Inhaltsübersicht

  1. Sachverhalt
1. Sammelklage gegen Martha Steward und Sequential wegen Verletzung der Treuepflichten und Beihilfe

2. Vertragliche Verhältnisse zwischen Martha Stewart und MSLO vor der  Transaktion

3.   Chronologie  der Ereignisse

4. Vertragliche Verhältnisse zwischen Martha Stewart und MSLO sowie Sequential nach Vollzug der  Transaktion

  1. Erwägungen  des Gerichts
  2. Überlegungen aus  Schweizer Sicht

Fragen rund um den Umgang mit Interessenkonflikten sind in der Jurisprudenz wie auch in der Praxis  eines Wirtschaftsanwalts so alltäglich wie virulent. Aus diesem Grund sei in diesem Beitrag auf  einen weiteren Entscheid hingewiesen, welcher sich mit dieser Fragestellung be- fasst und aus  US-amerikanischer Sicht eine Klammer in einer langen Reihe von Entscheiden zu diesem Thema  schliesst.

Martha Stewart, Fernsehköchin, Moderatorin, Autorin und Unternehmerin – offenbar ganz bescheiden  auch als «Amerikas beste Hausfrau» bekannt – hat für einen inte- ressanten Entscheid1 gesorgt, welcher m.E.  auch für die Auslegung der Business Judgment Rule in der Schweiz von Relevanz sein kann und  letztlich auch eine hilfreiche Referenz für einen möglichen Neustart bei der Beurtei- lung von  Nebenleistungen im Rahmen von öffentlichen Übernahmen  bilden kann.

Der Delaware Supreme Court hatte bereits in früheren Entscheiden klargestellt, dass die Business  Judgment Rule auch im Kontext von Übernahmen durch kont- rollierende Aktionäre zum Tragen kommen  kann. Er hat dies zuletzt prominent im Entscheid Kahn v. M&F Worldwide Corp. getan, bei welcher der  kontrollieren-  de Aktionär eine buy-out-Transaktion seiner Tochter- gesellschaft durchführte – und  somit auf beiden Seiten der Transaktion involviert war.2 Im vorliegenden Urteil entschied der Delaware Court of Chancery unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung, dass die Business Judgment Rule auch dann zum Tragen kommen kann, wenn es sich um ein Übernahmeangebot einer vom kontrollierenden Aktionär unabhängigen Drittpartei handelt – und der kontrollierende Aktionär somit lediglich auf einer Seite der Transaktion steht. Ebenfalls entschied der Delaware Court of Chancery, dass für die Anwendbarkeit der Business Judgment Rule dieselben Massnahmen zu treffen sind, unabhängig davon, ob der kontrollierende Aktionär auf beiden Seiten (wie beim MFW-Entscheid) oder nur auf einer Seite (wie beim vorliegenden Entscheid) involviert ist.

I.    Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid Martha Stewart Living Om- nimedia, Inc. Stockholders Litigation, C.A. No.   11202-  VCS (nachfolgend der Entscheid) dreht sich um den Take-private der Martha Stewart Living  Omnimedia, Inc. (MSLO) durch Sequential Brands Group, Inc. (Se- quential). MSLO war vor der  besagten Transaktion eine Delaware corporation mit Sitz in New York und ihre Stammaktien waren zum  damaligen Zeitpunkt an der New York Stock Exchange kotiert. MSLOs Aktienka- pital bestand aus zwei  Aktienklassen: 32'510'392 Class A-Aktien, welche eine Stimme pro Aktie vermittelten, und 24'984'625  Class B-Aktien, welche 10 Stimmen pro Aktie vermittelten (also Stimmrechtsaktien darstell- ten).  Martha Stewart (MS) kontrollierte sämtliche Class B-Aktien und insgesamt 2'102'946 Class A-Aktien.  Sie kontrollierte damit 88,8 % der Stimmrechte an MSLO.3

