Dieser Newsletter ist die Fortsetzung unserer Serie von Publikationen, welche Ihnen den Durchblick auf der Baustelle „MWST" vermitteln soll. Unser Newsletter informiert Sie über den neuesten Stand.

Am 23. April 2007 und am 23. Mai 2007 hat die Eidg. Steuerverwaltung die in der beiliegenden Tabelle grau markierten Publikationen veröffentlicht. Die Publikationen enthalten neben Bestätigungen der bisherigen Praxisänderungen teilweise wesentliche materielle Neuerungen. Inzwischen sind die Entwürfe nicht mehr per Internet abrufbar. Bitte lassen Sie uns wissen, falls Sie an einem Entwurf interessiert sind.

Die Eidg. Steuerverwaltung hat am 27. April 2007 eine Praxismitteilung betreffend Senkung der Wertlimite für die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr publiziert (in der beiliegenden Tabelle grün markiert). Die Praxismitteilung lehnt sich an die gleichnamige Verordnung des Eidg. Finanzdepartementes an. Der volle Wortlaut der Praxismitteilung kann eingesehen werden unter:

http://www.estv.admin.ch/d/mwst/dokumentation/praxis/pdf/2007/0704 27.pdf

Am 15. Juni 2007 und am 20. Juni 2007 erfolgte die Veröffentlichung der in der beiliegenden Tabelle gelb markierten Publikationen durch die Eidg. Steuerverwaltung. Die Publikationen wurden hinsichtlich der bisherigen Gesetzes- und Praxisänderungen aktualisiert. Zudem werden auch einige neue Praxisänderungen vorgeschlagen. Die Publikationen stehen im Internet unter folgendem Link zur Stellungnahme zur Verfügung:

http://www.estv.admin.ch/d/mwst/themen/konsultativ/entwuerfe.htm

Wir werden Sie weiterhin über Neuerscheinungen auf dem Laufenden halten und Sie über den jeweiligen Verfahrensstand in Kenntnis setzen.

Überprüfen Sie Ihre Situation und die für Sie relevanten Praxisanweisungen der Eidg. Steuerverwaltung. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Eingabe gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung, um Ihren Anliegen in dieser Entwicklungsphase zum Durchbruch zu verhelfen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Neuerscheinungen und Änderungen von Publikationen der Eidg. Steuerverwaltung seit 1.1.2005

Inhaltsübersicht

Status am 6.7.2007

Praxisänderungen ab 1.1.2005

Per 1.1.2005 in Kraft Getreten

Praxisänderungen ab 1.7.2005

Per 1.7.2005 in Kraft Getreten

Änderung der Verordnung zum MWST-Gesetz:

Erhöhung der Rechtssicherheit und Verfahrensgerechtigkeit

Art. 1a, Art. 4a, Art. 14 Abs. 2, Art. 15a, Art. 45a MWSTGV

Per 1.7.2006 in Kraft Getreten

Praxismitteilung vom 31.10.2006: Behandlung von Formmängeln

Praxismitteilung: Praxisänderungen ab 1.1.2007:

• Pauschale Ermittlung des Privatanteils bei Geschäftsaufwand

• Ort der Dienstleistung bei Analyseleistungen

Details zu diesen Praxisänderungen siehe Newsletter vom April 2007 (Edition 05)

Rückwirkend per 1.1.2007 in Kraft getreten

Praxismitteilung: Kollektive Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz:

• Keine Unterscheidung mehr zwischen Vertriebs- und Bestandespflegeentschädigung, beide Leistungsarten stellen Vertriebsleistungen dar.

• Beim direkt Beauftragten ist das gesamte Entgelt für den Vertrieb der Fondsanteile von der MWST ausgenommen.

Rückwirkend per 1.1.2007 in Kraft getreten

Praxismitteilung: Zollfreilager unter neuem Zollgesetz:

• Sämtliche Zollfreilager werden bis 30.4.2009 mehrwertsteuerlich als Ausland behandelt, ungeachtet der Art ihrer Betriebsbewilligung (zweijährige Übergangsregelung).

Per 1.5.2007 in Kraft Getreten

Praxismitteilung: Senkung der Wertlimite für die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr:

• Die Wertlimite für die Steuerbefreiung wird von CHF 400.00 auf neu CHF 300.00 (mit Einschluss der Steuer) gesenkt. Massgebend für die Anwendung der neuen Limite ist das Datum des Verkaufes eines Gegenstandes im Inland und nicht das Datum der Zollanmeldung zur Ausfuhr.

