Oberaufsichtskommission

Die mit der BVG-Strukturreform beschlossene Änderung der Aufsichtsstrukturen ist in einer neu gefassten BVV1 niedergelegt. Diese tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Neu wird die Oberaufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen von einer unabhängigen Oberaufsichtskommission wahrgenommen. Die Kommission nimmt ihre Tätigkeit am 1. Januar 2012 auf.

Gewährsanforderungen sofort und laufend prüfen

Ein neu eingeführter Art. 51b BVG verankert Integritäts- und Loyalitätsvorschriften und einen neuen Haftungsmassstab im Gesetz: «Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht ...».

Ebenfalls lässt der leicht angepasste Art. 52 Abs. 1 BVG alle Verantwortlichen auch für leichte Fahrlässigkeit haften. Dies hat folgende Konsequenzen: Unterlässt das oberste Organ die sofortige und laufende Gewährsund Interessenkonfliktsprüfung, werden die Mitglieder haftbar, wenn ein Schaden entsteht. Verträge sind so auszugestalten, dass die Beauftragten für jede Fahrlässigkeit zu haften haben. Werden natürliche Personen oder kleinere Institute mandatiert, sollten Berufshaftpflichtversicherungen in genügendem Umfang und mit Grobfahrlässigkeitseinschluss verlangt werden.

Zu prüfende Personen

Sofort und anschliessend regelmässig sind folgende Funktionsträger auf Integrität und Loyalität vertieft zu überprüfen:

  • Mitglieder des obersten Organs
  • Mitglieder der Geschäftsführung und der Verwaltung
  • Interne und externe Vermögensverwalter
  • Experten für die berufliche Vorsorge Handelt es sich dabei um Gesellschaften, sind nebst den Gesellschaften auch die für die Pensionskasse zuständigen Hauptverantwortlichen zu überprüfen.

Zu prüfende Unterlagen

Für die Prüfung der Integrität und Loyalität dieser verantwortlichen Gesellschaften und Personen muss sich das oberste Organ der Pensionskasse die Unterlagen gemäss der Checkliste auf der folgenden S. 3 zur Prüfung vorlegen und von Zeit zu Zeit aktualisieren lassen.

Vermeidung von Interessenkonflikten

Personen, die im obersten Organ, in der Geschäftsführung oder in der Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung tätig sind, müssen frei von Interessenkonflikten sein und dürfen namentlich keine Doppelfunktionen wahrnehmen (z.B. Funktion in der Vorsorgeeinrichtung und zugleich Vertragspartner der Einrichtung). Überdies haben sie ihre Interessenbindungen einschliesslich wirtschaftliche Interessenbindungen offenzulegen (Art. 48h BVV2).

Bei Rechtsgeschäften mit Nahestehenden sind Konkurrenzofferten einzuholen, und bei der Vergabe muss volle und durch die Revisionsstelle überprüfbare Transparenz sichergestellt sein (Art. 48i BVV2). Eigengeschäfte, Vermögensvorteile Alle Personen, die in die Vermögensverwaltung involviert sind (interne Personen wie externe Vermögensverwalter), unterliegen einem Verbot von Eigengeschäften (Näheres zum Front/ Parallel und After Running hinten S. 4). Alle internen und externen Personen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung betraut sind, müssen ihre frankenmässig bestimmbare Entschädigung in einem schriftlichen Vertrag festgelegt haben. Zwingend gilt nun für alle diese Personen, dass Retrozessionen und andere Vermögensvorteile an die Vorsorgeeinrichtung abzuliefern sind.

Treten externe Personen als Vermittler von Vorsorgegeschäften auf, müssen sie beim ersten Kundenkontakt die Entschädigung offen legen. Die Entschädigung muss in einer abschliessenden schriftlichen Vereinbarung geregelt sein, die der Vorsorgeeinrichtung offenzulegen ist und die keine zusätzlichen volumen-, wachstums- oder schadenabhängigen Entschädigungen enthalten darf.

Prüfung der Zusammenarbeit mit externen Vermögensverwaltern

Die Zusammenarbeit von Pensionskassen mit externen Vermögensverwaltern wird eingeschränkt (Art. 51b Abs. 1 BVG, Art. 48f–48l BVV2). Ab 1. Januar 2014 werden nur noch Banken, Versicherungen, Effektenhändler sowie Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (welche über die entsprechenden Bewilligungen verfügen) mit der Anlage und Verwaltung der Vorsorgevermögen betraut werden dürfen. Ausländische Vermögensverwalter werden nur noch zugelassen sein, wenn sie einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde unterstehen. Alternativ werden sich externe Vermögensverwalter, die nicht von der FINMA beaufsichtigt sind, von der Oberaufsichtskommission für die Verwaltung von Vorsorgegeldern befähigen lassen können (Näheres zum Ganzen hinten S. 3).

Verschärfte Unabhängigkeit der Revisionsstelle und des Experten Gemäss Art. 34 BVV2 muss die Revisionsstelle einer Pensionskasse unabhängiger als bisher sein. Ihre Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Namentlich darf die Revisionsstelle keine Dienstleistungen gegenüber der Pensionskasse erbringen, durch die das Risiko entsteht, dass die Revisionsstelle später eigene Arbeiten überprüft. Beratungsdienstleistungen von Revisionsstellen werden damit stark eingeschränkt. An die Unabhängigkeit des Experten werden ähnliche Massstäbe gesetzt wie an diejenige der Revisionsstelle (Art. 40 BVV2).

Übergangsfristen

Für die Anpassung ihrer Organisation, Reglemente, Verträge und namentlich Vermögensverwaltungsverträge besteht für die Vorsorgeeinrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2012. Dies entbindet das oberste Organ jedoch nicht von der sofortigen Prüfung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit der internen und externen Verantwortlichen, denn Art. 51b und 51c BVG sowie die Art. 48f Abs. 1 und 2, Art. 48g–48l und 49a Abs. 2 BVV2 sind bereits auf den 1. August 2011 in Kraft getreten.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.