1. Sammelklage gegen Martha Steward und Sequential wegen Verletzung der Treuepflichten und Beihilfe

Im Zusammenhang mit der Take-private-Transaktion hoben Aktionäre von MSLO eine Sammelklage gegen MS  an, die Gründerin und damals kontrollierende Akti- onärin und Namensgeberin der MSLO. Der Vorwurf  ge- gen MS war, sie hätte ihre Treuepflichten verletzt, indem sie ihre Position als kontrollierende  Aktionärin miss- braucht habe, um zu Lasten der Publikumsaktionäre für sich selber eine höhere  Entschädigung herauszuholen. Sequential wurde wegen Beihilfe ebenfalls eingeklagt.

2. Vertragliche Verhältnisse zwischen Martha Stewart und MSLO vor der Transaktion

Vor der Fusion, welche zum Take-private führte, war  MS im Rahmen von drei Verträgen mit MSLO  verbun- den. Es gab einen Arbeitsvertrag, ein Intellectual Proper- ty License and Preservation  Agreement (IP Agreement) und ein Intangible Asset License Agreement (License Agreement) mit  Lifestyle Research Center, LLC (LRC), einer von MS kontrollierten Gesellschaft. Gemäss Arbeitsvertrag agierte MS als Chief Creative Officer, primary spokesman sowie Founding  Editorial Director für MSLOs Publikationen und als executive producer für MSLOs TV- und  Radioproduktionen. Die Entschädigung bestand aus einem Basissalär von  USD 1.8 Mio., einem Bonus von bis zu zusätzlichen USD 1.5 Mio. und einer jährlichen Spesenentschädigung  im Um- fang von USD 100'000. Im Rahmen des IP Agreement gewährte MS MSLO eine exklusive, weltweite, ewige gebührenfreie Lizenz,  um ih- ren Namen, Bild, Stimme und Unterschrift für Produkte und Dienstleistungen zu nutzen. Gemäss License Agreement zahlte MSLO LRC eine jähr- liche Gebühr von USD 2 Mio. für ein ewiges,  exklusives Recht, gewisse Stewart-bezogene immaterielle Rechte zu nutzen.

3.     Chronologie der Ereignisse

Beginn strategischer Gespräche mit Gesellschaft A Im Sommer 2014 kam ein Wettbewerber von MSLO (Ge- sellschaft A) mit dem Vorschlag auf MS zu,  Gespräche über eine potentielle strategische Zusammenarbeit zu be- Folge informierte MS den  Verwaltungsrat von MSLO und es fanden verschiedene Gespräche statt. Nach diesen vorläufigen Gesprächen wurde im  Juli 2014 eine Geheimhaltungserklärung unterschrieben, um die Diskussion vertiefter führen zu  können. Ende August 2014 fand eine Verwaltungsratssitzung von MSLO statt, an welcher MS den  Verwaltungsrat informierte, dass die Diskussionen mit der Gesellschaft A immer noch vor- läufigen  Charakter hätten und weder Bewertungsfragen besprochen worden seien noch eine Due Diligence statt-  gefunden habe. An derselben VR-Sitzung entschied der Verwaltungsrat, ein Special Committee aus  unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungsrats zu bestellen (der VR- Ausschuss). Gleichzeitig  delegierte der Verwaltungsrat dem VR-Ausschuss auch «full and exclusive authority», um die  Transaktion zu evaluieren und zu verhandeln und auch alternative Optionen zu prüfen, sollte der  VR-Aus- schuss zum Schluss kommen, eine Transaktion mit der Gesellschaft A sei nicht im besten  Interesse von MSLO.

In der Folge wurde aber relativ rasch klar, dass die Ge- sellschaft A nicht bereit war, erhebliche  Ressourcen in die Evaluation einer möglichen Transaktion zu investie- ren, bevor nicht klar war, ob  man sich mit MS im Grund- satz auf gewisse Punkte bezüglich ihrer eigenen Rolle einigen kann.  Konkret beantragte die Gesellschaft A, mit MS gewisse Eckdaten für einen Arbeitsvertrag für die  Zeit nach dem Vollzug verhandeln zu dürfen, bevor Ver- handlungen mit MSLO über die angedachte  Akquisition begonnen würden. Der VR-Ausschuss erlaubte der Ge- sellschaft A daraufhin, mit MS  solche Verhandlungen zu führen, behielt sich aber explizit das Recht vor, etwaige Vereinbarungen  zwischen der Gesellschaft A und MS zu überprüfen.