Per 1.5.2007 in Kraft Getreten

Branchenbroschüre Nr. 16: Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien:

• Präzisierungen betreffend Ort der Dienstleistungen bei Grundstücken.

• Bestätigung: Kein Anspruch auf Option beim Verkauf von Immobilien, die ausschliesslich für nicht steuerbare Zwecke verwendet wurden. Es ist zu hoffen, dass diese unnötige Einschränkung in der Vernehmlassung fallen gelassen wird.

• Meldeverfahren wahlweise anwendbar für eine oder mehrere Liegenschaften.

• Die Vermietung von Markt- und Standplätzen im Freien ist unabhängig vom Leistungserbringer von der MWST ausgenommen.

• Einräumen des Rechts, eine Mobilfunkantenne zu erstellen und zu betreiben gilt grundsätzlich als steuerbare Dienstleistung.

• Mobiliar, welches als Zugehör des Gebäudes gilt, wird mehrwertsteuerlich bezüglich Steuerbarkeit und Abschreibungsdauer gleich behandelt wie Immobilien.

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

Merkblatt Nr. 01: Gruppenbesteuerung:

• Eine Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft kann nur dann Mitglied einer MWST-Gruppe werden, wenn sie im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist.

• In einer MWST-Gruppe darf eine Holdinggesellschaft einen anderen Abschlussstichtag haben als alle anderen Gruppenmitglieder.

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

Merkblatt Nr. 12: Medikamente:

• Bei oralen Medikamenten stellt die Art der Verpackung kein Kriterium für die Anwendung des reduzierten MWST-Satzes dar.

Merkblatt Nr. 16: Leistungen im Zusammenhang mit Campione d’Italia:

• Diverse Präzisierungen

Branchenbroschüre Nr. 06: Detailhandel:

• Nicht zum Entgelt gehören Pfandgelder auf Gebinde (z. B. Flaschen, Harasse), sofern die Abgabe der Gebinde gesondert fakturiert wird.

• Praxisänderung per 1.1.2008 bezüglich Verkauf von Prepaid-Cards

• Bei aufladbaren Karten und Schlüsseln (Herausgeber ist auch Leistungserbringer) stellt der aufgeladene Betrag eine Vorauszahlung dar und unterliegt zu diesem Zeitpunkt der MWST zum Normalsatz. Eine Aufteilung auf die anwendbaren Steuersätze kann erst nach der Leistungserbringung erfolgen.

• Bestätigung der Praxisänderungen ab 1.7.2005 betreffend gastgewerbliche und Take away-Umsätze in Lebensmittelverkaufsstellen, wobei eine Senkung der Steh- und / oder Sitzplatzpauschale bei gemischten Betrieben von CHF 70.00 auf CHF 60.00 pro geöffnetem Tag und Platz per 1.7.2007 vorgesehen wird.

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

Branchenbroschüre Nr. 07: Auktionen, Handel mit Kunst- und gebrauchten Gegenständen:

• Präzisierung bei den Voraussetzungen zur direkten Stellvertretung.

Merkblatt Nr. 05: Ort der Lieferung von Gegenständen:

• Praxisänderung seit 1.1.2005: Gewisse Lockerung bei Gewährung des Vorsteuerabzuges, wenn die Import-Veranlagungsverfügung der Eidg. Zollverwaltung nicht auf den Vorsteuerabzugsberechtigten lautet.

• Steuerpflichtige Personen, welche mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abrechnen, können die vereinfachte Einfuhr (Unterstellungserklärung) nicht anwenden. Bewilligungen für die vereinfachte Einfuhr werden nur an einzelne MWST-Gruppenmitglieder erteilt.

• Wenn zwischen der Aushändigung des Fahrzeuges und der Ausfuhr auf eigenen Rädern nicht mehr als 48 Stunden vergangen sind, gilt das Fahrzeug als nicht im Inland in Gebrauch genommen und die Export-Steuerbefreiung wird gewährt.

• Die Export-Steuerbefreiung kann auch bei Fehlen der Veranlagungsverfügung der Eidg. Zollverwaltung anhand anderer zollamtlicher Dokumente einwandfrei belegt werden.

• Gewisse weitere Praxispräzisierungen, insbesondere für ausländische Unternehmungen.

Merkblatt Nr. 06: Grenzüberschreitende Dienstleistungen:

• Präzisierungen betreffend Ort der Dienstleistungen bei Grundstücken.

