In Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung gemäss Art. 121a BV, der auf die Masseneinwanderungsinitiative zurückgeht, hat das Parlament am 16. Dezember 2016 unter anderem die Revision des Ausländergesetzes (AuG) verabschiedet. Vorgesehen hat das Parlament insbesondere Massnahmen für stellensuchende Personen. Am 8. Dezem- ber 2017 hat der Bundesrat über die Umsetzung der Massnahmen auf Verordnungsebene entschieden. Neu ist unter anderem eine Stellenmeldepflicht für Arbeitgeber in denjenigen Berufsarten, in denen die Arbeitslosenquote einen gewissen Schwellenwert erreicht. Der vorliegende Beitrag skizziert die wesentlichen Grundzüge der Stellenmeldepflicht und deren Ausnahmen.

Stellenmeldepflicht im Grundsatz

Die  Art.  53a–e  des  Entwurfs  der  Verordnung über  die  Arbeitsvermittlung  und  den  Personal- verleih  (E-AVV)  regeln  die  Stellenmeldepflicht  in Umsetzung  der  diesbezüglichen  Vorschriften  im Ausländergesetz.  Die  Stellenmeldepflicht  gilt  ab

1.  Juli  2018  zunächst  nur  für  Berufsarten,  in  de- nen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den  Schwellenwert  von  8  Prozent  erreicht  oder überschreitet.  Per  1.  Januar  2020  gilt  ein  neuer Schwellenwert von 5 Prozent. Die Berechnung der Arbeitslosenquote  basiert  auf  der  Arbeitsmarkt- statistik des SECO (Art. 53a i.V.m. Art. 58a E-AVV).

Da sich die Stellenmeldepflicht auf die Berufsart bezieht, sind sämtliche Arbeitgeber, die Arbeitneh- mer dieser Berufsart suchen, betroffen. Dies gilt unabhängig  davon,  welcher  Branche  die  Arbeit- geber zuzuordnen sind. So wird die Stellenmelde- pflicht beispielsweise für ein Beratungsunterneh- men,  welches  eine  Public  Relations-Fachperson sucht, gelten (aktuell wird aufgrund der Arbeits- marktstatistik aus dem Jahr 2016 davon ausgegan- gen,  dass  diese  Berufsart  von  der  Stellenmelde- pflicht betroffen sein wird). Die Liste der von der Stellenmeldepflicht betroffenen Berufsarten wird voraussichtlich Mitte April 2018 vom Bund publi- ziert werden.

Die Arbeitgeber müssen die offenen Stellen in den Berufsarten mit einer über dem Schwellenwert lie- genden Arbeitslosigkeit der zuständigen Stelle der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden. Die Mel- dung hat folgende Angaben zu beinhalten (Art. 53b Abs. 2 E-AVV):

  • gesuchter Beruf;
  • Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen;
  • Arbeitsort;
  • Arbeitspensum;
  • Datum des Stellenantritts;
  • Art des Arbeitsverhältnisses: befristet oder un- befristet;
  • Kontaktadresse;
  • Name des Unternehmens.

Die  öffentliche  Arbeitsvermittlung  bestätigt  den Eingang  der  Meldungen.  Während  fünf  Arbeits- tagen  haben  ausschliesslich  die  Mitarbeitenden der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie Perso- nen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als Stellensuchende angemeldet sind, Zugriff auf die  gemeldeten  Stelleninformationen.  Die  Frist beginnt am Arbeitstag nach Eingang der Bestäti- gung und der Arbeitgeber darf die meldepflichtige Stelle frühestens nach Ablauf der Frist anderweitig ausschreiben.  Während  diesen  fünf  Tagen  stellt die  öffentliche  Arbeitsvermittlung  dem  melden- den  Arbeitgeber Angaben  zu  Stellensuchenden mit passendem Dossier zu. Der Arbeitgeber ist ver- pflichtet, geeignete Kandidaten einzuladen (Art. 21a Abs. 4 E-AuG). Der Arbeitgeber muss der öffent- lichen Arbeitsvermittlung unter anderem mitteilen, ob die vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt wurden oder ob die Stelle weiterhin offen ist (vgl. zum Ganzen: Art. 53b und Art. 53c E-AVV).