Sequential betritt die Bildfläche

Im November 2014 ging Bill Sweedler, damals Verwal- tungsratspräsident von Sequential und  Mitgründer und Managing Partner von Tengram Capital Partners (TCP), Sequentials grösstem Aktionär,  auf Daniel Dienst, da- maliger CEO und Verwaltungsratsmitglied von MSLO, zu und deutete an, dass  TCP an einer Transaktion mit MSLO interessiert wäre. Im Nachgang wurde MS eine Interessenbekundung  abgegeben, welche diese an den VR-Ausschuss weiterleitete. Aufgrund von ersten Ge- sprächen  entschied der VR-Ausschuss zu diesem Zeit- punkt jedoch, die Gespräche mit Sequential nicht weiter  zu führen.

Publikation Jahresergebnis 2014 und Abbruch der Verhandlungen mit der Gesellschaft A

Am 5. März 2015 publizierte MSLO ein über den Erwar- tungen liegendes Ergebnis für das  Geschäftsjahr 2014. Der Aktienkurs der kotierten Class A-Aktien stieg in den folgenden zwei Wochen  deutlich an – von USD 4.73 auf USD 6.45 pro Aktie. Vor der Publikation dieser Zah- len wurden sich  die Gesellschaft A und MS bezüglich ge- wisser persönlicher Vereinbarungen bereits handelseinig.

Diese Vereinbarung war bedingt durch ein erfolgreiches Zustandekommen einer Transaktion zwischen  MSLO und der Gesellschaft A. MSLO und die Gesellschaft A waren zu diesem Zeitpunkt überdies im  Rahmen einer Exklusivitätsvereinbarung, welche noch bis am 3. April 2015 lief, gebunden.

In der Folge lehnte der VR-Ausschuss das beste Ange- bot der Gesellschaft A allerdings ab. Das  beste Angebot betrug USD 4.90 pro Aktie und lag damit unter dem Ak- tienkurs der Class A-Aktien  nach der Veröffentlichung des Jahresergebnisses. Die Exklusivitätsvereinbarung lief ergebnislos  aus.

Wiederaufnahme der Gespräche mit Sequential und Abschluss eines Merger Agreement

Im Nachgang zum Abbruch der Verhandlungen mit der Gesellschaft A suchte der VR-Ausschuss wieder das  Ge- spräch mit Sequential. Sequential zeigte sich grundsätz- lich interessiert, wollte aber auch –  wie die Gesellschaft A – parallel zu den Verhandlungen mit MSLO Verhand- lungen mit MS führen  dürfen. Der VR-Ausschuss ge- stattete dies, wiederum mit dem Vorbehalt, dass er die verhandelte  Vereinbarung zwischen MS und Sequential einsehen darf, bevor er die Transaktion dem Verwal-  tungsrat zur Genehmigung empfehlen würde.

Nach einigem Hin und Her lag ein Angebot von Sequen- tial auf dem Tisch, welches der VR-Ausschuss  dem Ver- waltungsrat auch auf Basis einer Fairness Opinion zur Annahme empfahl.

