Am 23. Juni 2016 stimmten die Staatsbürger des VKs mit einer knappen Mehrheit für den Brexit. Nach langen Verhandlungen wird das VK zum 29. März 2019 endgültig seine EU-Mitgliedschaft beenden.

In dem Szenario, wo das VK einen WTO-Status gewinnt, werden im Gegensatz zu den Szenarien Binnenmarkt und Zollunion Zollabgaben auf den Handel zwischen EU27 und VK erhoben. Im Falle eines FTAs oder der Mitgliedschaft im EWR ist jedoch nur Ware mit präferenziellem Ursprung zollfrei, Nicht-EU-Ursprungsware wird mit Zöllen entsprechend dem Zollsatz belastet. Faktum ist, dass der Anteil an EU-Ursprungsware in den am meisten internationalisierten Sektoren sehr gering ist und somit nahezu alle durch Outsourcing betroffenen Produkte mit dem jeweiligen Zolltarif belastet werden.

Die Auswirkungen der Zollkosten werden an einem Beispiel verdeutlicht: Nehmen wir den exemplarischen Betrag von 100 € pro Abfertigung. Bei einer Abfertigungsrate von angenommen einer Abfertigung pro Tag verlaufen sich die Kosten hochgerechnet auf das Jahr auf zusätzliche 30.000 €, die das Unternehmen zu bezahlen hat. Andere geben beispielhaft 70-100 € pro Überführung der Ware in das VK inklusive Zollabfertigung und Zollabgaben an. Jede Zollabfertigung und jedes Versandverfahren stellt eine Kostenbelastung für die Unternehmen dar, sodass es hier von immense[n] Kosten" bei der Zollabfertigung gesprochen wird.

Zusätzlich zu den bereits genannten Faktoren, die zu einer finanziellen Mehrbelastung führen können, generiert der erhöhte Personalaufwand einen weiteren Kostenaufwand. Mangels eigenes Personalaufwandes erhöht der Kostenaufwand durch die Spediteur-Einsetzung, der sich um jegliche Zollformalitäten kümmert.

Die anfallenden Zollabgaben haben Auswirkung auf den Handel der EU27 Unternehmen, nämlich eine kostensteigernde Auswirkung, die jedoch zur einen Beeinflussung auch geeignet ist. Es ist klar, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt der Brexitverhandlungen noch nicht über die zukünftigen Zollsätze entschieden wurde, die unbedingt festgelegt sein sollten, sollte der WTO-Status als Handelsszenario resultieren. Sollte der bisher geltende Zollsatz der EU übernommen und auf das VK übertragen werden, der für den Textil- und Bekleidungsbereich z.B. auf 12% beläuft, der von Experten als einer der Gründe für eine Beeinträchtigung des VK-EU27-Handels geeignet ist. Die Textil- und Bekleidungsbranche befindet sich im Gegensatz zu anderen Branchen im Hochzollbereich. Dadurch sind die Zollsätze im Falle eines WTO-Status als problematisch einzustufen. Es wird in diesem Zusammenhang noch auf den höheren Zollsatz (16-18%) im Schuhbereich hingewiesen, der für EU27 Bekleidungsunternehmen ebenfalls bedeutend ist, da diese neben Bekleidung häufig auch Schuhe und andere Accessoires vertreiben. Folglich stellen die hohen Zollsätze einen Kalkulationsfaktor für den zukünftigen VK-EU27-Handel.

Eine Erhöhung des Preises für Waren innerhalb des VK halten die Experten für wahrscheinlich.  Dieser Effekt gilt als negativ", da der Verkaufspreis in vielen Branchen vor allem dort wo die Produktion nach Asien ausgegliedert ist, äußerst kritisch ist. Das Risiko besteht, dass Kunden innerhalb des VK nicht bereit sind, die höheren Produktpreise zu zahlen und dadurch abwandern könnten. Zusätzlich könnte sich diese Auswirkung verschlimmern, sollten mögliche Währungseffekte eintreten und die Kaufkraft des britischen Pfundes gegenüber dem Euro fallen. Als besonders betroffen gilt mittelständische und Unternehmen im Niedrigpreissektor, die sich nicht in einem qualitativ hochwertigen und preislich gehobenen Segment befinden. Sie müssen den Produktpreis und somit die Margen so ansetzen, dass alle Kosten gedeckt sind und ein für sie ausreichender Gewinn entsteht.

Über mögliche Auswirkungen durch anfallende Zollabgaben und etwaige Produktpreissteigerungen hinaus ist es noch nicht absehbar, wie sich die Kaufkraft im VK nach dem Brexit entwickeln wird. Das Risiko besteht, dass ein Anstieg der Produktpreise zu einem möglichen Rückgang der Nachfrage im Allgemeinen auf dem VK-Markt führen kann. Das mögliche Sinken der Abverkaufszahlen und der Nachfrage kann durch einen bisher starken Markenauftritt und eine gute Markenstellung gemindert werden.

Auch die Wirkung einer geschwächten Pfund hätte eine günstige Auswirkung auf den VK Exportpreise, die einer Aufschwung der Produktion der Exportware führt und die sonst mögliche negative Auswirkungen des Brexits schwächen oder sogar ausbalancieren könnte.

Jedoch wird in den Branchen, wo der Großteil der Vormaterialien aus preisgünstigen Drittländern beschaffen wird, nur in wenigen Fällen der präferenzielle Ursprung erreicht. Nachdem das VK aus der EU austritt und nicht in einer Zollunion verbleibt, erhalten Endprodukte, die aus VK Komponenten in der EU 27 verarbeitet werden, ebenfalls keinen EU-Ursprung.

Waren in der EU 27, deren Vorprodukte oder Rohstoffe aus dem VK stammen, werden zukünftig ihren präferenziellen Ursprung verlieren. Selbst wenn der restliche Anteil der Ware innerhalb der EU27 gefertigt wird, kann der EU-Ursprung nicht vergeben werden, da die Listenregel und somit die Zweistufigkeit nicht mehr eingehalten werden kann.

Bei dem Beschaffungsprozess eines Unternehmens, welches Produktionsstätten im VK hat und von dort Vormaterialien für seine Endprodukte bezieht, muss darauf geachtet werden, dass nach Brexit für Unternehmen Risiken auftreten, da eine Just-in-Time-Lieferung aufgrund der anfallenden Zollförmlichkeiten erschwert wird. Aufgrund dessen können erhebliche Verzögerungen auftreten. Warenhersteller in EU 27, die Rohmaterialien aus dem VK erhalten, müssen eigene Beschaffung überdenken und eventuell umgestalten.

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