für Gesellschafter und Geschäftsführer Teil 1.

Eine Insolvenz kommt selten unvorhersehbar, aber in Ungarn wird es von vielen Gesellschaftern und Geschäftsführer gehofft davonzukommen", wenn diese sich dem Verfahren vor vornherein entziehen und eine Gesellschaft auf sich gestellt den Bord verlassen.

Es ist zum Teil immer noch berechtigt, weil in Ungarn es keine behördliche und gerichtliche Kultur hat, diese Personen konsequent zur Rechenschaft zu ziehen, es sind jedoch trotzdem nicht unerhebliche Folgen zu befürchten.

Es bleiben nämlich oft eine Vielzahl von Gläubiger als Geschädigte übrig, die immer öfter nicht tatenlos zusehen wollen und müssen.

In dem ersten Teil geben wir eine Übersicht über die Auflösung und der Forderungen, welche in dem Fall geltend gemacht werden.

1.) Insolvenzantrag

Zum Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung – was grundsätzlich die Geschäftsführung im Auge behalten muss - ist die Insolvenzantrag auch durch die Firma selbst, also durch den Geschäftsführer zu stellen.

An die Voraussetzungen, wann diese sog. Insolvenzreife erreicht wird, werden in Ungarn nicht so strenge Kriterien gestellt - wie z.B. in Deutschland - es gilt z.B. keine 3- Wochen Regel, wonach der Insolvenzantrag als verspätet gestellt gilt; bzw. gibt es die explizite Straftat der Insolvenzverschleppung" nicht.

Nicht destotrotz müssen auch die Risiken von straf- sowie zivilrechtlichen Folgen sowohl für Geschäftsführer als auch für Gesellschafter bewusst werden.

2) Zwangslöschungsverfahren

Bei einem Zwangslöschungsverfahren handelt es sich um Firmen, die nicht mehr gesetzeskonform tätig sind, weil z.B. die Firma am Sitz nicht erreichbar, die Geschäftsführer nicht auffindbar sind, oder weil die Steuererklärungen und Jahresbilanzen nicht oder nicht rechtszeitig eingereicht wurden, und die Firma selbst auf Aufforderung die gesetzmäßige Tätigkeit nicht wiederherstellt.

Es handelt sich also dabei meist um absichtlich verlassenen Gesellschaften, die die Gesellschafter still abstoßen" wollen.

Die Zwangslöschungsverfahren wird immer von Amts wegen eingeleitet und meist gibt es auch kein großer Gläubiger (außer der Staat) welcher schon vorher ein Insolvenzverfahren eingeleitet hätte.

2.) Unerfüllte Forderungen

Bei Zahlungsunfähigkeit werden Forderungen unerfüllt bleiben, wie

  • Steuern- und Abgaben, gegenüber der öffentlichen Hand - welche nicht nur bis zur Eröffnung des (Insolvenz)verfahrens entstehen, sondern während des Verfahrens, also bis die Firma nicht gelöscht wird, auch neu anfallen
  • sonstige Forderungen (Kosten für Versorger, aus Miete, bzw. Dienstleistungsverträgen, etc.), Forderungen aus sämtlichen Verträgen (Zulieferer etc.)– gegenüber privaten Dritten
  • evtl. Arbeitslohn – gegenüber der eigenen Belegschaft
  • Kosten und Honorar des Insolvenzverwalters – in dem laufenden Insolvenzverfahren

3.) Befriedung von Forderungen

  1. Rang der Forderungen / Geltendmachung

Im Falle eines Insolvenzantrages, oder in einem Zwangslöschungsverfahren, falls die Geldmasse deiner Firma die Kosten des Insolvenzverfahrens decken würde, wir das Verfahren an sich eröffnet

Bei der Befriedung der Gläubigerforderungen werden – in der Reihenfolge –

  • die Kosten des Liquidationsverfahrens, darunter auch aus dem Lohngarantiefond ausbezahlte Beträge und Honorar des Liquidators
  • des Weiteren Steuern- und Abgaben
  • andere Forderungen befriedigt.

Der Liquidator versucht die Forderungen an der ersten Stelle aus der Insolvenzmasse zu begleichen, in den überwiegenden Fällen werden jedoch diese nicht befriedigt.

  1. Arbeitslohn

Der Arbeitslohn kann aus dem sog. Lohngarantiefond bis zu einem 5 monatigen Betrag des Durchschnittlohns für den gleichen Zeitraum vor zwei Jahren (z.B. für 2019 Huf 290 500 und seitdem steigend) / Arbeitgeber auf Antrag des Insolvenzverwalters bezahlt werden, sodass die Arbeitnehmer als Gläubiger nicht auftreten werden, sofern ihre Lohnforderung aus anderen Quellen beglichen wird.

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