Der Verwaltungsrat genehmigte daraufhin die Trans- aktion, wobei sich MS aufgrund ihrer  Befangenheit der Stimme enthielt. Am 22. Juni 2015 schlossen MSLO und Sequential ein Agreement and  Plan of Merger (Merger Agreement) ab. Dieses sah vor, dass die Aktionäre von MSLO pro Aktie  entweder USD 6.15 in bar oder Se- quential Aktien im Gegenwert von USD 6.15 dividiert durch den  volumengewichteten Durchschnittspreis der Sequential Aktien der letzten fünf Tage vor Vollzug der  Fusion erhalten.4

Das Merger Agreement enthielt zudem eine unverzicht- bare Bedingung, dass die Transaktion bei einer  Abstim- mung sowohl kombiniert von einer Mehrheit der Class A-Aktien und Class B-Aktien sowie einer  Mehrheit der Class A-Aktien, welche nicht durch MS oder naheste- hende Personen gehalten werden,  genehmigt werden muss.

Die Aktionäre genehmigten die Transaktion am 2. De- zember 2015, wobei eine überwältigende Mehrheit  von 99 %  der  Minderheitsaktionäre  für  die  Transaktion stimmte. Der Vollzug der Fusion fand am 4. Dezember 2015 statt.

4. Vertragliche Verhältnisse zwischen Martha Stewart und MSLO sowie Sequential nach Vollzug der  Transaktion

Am Tag der Unterzeichnung des Merger Agreement schlossen MS und Sequential zwei separate  Vereinbarun- gen ab.

Zum einen war dies ein Arbeitsvertrag, welcher vorsah, dass MS als Chief Creative Officer der  fusionierten Ge- sellschaft agieren wird. Ihr Salär bestand aus einem Ba- sislohn von USD 1.8 Mio.  pro Jahr und einem Bonus für den Fall, dass auch andere Top-Kader einen Bonus erhal- ten.  Zusätzlich hatte MS einen Anspruch auf 10 % der jährlichen Bruttolizenzeinnahmen vom Stewart-Brand  (sofern und in Bezug auf jährlich USD 46 Mio. überstei- gende Einnahmen). Des Weiteren wurde  vereinbart, dass MS ab dem Jahr 2026 bis zum Jahr 2030 bzw., falls spä- ter, bis zu ihrem Tod 3,5 %  der jährlichen Bruttolizenz- einnahmen für sämtliche mit Martha Steward benannten Produkte erhält.  Schliesslich handelte sie sich eine jähr- liche Spesenpauschale von USD 100'000 aus. Der Ar-  beitsvertrag läuft für eine erste Phase bis im Jahr 2020 und wird automatisch für fünf weitere  Jahre verlängert, falls gewisse Umsatzziele erreicht werden. Sollten diese nicht erreicht werden,  wird MS in einem Teilpensum für weitere fünf Jahre als Beraterin und Ambassador weiter- beschäftigt  sein und Anspruch auf eine Entschädigung von zwischen USD 1.5 Mio. und USD 4.5 Mio. pro Jahr haben.

Zum anderen handelte es sich um ein sog. registration rights agreement. Dieses wurde zwischen  Sequential, MS, Alexis Stewart (die Tochter von MS), dem MS Fami- lien-Trust und weiteren MS  nahestehenden Gesellschaf- ten abgeschlossen. Diese zweite Vereinbarung sah sog. demand  registration rights vor, wonach MS und MS na- hestehende Personen in Bezug auf Aktien, welche sie  im Rahmen der Fusion bekommen, gewisse Registrierungs- rechte erhalten und diese auch dem Publikum  anbieten dürfen. Mit anderen Worten enthielt diese Vereinbarung die Möglichkeit eines Abverkaufs  der im Rahmen der Fusion erhaltenen nicht unwesentlichen Anzahl Sequen- tial-Aktien.

Neben den zwei neuen Vereinbarungen mit Sequential wurde vereinbart, dass auch das vorbestehende  Licen- se Agreement und das IP Agreement zwischen MS und MSLO angepasst werden. In Bezug auf das  License Ag- reement wurde lediglich die Laufzeit um drei Jahre von 2017 bis 2020 verlängert. Das IP  Agreement entspricht grundsätzlich ebenfalls dem ursprünglichen Vertrag mit der Ausnahme, dass MS  nach Beendigung des Arbeits- vertrags ihren Namen im Rahmen von neuen Geschäften nicht mehr benutzen darf.

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