Die ungarische Regierung hat sich im 2010-Jahren zum Ziel gesetzt, den hiesigen Online-Handel zu fördern, da die Einkaufs-Gewohnheiten der ungarischen Konsumenten sich der durchschnittlichem EU-Bürger angeglichen haben, d.h. das Internet wurde verstärkt zum Abschluss von Käuferschaften benutzt.

Eine Übersicht der praktischen und EU-rechtlichen Rahmen der Online-Handel haben wir in unserem vorherigen Artikel der Serie gegeben, jetzt setzten wir die Kenntnisse mit den ungarischen Einzelheiten und mit der Beurteilung des Online-Handels fort.

1. Ungarische Regelung bez. des Online-Handel

Internethandel mit kommerziellen Aktivitäten wird nach ungarischem Recht grundsätzlich mit dem konventionellen, stationären Handel gleich beurteilt.

Um die Tätigkeit zu starten, wird eine Wirtschaftsform (z.B. GmbH) sowie die Anmeldung für den geplanten Verkauf von Produkten und / oder Dienstleistungen bei der Steuerbehörde benötigt.

Das Gesetz über die Handelstätigkeiten schreibt vor, dass die Tätigkeiten auch bei der entsprechenden Handelsbehörde angemeldet werden müssen und regelt auch die Voraussetzungen des Pakethandels, welche im Übrigen bereits seit 2008 ohne Eröffnung eines echten Ladenlokals betreiben werden kann, und so auch keinen Betriebserlaubnis benötigt.

Der Internet-Handel wird weiters und im Grunde im Gesetz über E-Commerce-Dienste, und zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft geregelt.

Das Gesetzt bezieht sich auf das Gebiet und aus dem Gebiet von Ungarn erbrachten Diensten der Informationsgesellschaft und regeln insbesondere

  • den Verbraucherschutz, zusammen mit dem regulären" Gesetz über den Verbraucherschutz, insbesondere auch mit auf die E-commerce ausgerichtete Strafregeln
  • Umweltschutz, zusammen mit dem Gesetzt über die UmweltschutzProduktgebühr, welche vorschreibt, dass die Betreiber von Online-Handel ebenfalls Teilnehmer der Abfallwirtschaft sind durch Zahlung von Gebühren für anfallenden Verpackungsmüll
  • Steuerfragen und die Informationspflichten, und schreibt für die Informationsplicht eine sog. minimale Harmonisierungspflicht vor, welche Angaben zwischen Steuerbehörden zur Verfolgung von Grenzüberschreitenden Geschäfte fließen können/müssen, sowie regelt die Pflichtung auf Ausstellung von Rechnung bei Online-Handel
  • den Abschluss von Verträgen – zusammen mit dem ungarischen BGG

um bei dem digitalen Handel Missbrauch oder Betrug zu vermeiden.

Die Datenschutzregel beinhaltet seit 2018 in Ungarn selbstverständlich das GDPR, das ungarische Informationsgesetzt hat in dem Bereich keine Bedeutung mehr.

2. Online Handel in der EU und von außerhalb der EU – steuerliche Behandlung

2.1. Zwischen in der Europäischen Union gegründetes Unternehmen und in der Europäischen Union lebende Partner betriebene Handelsgeschäften gelten als Fernabsatz, wenn das umsatzsteuerpflichtige Unternehmen an einen Partner verkauft, der kein Steuerpflichtige ist.

Dem Gewerbetreibenden entsteht beim Fernabsatz eine Steuerschuld, die dann in seinem eigenen Mitgliedstaat anfällt, sofern der Gesamtwert dieser Verpflichtung den für diesen Fall festgelegten Schwellenwert des Käufers Mitgliedstaates nicht übersteigt, ansonsten hat er sich in Ungarn als Steuersubjekt anzumelden.

Beim Verkauf von Dienstleistungen muss das Bestimmungsprinzip befolgt werden. Es bedeutet dass es gilt der im Wohnsitzland des Verbrauchers geltende Steuersatz. Wenn wir eine Dienstleistung aus dem EU-Ausland kaufen, in diesem Fall muss der inländischen Steuersatz angewendet werden und der Dienstleister zahlt seine Steuern auch in Ungarn.

2.2. Beim E-Commerce nach Ungarn aus Ländern außerhalb der Europäischen Union fallen für Produkte die einen geringfügigen Wert nicht übersteigen, kein Zoll bezahlt werden, ansonsten muss der Zoll vom Käufer oder Verkäufer entrichtet werden.

Originally published by Katona & Partners, on June 2020

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