zwischen:

  • dem vorläufigen Ausschuss als Pflichtausschuss nach § 22a Abs. 1 InsO, wenn gesetzlich näher definierte Kennzahlen im Hinblick auf Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl des Schuldners erfüllt sind,
  • dem fakultativen vorläufigen Antragsausschuss nach § 22a Abs. 2 InsO, der im vorläufigen Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners, eines Gläubigers oder des vorläufigen Insolvenzverwalters bestellt werden kann,
  • dem – in größeren Verfahren stets vorhandenen – Interimsausschuss nach § 67 Abs. 1 InsO, welcher insbesondere dann eingesetzt werden kann, wenn der Insolvenzverwalter bereits vor der ersten Gläubigerversammlung wichtige Entscheidungen mit Blick auf die Insolvenzmasse zu treffen hat, und
  • dem endgültigen Gläubigerausschuss nach § 68 InsO.

Die Einsetzung eines endgültigen Gläubigerausschusses wird dabei von der Gläubigerversammlung beschlossen. Wurde ein Gläubigerausschuss bereits eingesetzt, so beschließt die Gläubigerversammlung, ob dieser beibehalten werden soll. Eine Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung, einen Gläubigerausschuss einzusetzen oder beizubehalten, ist auf Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers, eines nicht nachrangigen Insolvenzgläubigers oder des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht möglich, sofern die gemeinsamen Interessen der Gläubiger dem Bestand des Beschlusses der Gläubigerversammlung entgegenstehen (§ 78 InsO).

Besetzung des Gläubigerausschusses

Bei der Besetzung des Gläubigerausschusses sollen alle relevanten Gläubigergruppen berücksichtigt werden, das heißt absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, Kleingläubiger und Arbeitnehmer. Die konkrete Auswahl erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen, d.h. die Gläubigerversammlung bzw. das Insolvenzgericht sind bezüglich der konkreten Anzahl der Ausschussmitglieder und der dort vertretenen Gläubigergruppen frei. Ausgeschlossen sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner selbst. Die Vertreter der einzelnen Gläubigergruppen im endgültigen Gläubigerausschuss müssen, anders als noch im vorläufigen Gläubigerausschuss, nicht notwendigerweise selbst Gläubiger sein. Eine Besetzung mit externen Fachleuten ist demnach zulässig. Zur Vermeidung von Pattsituationen sollte der Ausschuss aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen.

Sobald die Gläubigerversammlung einen finalen Gläubigerausschuss in seiner konkreten Zusammensetzung bestätigt bzw. bestellt hat, ist eine Abberufung einzelner Mitglieder nur noch aus wichtigem Grund möglich. Ebenso wenig kann ein Gläubigerausschussmitglied sein Amt ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes niederlegen. Hingegen kann die Gläubigerversammlung jederzeit weitere Mitglieder berufen.

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