• Praxisänderung seit 1.7.2006: Ein Unternehmen, das nach Art. 27 MWSTG optiert, kann grundsätzlich bereits vor Beginn der Option angefallene steuerbare Dienstleistungsbezüge von Unternehmen mit Sitz im Ausland in der ersten MWST-Abrechnung nachdeklarieren und den Vorsteuerabzug vornehmen. Ordentliche Vorsteuern und Einfuhrsteuern können allerdings nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

Merkblatt Nr. 07: Ess- und Trinkwaren sowie Futtermittel:

• Keine wesentlichen Änderungen.

Merkblatt Nr. 10: Kulturelle, sportliche und andere Festanlässe:

• Gesetzesänderung seit 1.1.2006: Die Definition einer gemeinnützigen Organisation in Art. 33a Abs. 4 MWSTG gilt auch für die Steuerbefreiung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. d MWSTG.

• Präzisierung von Art. 18 Ziff. 15 MWSTG: Enthält eine Einschreibegebühr für eine sportliche Veranstaltung auch eine Tageskarte für einen längeren Transport (z. B. Reise hin und zurück zwischen Wohnort und Start bzw. Ziel), gilt die Tageskarte als Nebenleistung der ausgenommenen Hauptleistung, solange die Transportkosten pauschal in der Einschreibegebühr enthalten sind. Bei separater Fakturierung sind die Transportkosten steuerbar.

• Als Publikationen mit neutralem Hintergrund im Sinne von Art. 33a Abs. 2 MWSTG gelten Programm-Sonderausgaben, Berichte, Geschäftsberichte, Zeitungen, Zeitschriften, Fahnen, Plakate, als Vor- oder Nachspann in Filmen und im Internet. Nicht neutral und deshalb als steuerbares Sponsoring gelten Publikationen auf Produkten des Beitragsempfängers (Kleider mit Werbeaufschrift, Spruchbänder und Reklametafeln).

• Die Vermietung von Plätzen im Freien (z. B. Platz für einen Marktstand) sind von der MWST ausgenommen. Falls hingegen Nebenleistungen (z. B. Strom-, Gas- oder Wasseranschlüsse) oder Zusatzleistungen (z. B. zur Verfügung stellen von Infrastruktur wie Beschaffung von Standmaterial) gleichzeitig geliefert werden, ist die Vermietung als Ganzes zum Normalsatz steuerbar.

• Eine von der Steuer ausgenommene Vermietung liegt dann vor, wenn dem Mieter das alleinige Recht zur Benutzung der Sportanlage oder eines Teils davon eingeräumt wird. Ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind Nebenkosten für fest eingebaute Vorrichtungen, die zu einer Sportanlage gehören (Strom-, Gas- oder Wasseranschlüsse), unabhängig davon, ob sie separat oder im Mietzins inbegriffen in Rechnung gestellt werden. Hingegen sind Leistungen, die nicht direkt mit der Vermietung der Sportanlage verknüpft sind (z. B. Spezielle Ausstattungen, zur Verfügung stellen von Standmaterial, Werbebeiträge), separat zum Normalsatz zu fakturieren.

• Ist die Identität des Leistungserbringers oder Leistungsempfängers in einer Rechnung für den Vorsteuerabzug oder im Dokument, welches die Rechnung ersetzt, nicht erkennbar, besteht keine Möglichkeit der Berichtigung.

Merkblatt Nr. 13: Verbuchung bei Teilzahlungskaufverträgen oder Finanzierungsverträgen mit Abtretung an ein Finanzinstitut:

• Keine wesentlichen Änderungen.

Merkblatt Nr. 19: Vergütung der MWST an Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland:

• Zusätzliche dienliche schematische Übersicht

• Praxisänderung seit 1.1.2005: Für Unternehmen mit Sitz in USA ist eine Vergütung der MWST möglich.

• Erbringt ein ausländisches Unternehmen Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit im Inland gelegenen Grundstücken, ist die Vergütung der MWST nicht möglich.

• Motorfahrzeuge / Autoleasing: Eine Steuerbefreiung von Inlandlieferungen an im Ausland immatrikulierten Motorfahrzeugen (z. B. auch Reparaturen) kann eintreten, wenn das Motorfahrzeug innert 48 Stunden nach der Lieferung das Inland verlassen hat. Die Steuerbefreiung wird mit der Veranlagungsverfügung der EZV dokumentiert. Sind die entsprechenden Verfügungen nicht vorhanden, unterliegen solche Lieferungen als Inlandumsätze der MWST zum Normalsatz. Eine Vergütung der MWST kann beim ausländischen Abnehmer niemals anstelle einer (versäumten) Steuerbefreiung vorgenommen werden. Muss im Vergütungsverfahren ein zu versteuernder Privatanteil an den Autokosten und / oder die Verwendung solcher Personenfahrzeuge für von der MWST Ausgenommene Zwecke angemessen berücksichtigt werden, werden höchstens 50% der MWST vergütet.