Ausnahmen von der Meldepflicht

Mit einigen Ausnahmen von der Meldepflicht sollen potentiell negative Auswirkungen der Meldepflicht verringert werden. So unterliegen offene Stellen nicht der Meldepflicht, wenn:

  • die  offenen  Stellen  durch  Stellensuchende  be- setzt  werden,  welche  bei  der  öffentlichen  Ar- beitsvermittlung  (RAV)  gemeldet  sind  (Art.  21a Abs. 5 E-AuG);
  • die offenen Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns mit Personen besetzt werden, welche seit bereits mindestens sechs Monaten bei demselben Unter- nehmen,  derselben Unternehmensgruppe  oder demselben Konzern tätig sind (Art. 21a Abs. 6 E- AuG i.V.m. Art. 53d Abs. 1 Bst. a E-AVV);
  • eine befristete Stelle mit einer Beschäftigungs- dauer von bis zu vierzehn Kalendertagen besetzt werden soll (Art. 21a Abs. 6 E-AuG i.V.m. Art. 53d Abs. 1 Bst. b E-AVV); oder
  • Personen  angestellt  werden,  welche  mit  Zeich- nungsberechtigten  im  Unternehmen  durch  Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerade Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Art. 21a Abs. 6 E-AuG i.V.m. Art. 53d Abs. 1 Bst. c E-AVV).

Stellenbesetzungen innerhalb des Unternehmens bei internen Beförderungen, im Rahmen von Re- organisationen oder bei Personalverschiebungen sollen  ohne  vorgängige  Stellenmeldung  möglich sein. Dies soll ermöglichen, dass Unternehmen ihre internen Mitarbeitenden entsprechend befördern und versetzen können. Um eine mögliche Umge- hung  der  Stellenmeldepflicht  durch  kurzfristige Anstellung von Mitarbeitenden mit anschliessen- der Personalverschiebung zu verhindern, müssen die Mitarbeitenden bereits seit mindestens sechs Monaten innerhalb des Unternehmens angestellt sein.  In  diesem  Zusammenhang  ist  anzumerken, dass diese Voraussetzungen nicht strenger sind als die Voraussetzungen für den Transfer von Kader- Angestellten  unter  dem  General  Agreement  on Trade in Services (GATS), welches vorsieht, dass die Mitarbeitenden vor dem Transfer mindestens ein Jahr innerhalb des Unternehmens angestellt sein müssen.  Daher  wird  die  Möglichkeit  eines  Trans- fers  von  Kader-Angestellten  im  Rahmen  des  Ge- neral Agreements on Trade in Services sowohl für Drittstaatsangehörige  sowie  für  EU/EFTA-Staats-angehörige durch die Einführung der Stellenmelde- pflicht nicht beschränkt.

Darüber hinaus werden kurzfristige Arbeitseinsätze von maximal vierzehn Kalendertagen ebenfalls von der Stellenmeldepflicht ausgenommen, um sehr dringliche Stellenbesetzungen zumindest vorüber- gehend ohne Stellenmeldung vornehmen zu kön- nen. Es wurde jedoch bewusst auf eine allgemeine Dringlichkeitsausnahme verzichtet.

Personalverleihunternehmen im Speziellen

Gemäss Art. 53d Abs. 2 E-AVV wurden Personalver- leihunternehmen (sog. Verleiher) explizit von der Ausnahme der unternehmensinternen Besetzung (Art. 53d Abs. 1 lit. a E-AVV) ausgenommen, um zu vermeiden, dass die Meldepflicht bezüglich einer konkreten offenen Stelle umgangen werden kann, indem ein Unternehmen die Dienste eines Verlei- hers in Anspruch nimmt.

Demnach ist ein Einsatz im Auftrag eines Verleihers in einem neuen Einsatzbetrieb zwar als Übernahme einer neuen Stelle innerhalb des Personalverleih- unternehmens anzusehen, fällt jedoch nicht unter die  Ausnahmeregelung  im  Unternehmens-  oder Konzernverhältnis  gemäss  Art.  21a  Abs.  6  E-AuG i.V.m. Art. 53d Abs. 1 Bst. a E-AVV. Damit muss in solchen Fällen die Meldepflicht eingehalten wer- den,  wenn  die  zu  besetzende  Stelle  der  Melde- pflicht unterliegt. Dasselbe gilt, wenn der Einsatz- betrieb die verliehenen Mitarbeiter dauernd vom Personalverleihunternehmen übernehmen möchte, da vorab noch kein Arbeitsverhältnis zwischen den entsprechenden Personen und dem Einsatzbetrieb bestand.

Bei Verletzung der Stellenmeldepflicht droht eine Busse

Das Gesetz sieht für eine vorsätzliche Verletzung der Stellenmeldepflicht oder der Pflicht zur Durch- führung eines Bewerbungsgespräches eine Busse von bis zu CHF 40'000 vor. Der fahrlässige Verstoss kann mit einer Busse von bis zu CHF 20'000 geahn- det werden (Art. 117a E-AuG). Es bleibt zu hoffen, dass die Behörden in der Anfangsphase die Bus- senbestimmung zurückhaltend und mit Augenmass anwenden werden.

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