Das Gesetz "Arbeitsmarkt im Gleichgewicht", abgekürzt WAB, tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Dabei wird die derzeitige gesetzliche Regelung in einigen wichtigen Bereichen an den aktuellen Arbeitsmarkt angepasst.

Der Zweck dieses Gesetzes ist, die große Kluft zwischen unbefristeten Arbeitsverträgen und flexiblen Arbeitsverhältnissen zu verringern. Die Zahl der Arbeitnehmer mit einem flexiblen Arbeitsverhältnis ist in den Niederlanden, laut dem Zentralbüro für Statistik (CBS), in den letzten 15 Jahren auf beinahe 2 Millionen gestiegen und die Zahl der sogenannten "Selbständigen ohne Personal" ( ZZPer), auf 1,1 Millionen. Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen haben in den meisten Fällen bessere Arbeitsbedingungen und mehr Rechte, als Arbeitnehmer mit flexiblen oder befristeten Arbeitsverträgen. An diesem Missverhältnis soll das WAB etwas ändern.

Geplante Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen

Niedrigerer Arbeitslosenbeitrag

Für Arbeitgeber soll u.a. der Arbeitgeberanteil zur niederländischen Arbeitslosenversicherung für unbefristete Arbeitsverträge niedriger werden als bei befristeten Arbeitsverträgen, so dass es interessanter wird unbefristete Arbeitsverträge anzubieten.

Kettenarbeitsvertrag

Ab 2020 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer maximal drei Zeitarbeitsverträge vereinbaren, deren Dauer insgesamt höchstens drei Jahre betragen darf. Wird dennoch erneut ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, so gilt dieses als unbefristet abgeschlossen. Die Höchstdauer der befristeten Arbeitsverträge war bis 2019 auf zwei Jahre begrenzt.

Abfindungsanspruch bei Kündigung

Es entfällt die Frist von zwei Jahren, die das Arbeitsverhältnis bestehen musste, bevor ein Anspruch auf Abfindung im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber entsteht. Für die Entstehung Abfindungsanspruch ist nunmehr die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Das heißt. der Abfindungsanspruch entsteht bereits mit dem ersten Arbeitstag. Zusätzlich hat sich die Berechnung der Abfindung geändert, der nunmehr die tatsächliche Dauer des Arbeitsverhältnisses zugrunde liegt. Die Abfindung beläuft sich auf beträgt ein Drittel des letzten Monatsgehaltes für jedes Arbeitsjahr.

Neue Kündigungsmöglichkeit

Es wird ein neuer Kündigungsgrund eingeführt, der sogenannte Kumulationsgrund. Damit erhält der Arbeitgeber einen ordentlichen Kündigungsgrund zur Hand, wenn mehrere Umstände vorliegen, die zwar einzeln betrachtet keinen Kündigungsgrund darstellen würden, aber in ihrer Gesamtheit einen Kündigungsgrund rechtfertigen. Wird dem Arbeitnehmer wegen dieses Kumulationsgrunds gekündigt, erhält er den Anspruch auf eine zusätzliche Abfindung, die maximal bis zu 50% der üblichen Abfindung betragen kann.

Payroll-Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die ab 2020 einen Payroll-Vertrag vereinbaren, erhalten die gleichen Arbeitsbedingungen und Rechte, wie Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsvertrag und ab 2021 das Recht auf eine angemessene Regelung ihrer Altersversorgung.

Arbeit auf Abruf

Ab 2020 muss der Arbeitgeber eine Abrufkraft mindestens vier Tage vor der geplanten Arbeit dazu abrufen. Sagt der Arbeitgeber innerhalb dieser vier Tage wieder ab, bleibt der Lohnanspruch der Abrufkraft dennoch bestehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet einer Abrufkraft nach 12 Monaten einen Arbeitsvertag mit einer festen Anzahl an Stunden anzubieten. Diese Anzahl der Stunden wird aufgrund der durchschnittlich gearbeiteten Stunden in den letzten 12 Monaten ermittelt.

Zusammenfassung

Voraussichtlich werden die unterschiedlichen Anpassungen durch das WAB Einfluss auf den Arbeitsmarkt haben. Ob die bezweckte Annäherung zwischen Zeitarbeitsverträgen und unbefristeten Arbeitsverträgen aber das gewünschte Ergebnis erzielen wird, bleibt abzuwarten.

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