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

Merkblatt Nr. 21: MWST und Fremdwährungen (z. B. Euro):

• Behandlung von Rechnungen in fremder Währung innerhalb von Konzernverhältnissen.

Merkblatt Nr. 22: Import, Export sowie Transit von Elektrizität und Gas:

• Zusätzliche Regelung der Lieferung von Gas.

• Handel mit Emissionszertifikaten (gemäss Kyoto-Protokoll) stellt eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung gemäss Empfängerortsprinzip dar.

• Bei der Kapazitätsreservierung im Auktionsverfahren mit der Swissgrid AG, welche per 15.12.2006 die Aufgaben der Etrans AG übernommen hat, wird das Recht, elektrische Energie in die Schweiz zu liefern, eingeräumt. Unabhängig davon können die Netzeigentümer auf beiden Seiten der Grenze ein Entgelt für die Netzbenutzung erheben. Es handelt sich in beiden Fällen um ein Recht und um eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung gemäss Empfängerortsprinzip.

Spezialbroschüre Nr. 02: Steuerpflicht bei der MWST:

• Das Merkblatt „Option nach Art. 27 Abs. 2 MWSTG" ist in diese Broschüre integriert worden.

• Gesetzesänderung seit 1.1.2006: Die Definition einer gemeinnützigen Organisation in Art. 33a Abs. 4 MWSTG gilt auch für die Steuerbefreiung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. d MWSTG.

• Um kleineren Unternehmen die Abklärung der Steuerpflicht zu erleichtern, kann für die Ermittlung der Steuerzahllast die Saldosteuersatzmethode angewendet werden.

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

Spezialbroschüre Nr. 05: Nutzungsänderungen:

• Denkmalpflegerische Massnahmen an Immobilien gelten als wertvermehrend und sind somit relevant bei einer Einlageentsteuerung bzw. Eigenverbrauchsbesteuerung.

• Praxisänderung per 1.7.2007: Flugzeuge und Schiffe werden hinsichtlich der Abschreibungsdauer wie unbewegliche Gegenstände behandelt, d. h. zur Bestimmung des Zeitwerts solcher Transportmittel wird linear eine jährliche Abschreibung von 5% berücksichtigt. Dies entgegen der gesetzlichen jährlichen Abschreibung von 20% für bewegliche Gegenstände.

• Kann eine vor dem Leerstand für einen steuerbaren Zweck verwendete Liegenschaft beziehungsweise ein Liegenschaftsteil nicht innert 12 Monaten einer neuen steuerbaren Verwendung zugeführt werden, tritt der Eigenverbrauchstatbestand infolge Nutzungsänderung ein. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der späteren Verwendung stehen, wie Inserate für Käufer- / Mietersuche, Verkaufsprovisionen usw., berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn für den Verkauf beziehungsweise die Vermietung optiert wird. Die Frist von 12 Monaten ruht so lange, als die steuerpflichtige Person glaubhaft machen kann, dass der Leerstand

• wegen objektiver Unmöglichkeit, einen Mieter für die Liegenschaft zu finden (z. B. durch Belege für Inserate- und Internetkosten, die eine eindeutige Identifikation der betreffenden Liegenschaft zulassen), oder

• durch mehr als 12 Monate dauernde Umbauarbeiten entstanden ist, und die Liegenschaft anschliessend wieder für steuerbare Tätigkeiten verwendet wird. In der Praxismitteilung vom 27.5.2003 wurde nicht nur eine entsprechende Glaubhaftmachung, sondern ein Nachweis vorausgesetzt.

• Saldosteuersatzmethode und Eigentum an Liegenschaften: Die Vermietung einer Liegenschaft ist ausserhalb des Anwendungsbereichs der Saldosteuersatzmethode angesiedelt, d.h. eine Option ist zwangsläufig nicht zulässig. Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode und umgekehrt kann dies zu einer steuerlich relevanten Nutzungsänderung führen, wenn bei Anwendung der effektiven Methode für die Vermietung der Liegenschaft optiert wird.

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

Branchenbroschüre Nr. 05: Motorfahrzeuggewerbe:

• Provisionen aus dem Verkauf inländischer Autobahnvignetten sind grundsätzlich zum Normalsatz steuerbar. Sofern diese Vignetten jedoch von der Einkaufsorganisation des Schweizerischen Auto- und Motorfahrzeuggewerbes (ESA) bezogen werden, wird die MWST auf den Provisionen durch die ESA entrichtet.

