Der gegenseitige Informationsaustausch im Bereich Steuern beschäftigt uns zunehmend. Die Diskussionen und Vorbereitungsmassnahmen bei den Unternehmen und den Behörden laufen auf Hochtouren. Dabei wird oft übersehen, dass es eigentlich schon seit Jahren einen sehr spontaner Informationsaustausch - die gegenseitige Amtshilfe - im Bereich Zoll und indirekten Steuern gibt.

Die Schweiz praktiziert diesen seit 1998. Grundsätzlich stehen den Behörden zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Form eines Briefwechsels, das per 1. Januar 1973 in Kraft getreten ist, wurde mit dem Zusatzprotokoll für gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich ergänzt. Das besteht seit 1. Juli 1998.
  • Im Rahmen der Bilateralen II verpflichtete sich die Schweiz gemäss Zusammenarbeitsvertrag vom 25. Juni 2004 zur Leistung der Amts- und Rechtshilfe im Bereich der indirekten Steuern (Mehrwertsteuer, Zoll, Verbrauchssteuern). Die Zusammenarbeit verbessert die Bekämpfung von Schmuggel und anderen Deliktsformen im Bereich der indirekten Steuern. Zwar ist der Vertrag noch nicht in Kraft getreten, es findet aber eine vorzeitige Anwendung seit dem 8. April 2009 durch die Schweiz gegenüber denjenigen EU-Mitgliedstaaten statt, die das Abkommen ratifiziert haben (alle ausser Irland). Die Notifikation durch Kroatien ist noch ausstehend.

    Was bedeutet die sehr spontane Amtshilfe und warum ist sie so aktuell? Die Amtshilfe kann sowohl auf Ersuchen als auch ohne vorhergehendes Ersuchen erfolgen. Besteht die Annahme, dass natürliche oder juristische Personen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben, kann der Schweizer oder der ausländische Zollbeamte bereits Massnahmen veranlassen sowie Rechts- und Verwaltungsakten in die Wege leiten. Das ist eine sehr unangenehme Situation für Unternehmen, ja alle Beteiligten. Die Aktualität ist umso mehr gegeben, als dem Unionszollkodex per 1. Mai 2016 offiziell nachgelebt wird. Schweizer Unternehmungen, die im Ausland tätig sind, müssen die EU Zollvorschriften beachten.

    Was ist zu tun? Schweizer und ausländische Unternehmungen, die im grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr involviert sind, sollten ihre internen Prozesse, die Supply Chain, Präferenzkalkulation (zum Beispiels auch Swissness), ausländische Lieferantenerklärungen, Tarifierungen, Exportkontrollen, Verhandlungen mit ausländischen Geschäftspartnern und Zollvorschriften kontinuierlich prüfen sowie überwachen. Zudem sollte man sich an der Grenze nicht überraschen lassen. Die spontane Amtshilfe ist sehr offen und breit formuliert. Schon ein auffälliges Verhalten beim Grenzübertritt kann unerwartete Überraschungen im Ankunftsland zur Folge haben. Proaktives Handeln und Vorabklärungen sind ratsam.

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