Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe) befasst sich im Rahmen einer Vorabentscheidung mit der Frage, welche Tatsachen bei der Bemessung der Höhe der Vollstreckungssicherheit im Patentverletzungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Das OLG Karlsruhe stellt dabei in den beiden Leitsätzen Folgendes fest:

  1. Für die Bemessung der Höhe der Vollstreckungssicherheit kommt es beim drohenden Vollstreckungsschaden auf den Gewinn derjenigen Gesellschaft an, gegen die sich die Zwangsvollstreckung richtet. Ein mit der Muttergesellschaft bestehender Gewinnabführungsvertrag ändert daran nichts.
  2. Die Bewertung des Unternehmenswerts der Beklagten durch Finanzinvestoren lässt – ebenso wenig wie Preisvorstellungen der Klägerin für den Abkauf" der Patentfamilie(n), zu denen das Klagepatent gehört –grundsätzlich keine belastbaren Rückschlüsse auf die gerade in Deutschland im drohenden Vollstreckungszeitraum zu erwartenden Umsätze oder Gewinne zu.

Sachverhalt

Das Landgericht Mannheim verurteilte die Beklagten am 3. August 2018 wegen Patentverletzung zur Unterlassung, zum Rückruf/Entfernung, zur Vernichtung sowie zur Auskunft und Rechnungslegung. Es erklärte das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.020.000 für vorläufig vollstreckbar und setzte für die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf/Entfernung und Vernichtung einheitlich eine Teil-Vollstreckungssicherheit in Höhe von EUR 1.000.000 sowie für die Ansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung eine Teil-Vollstreckungssicherheit in Höhe von EUR 20.000 fest. Im Hinblick auf die Teil-Vollstreckungssicherheit in Höhe von EUR 1.000.000 führte das Landgericht aus, dass unter Berücksichtigung des auf EUR 500.000 festgesetzten Streitwerts und in Ansehung der durch die Beklagten mitgeteilten Umsatz- und Gewinnprognosen der drohende Vollstreckungsschaden auf EUR 1.000.000 zu schätzen sei.

Gegen das erstinstanzliche Urteil legten die Beklagten Berufung ein und beantragten unter anderem zugleich, im Rahmen einer Vorabentscheidung gem. § 718 Abs. 1 ZPO die Höhe der Teil-Vollstreckungssicherheit für die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf/Entfernung und Vernichtung jedenfalls auf EUR 6.150.000 festzusetzen. Die Beklagten führten hierzu drei Argumente an: Erstens legten sie eine aktualisierte eidesstattliche Versicherung des Finanzvorstands über prognostizierte Umsatz- und Gewinnzahlen der Muttergesellschaft vor, wonach sich ein Vollstreckungsschaden für den Zeitraum Mitte 2018 bis Ende 2019 in dieser Höhe ergebe. Zweitens beriefen sich die Beklagten darauf, dass die Klägerin den Beklagten für den Erwerb der das Klagepatent umfassenden drei Patentfamilien eine Vergleichssumme in Höhe von EUR 15.000.000 angeboten habe. Drittens müsste bei der Bemessung berücksichtigt werden, dass die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) in der letzten Finanzierungsrunde im Sommer 2018 von unabhängigen Investoren mit einem Gesamtwert von 1 Milliarde US Dollar bewertet worden sei.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

In seiner Entscheidung weist das OLG Karlsruhe den Antrag auf Erhöhung der Vollstreckungssicherheit gem. § 718 Abs. 1 ZPO zurück und begründet dies wie folgt:

Die Beklagten haben es versäumt, Tatsachen glaubhaft zu machen, auf deren Grundlage das Gericht einen höheren, drohenden Vollstreckungsschaden hätte schätzen können. Insbesondere haben die Beklagten keine konkreten Anknüpfungstatsachen vorgebracht, die dem Gericht die Prognose einer Gewinnerwartung ermöglichen würden, die über die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren hinausginge. Der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seien keine nachvollziehbaren Angaben zum Gewinn zu entnehmen. Zum einen sei die vorhergesagte, annähernd jährliche Verdopplung der Umsätze weder durch näheren Vortrag plausibel erklärt, noch durch nachvollziehbare Marktdaten unterlegt. Zum anderen werde lediglich auf die Bruttomarge" abgestellt, bei der die Fixkosten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Zudem werde lediglich pauschal auf nicht näher offen gelegte oder erläuterte bisherige Trends unter Einbeziehung aktueller Daten und Bewertungen weiterer Marktbedingungen" Bezug genommen. Dies genüge nicht.