• Der gewerbsmässige Personenwagenhändler kann den Privatanteil pro Monat pauschal mit 0.8% vom durchschnittlichen Bezugspreis der in einem Kalenderjahr zum Verkauf bestimmten Fahrzeuge berechnen (mindestens jedoch CHF 150.00.)

• Bei Anwendung der Margenbesteuerung enthalten die Verkaufsbelege dieselben Angaben wie die Ankaufsbelege (Art. 14 Abs. 1 MWSTGV). In Rechnungen über verschiedene zeitgleich erbrachte selbständige Leistungen mit margenbesteuerten Fahrzeugen und einer Zusatzleistung (z. B. Verkauf eines PW’s und Einbau eines Radios) darf beim Fahrzeugpreis nicht auf die MWST hingewiesen werden. Beim Preis für die selbständige Zusatzleistung hingegen wird die MWST – im Gegensatz zu einer Nebenleistung – ausgewiesen (z. B. „inkl. 7.6% MWST"). Bei einem allfälligen Totalbetrag darf kein Hinweis auf die MWST angebracht werden. Um Unklarheiten zu vermeiden, wird empfohlen, für die selbständigen Zusatzleistungen jeweils eine separate Rechnung auszustellen.

• Insbesondere beim Motorfahrzeugleasing kommt es oft vor, dass allfällige Mehrund Minderwerte dem Leasingnehmer nicht durch die Leasinggesellschaft belastet bzw. gutgeschrieben werden, sondern durch den Motorfahrzeughändler. Stellt nun der Motorfahrzeughändler dem Leasingnehmer im eigenen Namen Rechnung für einen allfälligen Minderwert, unterliegt dieses Entgelt der MWST zum Normalsatz. Eine Gutschrift an den Leasingnehmer für einen allfälligen Mehrwert stellt nicht ein Teil des Fahrzeugeinkaufs, sondern übriger Aufwand dar und darf deshalb bei der Margenbesteuerung nicht berücksichtigt werden. Sofern der Leasingnehmer steuerpflichtig ist und ein MWST-konformer Beleg vorhanden ist, kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Massgebend für die Margenbesteuerung ist der Einkaufspreis und nicht der Marktwert.

• Befindet sich ein Motorfahrzeug im Zeitpunkt der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung im Inland, gilt die Vermietung als Inlandumsatz. Wird ein Motorfahrzeug aus dem Inland ins Ausland vermietet, bleibt eine Steuerbefreiung verwehrt (Art. 19 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG).

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

Branchenbroschüre Nr. 19: Bildung und Forschung:

• Präzisierungen zu Art. 33a MWSTG: Verlinkungen auf die Homepage von nicht gemeinnützigen Erwerbsunternehmen gelten als steuerbare Gegenleistung. Ebenfalls eine steuerbare Gegenleistung liegt vor, wenn nebst dem Namen des Beitragszahlers dessen Produkte genannt werden. Nicht um Publikationen gemäss Art. 33a MWSTG handelt es sich bei Tenuereklamen, Bandenwerbung oder Hinweisen auf Fahrzeugen. Hier liegt jeweils steuerbares Sponsoring vor.

• Präzisierungen zu Organisationsdienstleistungen gemäss Art. 18 Ziff. 11 Bst. d und e MWSTG

• Bei der von der MWST ausgenommenen Bildungsleistung gemäss Art. 18 Ziff. 11 MWSTG ist die Vermittlung von Wissen das in erster Linie verfolgte Ziel. Bildungsleistungen sind deshalb abzugrenzen von anderen Leistungen (z. B. betriebsspezifische Ausbildung, Coaching / Training, Berufs-, Studien- oder Karriereberatung), die zwar auch Wissen vermitteln können, deren in erster Linie verfolgtes Ziel jedoch ein anderes ist (z. B. betrieblicher Nutzen des Mitarbeiters erhöhen, Beratung).

• Zum Normalsatz steuerbar sind die Einnahmen aus Kursen, die nicht in erster Linie der Bildung, sondern der Fitness, dem Training oder der sportlichen Ertüchtigung / Sportanimation dienen (z. B. Gymnastik, Aerobic, (Nordic-) Walking, Aquafit, Bodybuilding). Steht dagegen das Lernen einer sportlichen Disziplin oder einer Leiterausbildung im Vordergrund, kann eine Bildungsleistung vorliegen (z. B. Tenniskurs für Anfänger, Karatekurs zur Vorbereitung auf einen Gürtel).

• Werden selbständige Leistungen im Zusammenhang mit Bildungsleistungen zugekauft (z. B. Gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen bei einem Weiterbildungskurs), wird auf dem Einstandspreis ein entsprechender Gemeinkosten- und Gewinnzuschlag berücksichtigt. Falls dies nicht aufgrund der effektiven Zahlen geschieht, kann der Zuschlag annäherungsweise mit 10% des Einstandspreises berechnet werden. Erfolgt bei einer Kombination von Bildungsleistungen mit anderen selbständigen Leistungen eine pauschale Fakturierung (kein separater Ausweis der verschiedenen Leistungen), werden sämtliche steuerbaren selbständigen Leistungen ihrer Natur nach zu Marktpreisen versteuert. Der Erbringer der Bildungsleistungen weist in seinen Rechnungen an die Kursteilnehmer grundsätzlich nicht auf die MWST hin. Falls dies doch geschieht (z. B. Inkl. 7.6% MWST), unterliegt das gesamte Entgelt der MWST. Trotzdem besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen für die Bildungsleistungen.

• Analyseleistungen als Teil einer wissenschaftlichen Dienstleistung (Forschungsleistung) teilen deren mehrwertsteuerliches Schicksal. D. h. sie gelten an dem Ort erbracht, wo die Dienst leistende Person jeweils ausschliesslich oder zum wesentlichen Teil tätig ist (Art. 14 Abs. 2 Bst. d MWSTG). Als Ort von Forschungsleistungen im Sinne nicht-wissenschaftlicher Beratungsleistungen und der damit verbundenen Analyseleistungen sowie als Ort von eigenständig erbrachten Analyseleistungen gilt neu (anstatt wie bisher Erbringerortsprinzip) der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 14 Abs. 3 Bst. c bzw. Bst. d MWSTG, Empfängerortsprinzip).

wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung können sowohl öffentliche (z. B. Bundesamt, SNF) als auch private Geldgeber (z. B. Industrieunternehmen) sein. Unter „Beitragsempfänger" kann sowohl eine einzelne Person oder Institution als auch eine Gemeinschaft von Forschenden oder Forschungsinstituten verstanden werden. Weitergeleitete Teilbeträge des verantwortlichen Gesuchstellers an die an der Forschungsgemeinschaft Beteiligten gelten auch als nicht steuerbare Subventions- oder Forschungsbeiträge. In der Verfügung und / oder im Vertrag müssen sämtliche Beteiligte sowie der Gesamtbetrag aufgeführt sein. Findet ein Leistungsaustausch zwischen den Mitgliedern einer Forschungsgemeinschaft statt, unterliegt dieser Umsatz der MWST, falls es sich nicht um einen von der MWST ausgenommenen Umsatz nach Art. 18 MWSTG handelt. „Eigenleistungen" wie Zurverfügungstellen von Infrastruktur und Personal der Mitglieder einer Forschungsgemeinschaft an die Gemeinschaft unterliegen nicht der MWST, solange die Eigenleistungen nicht durch Zahlung eines anderen an der Forschungsgemeinschaft Beteiligten entschädigt werden. Beim Erhalt von Beiträgen gemäss Art. 33 Abs. 6 Bst. b oder c MWSTG ist eine verhältnismässige Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen (Art. 38 Abs. 8 MWSTG). Die Rückzahlung nicht verwendeter Beitragsanteile an den Beitragszahler stellt einen Nichtumsatz dar.

• Unter die MWST-Ausnahme von Art. 18 Ziff. 11 Bst. b MWSTG fallen auch durch die öffentliche Hand im Rahmen eines Leistungsauftrages finanzierte arbeitsmarktliche Massnahmen (z. B. Bewerbungskurse, Einzel-Coaching, Ausbildungs- und Berufspraktika).

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

Merkblatt Nr. 09: Anforderungen an die Belege bei wiederkehrender Zahlung aufgrund eines Vertrages ohne erneute Rechnungsstellung:

• Bei wiederkehrenden Zahlungen aufgrund eines Vertrages können Einzahlungsscheine anstelle von Rechnungen als Vorsteuerbeleg dienen, wenn

• der Vertrag sämtliche Angaben enthält, welche in einer MWST-konformen Rechung enthalten sein müsste (Art. 37 Abs. 1 MWSTG) und

• auf dem Abschnitt „Empfangsschein" des Einzahlungsscheins durch den Leistungserbringer mindestens der Hinweis auf die entsprechende Urkunde (z. B. „Mietvertrag vom 16.1.2007") und ein Hinweis auf die MWST und den angewandten Satz (z. B. „inkl. 7.6% MWST") angebracht werden.

• Beim Lastschriftverfahren bringt der Leistungserbringer die obgenannten Hinweise statt auf dem Empfangsschein auf der Belastungsanzeige an den Leistungsempfänger an.