Zudem stellte das OLG Karlsruhe fest, dass es für den drohenden Vollstreckungsschaden allein auf den Gewinn der Beklagten ankomme, gegen die sich die Zwangsvollstreckung richte (§ 717 Abs. 2 ZPO). Dass der Gewinn an die Muttergesellschaft im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages später abgeführt werde, ändere daran nichts. Der Senat wies allerdings darauf hin, dass dies anders zu beurteilen sein könnte, wenn schon im Vorfeld der eigentlichen Gewinnabschöpfung der Gewinn ganz oder zum Teil abgeschöpft werde, was beispielsweise durch einen Aufschlag auf die Einstandspreise denkbar wäre. Dies wurde aber seitens der Beklagten nicht dargelegt.

Schließlich habe bei der Bemessung der Höhe der Vollstreckungssicherheit unberücksichtigt zu bleiben, dass die Muttergesellschaft von unabhängigen Investoren mit einem Gesamtwert von 1 Milliarde US Dollar bewertet worden sei. Belastbare Rückschlüsse lasse eine Bewertung, die sämtliche, weltweite Aktivitäten der Muttergesellschaft berücksichtige, für die maßgeblichen, anfallenden Gewinne der Beklagten in Deutschland nicht zu. Entsprechendes gelte für die angebotene Vergleichssumme in Höhe von EUR 15.000.000, da sich diese auf die weltweite Patentfamilie bezog.

Anmerkungen

Ist die Klägerin mit ihrer Klage in erster Instanz erfolgreich und legt die Beklagte gegen das Urteil Berufung ein, stellt sich für die Klägerin die Frage, ob und in welchem Umfang sie das erstinstanzliche Urteil vollstrecken soll. Eine solche vorläufige Vollstreckung hat für die Klägerin den Vorteil, dass sie hierdurch den Druck auf die Beklagte deutlich erhöhen kann, um so z. B. einen für sie günstigen Vergleich zu erzwingen". Nachteil einer solchen vorläufigen Vollstreckung ist allerdings erstens, dass die Klägerin für alle Schäden der Beklagten haftet, die der Beklagten durch die vorläufige Vollstreckung entstehen. Zweitens hat sie vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe – etwa in Form einer Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung des Betrags – zu leisten. Die Höhe der Vollstreckungssicherheit bemisst sich danach, welche voraussichtlichen Schäden – beispielsweise entgangener Gewinn – der Beklagten durch die vorläufige Vollstreckung in dem Zeitraum zwischen Verkündung des erstinstanzlichen Urteils und dessen Aufhebung durch das Berufungsgericht entstehen. Hierbei versucht die Beklagte regelmäßig, einen möglichst hohen potentiellen Schaden zu prognostizieren, um die Hürden einer etwaigen Vollstreckung möglichst hoch zu setzen. 

Ist die Beklagte dabei mit der erstinstanzlich festgesetzten Sicherheitsleistung nicht einverstanden, hat sie, wie im vorliegenden Fall, die Möglichkeit, diese festgesetzte Vollstreckungssicherheit durch das Berufungsgericht im Rahmen eines sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens gem. § 718 Abs.  1 ZPO auf Antrag abändern zu lassen. Allerdings ist insoweit eine Überprüfung durch das Berufungsgericht nur hinsichtlich etwaiger Ermessensfehler zulässig.

Das OLG Karlsruhe hat im konkreten Fall den Sachvortrag der Beklagten zu dem Gewinn, der durch die Vollstreckung angeblich zu entgehen drohte, für nicht hinreichend substantiiert gehalten. Insbesondere hat der Senat – über den konkreten Einzelfall hinausgehend – klargestellt, dass es hierbei grundsätzlich allein auf den potentiellen Schaden der Beklagten, und nicht deren Konzernmutter, ankomme und insoweit den allgemeinen Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit von Unternehmen auch bei der Berechnung des Vollstreckungsschadens betont. Da die Beklagte zur Berechnung ihres potentiellen Vollstreckungsschadens im Regelfall auf den zukünftigen entgangenen Gewinn für den Zeitraum bis Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abstellen wird, der nur durch eine Schätzung ermittelt werden kann, ist die Beklagte gehalten, alle Tatsachen, auf die sie ihre Schätzung stützt, so detailliert, plausibel und realistisch wie möglich vorzutragen und glaubhaft zu machen, so dass das Gericht insbesondere davon überzeugt ist, dass keine Mondkalkulation" vorgenommen wird. Hierbei sollte der gesamte Vortrag bereits in der ersten Instanz erfolgen, da ansonsten das Risiko besteht, dass nachträglicher Sachvortrag vom Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigt wird.

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