• Erteilt der Leistungsempfänger seiner Bank einen Dauerauftrag, periodisch seinem Konto einen bestimmten Betrag zu belasten, können anstelle von Rechnungen ein MWST-konformer Vertrag und Einzahlungsscheine mit den genannten Hinweisen als Vorsteuerbelege dienen.

• Erstellt der Leistungserbringer für die periodischen Zahlungen keine Rechnungen und entsprechen die Einzahlungsscheine bzw. die Belastungsanzeigen an den Leistungsempfänger nicht den obgenannten Anforderungen, besteht beim Leistungsempfänger grundsätzlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

• Neu (Praxisänderung per 1.7.2007) ist ein Vorsteuerabzug jedoch auch möglich, wenn die Angaben, welche in einer MWST-konformen Rechnung enthalten sein müssten, aus der Gesamtheit der beim Leistungsempfänger vorliegenden Dokumente (insbesondere allfällige Verträge sowie Buchhaltungs- und Zahlungsbelege nach anerkannten Buchführungsvorschriften) entnommen werden können. Diese Praxisänderung ist sehr offen formuliert. Noch fehlen Praxisbeispiele als Interpretationshilfe.

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

Praxismitteilung: Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Beiträgen von Gesellschaftern und Dritten sowie bei Beiträgen im Sanierungsfall:

• Das Merkblatt Nr. 23 vom 1.7.2003 behält bis auf weiteres seine Gültigkeit, soweit in der vorliegenden Praxismitteilung nicht ausdrücklich eine andere Aussage gemacht wird. Diese Praxismitteilung soll bis zum Vorliegen des überarbeiteten Merkblattes Nr. 23 die anstehenden Fragen im Zusammenhang mit Beiträgen, die durch Gesellschafter und Dritte erfolgen, beantworten.

• Massgebend für den Vorsteuerabzug auf Gütern und Dienstleistungen ist einzig das Ausmass ihrer Verwendung für steuerbare Tätigkeiten. Das Verhältnis, welches zwischen den vorsteuerbelasteten Gütern und Dienstleistungen und deren Finanzierung durch einen Aktionär besteht, ist folglich nicht von Bedeutung. Eine solche Finanzierung – sei es in Form von Beiträgen oder als Darlehen – ist somit nicht als Spende anzusehen und führt deshalb auch nicht zu einer verhältnismässigen Kürzung der Vorsteuer.

Darlehen und Gesellschafterbeiträge werden grundsätzlich als von der Steuer ausgenommene Umsätze respektive als Nichtumsätze im Sinne der MWST qualifiziert. Nach heutiger Praxis wird auf den diesbezüglich bezogenen Leistungen der volle Vorsteuerabzug zugelassen.

• Eine verhältnismässige Kürzung der Vorsteuer ist vorzunehmen, wenn der Gesellschafter eine Spende (z. B. Schenkung eines Aktionärs, Legat eines Genossenschafters) leistet (Art. 38 Abs. 8 MWSTG). Eine Korrektur des Vorsteuerabzuges ist auch dann vorzunehmen, wenn der Beitrag des Gesellschafters dazu verwendet wird, ein Hobby oder andere Luxusansprüche des Gesellschafters zu finanzieren (Verwendung für andere als die unter Art. 38 Abs. 2 und 3 MWSTG genannten Zwecke).

• Als Spenden im Sinne von Art. 38 Abs. 8 MWSTG, welche eine Vorsteuerkürzung zur Folge haben, werden unter anderem Geldbeträge à-fonds-perdu betrachtet (z. B. Beiträge zur Verlustdeckung), Forderungsverzichte im Rahmen von gewährten Darlehen, Zinsverzichte auf Darlehen sowie die Einräumung von Baurechten ohne oder mit reduziertem Zins. Nicht als Spende gilt hingegen der Rangrücktritt bei Darlehen.

• Bringt die öffentliche Hand Eigen- oder Fremdkapital in ein Unternehmen ein, ist zu beurteilen, ob dies zu Renditezwecken oder im Hinblick auf die Förderung einer üblicherweise nicht rentablen, aber im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erfolgt. Bei Finanzierungen letzterer Art handelt es sich um eine Subvention, welche zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges führt (Art. 38 Abs. 8 MWSTG).

• Beiträge von Gesellschaftern und Gläubigern im Rahmen von Sanierungsmassnahmen im Sinne der Gesetzgebung (z. B. Art. 725 Abs. 1 OR) wirken sich grundsätzlich nicht auf den Anspruch des Vorsteuerabzuges aus. Der (teilweise) Verzicht auf Forderungen aus steuerbaren Lieferungen und Dienstleistungen stellt keinen Sanierungsbeitrag dar, sondern führt beim Leistungsempfänger (d. h. beim sanierungsbedürftigen Unternehmen) zu einer Korrektur des für den entsprechenden Geschäftsfall geltend gemachten Vorsteuerabzuges (Art. 40 MWSTG).

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

Branchenbroschüre Nr. 01: Urproduktion und nahestehende Bereiche:

• Werden Urprodukte durch den Abnehmer selbst geerntet, wird grundsätzlich keine Verrechnung von Erntearbeiten mit der Lieferung eines Urproduktes mehr angenommen. Der steuerpflichtige Übernehmer des Urproduktes muss den Wert der Erntearbeiten somit grundsätzlich nicht mehr versteuern.

• Werden Früchte oder wird Gemüse mit der gleichen Spezialmaschine zuerst gereinigt und anschliessend verladen und / oder transportiert, gilt das Reinigen als Hauptleistung, weshalb das gesamte Entgelt der MWST zum reduzierten Satz unterliegt.

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

Branchenbroschüre Nr. 02: Gärtner und Floristen:

• Werden Nebenleistungen wie z. B. Entsorgung kranker Pflanzen zur Pflanzenlieferung gesondert in Rechnung gestellt, können sie neu zu dem für sie beim Einzelverkauf massgebenden reduzierten Steuersatz versteuert werden, was eine wesentliche administrative Vereinfachung darstellt. Für Blumen- und Pflanzenarrangements bis zu einem Verkaufswert von CHF 300.00 bestehen neue Vereinfachungsregeln.

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

Branchenbroschüre Nr. 11: Luftverkehr:

• Bei der Beförderung oder Versendung von Luftfahrzeugen gilt als Lieferort derjenige Ort, an dem sich das Luftfahrzeug vor der Vornahme des sogenannten Positionierungsfluges befunden hat.

• Für eine Steuerbefreiung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG ist eine überwiegende Nutzung im Ausland für jede einzelne Flugbewegung und nicht bloss für die Gesamtheit der Nutzung nachzuweisen.

• Der binationale Flughafen Basel gilt für Flugbewegungen von und nach der Schweiz als nationaler Flughafen.

• Weitere Praxispräzisierungen

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

Branchenbroschüre Nr. 13: Telekommunikation:

• Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten der Zugang zu Kabel- oder Satellitenfernsehen (z. B. Netzabonnement)

• Nicht als Telekommunikationsdienstleistungen, sondern als andere Dienstleistungen gelten Radio- und Fernsehprogramm-Abonnementsgebühren.

• Als Telekommunikationsunternehmung gilt eine Unternehmung mit Sitz im Ausland, welche in der Schweiz Prepaid-Karten absetzt. (*Praxisänderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft)

• Der Verkauf von Prepaid-Karten ist von den damit erwerbbaren Leistungen (z. B. Klingeltöne) sei es von Telekommunikationsunternehmungen oder von in der Schweiz oder im Ausland ansässigen Händlern zu unterscheiden. (*Praxisänderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft)

• Der Verkauf eines Mobiltelefons mit Abonnement ist als Lieferung zu qualifizieren. Die Kommission für den Vertragsabschluss, welche dem Händler zusteht, ist zum Normalsatz zu versteuern.

• Diverse weitere Praxispräzisierungen

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

Branchenbroschüre Nr. 17: Rechtsanwälte und Notare:

• Präzisierungen betreffend Ort der Dienstleistungen bei Grundstücken: Für die Prozessführung vor Mietgerichten und das Einholen von Bewilligungen nach der Lex Koller gilt z. B. nicht der Ort des Grundstücks sondern das Empfängerortsprinzip (Art. 14 Abs. 3 MWSTG).

• Praxispräzisierungen zur Kanzlei als Unkostengemeinschaft

• Nicht zum Entgelt gehören Beträge, die der Anwalt / Notar im Rahmen ihm „anvertrauter Gelder" zur Weiterleitung erhält. Diese werden buchhalterisch getrennt von den Ertragskonten geführt. Ferner nicht zum Entgelt gehört die in einem Urteil oder Vergleich einer Partei auferlegte oder zugesprochene Parteientschädigung. Diese stellt echten Schadenersatz dar.

Merkblatt Nr. 15: Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand:

Privilegien bei den direkten Steuern (z. B. Ausnahmen von der Steuerpflicht, Steuererleichterungen) führen zu keiner Vorsteuerabzugskürzung.

Entwurfsstadium; Inkrafttreten noch offen

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