Die Digitalisierung der Arbeitswelt schreitet unaufhaltsam voran. Beinahe täglich wird man mit neuen Arbeitsformen oder neuen Begrifflichkeiten konfrontiert. Eines der vielversprechendsten, aber zugleich besorgniserregendsten Themengebiete ist die künstliche Intelligenz. Dies mag zu einem großen Teil an bekannten Blockbustern aus Hollywood liegen, deren Inhalt die Übernahme der Weltherrschaft durch Maschinen zum Gegenstand hat. Auch wenn derartige Vorstellungen noch reine Fiktion sind, ist nicht zu verkennen, dass in vielen Bereichen künstliche Intelligenz bereits eingesetzt wird. So dürfte den meisten Menschen bereits klar sein, dass in Callcentern oder aber bei Computerchats der Gegenüber nicht immer ein Mensch ist. Wie relevant das Themengebiet künstliche Intelligenz ist, zeigt die Tatsache, dass das Regierungskabinett beschlossen hat, Eckpunkte für eine Strategie zur künstlichen Intelligenz festzulegen. Mit diesen Eckpunkten möchte die Bundesregierung die Erforschung, Entwicklung und Anwendung von künstlicher Intelligenz in Deutschland auf ein weltweit führendes Niveau bringen.

Der Einsatz von künstlicher Intelligenz zeigt sich in betrieblichem Alltag vor allem in der Schwerindustrie und in sonstigen produzierenden Gewerben. Wo früher auf den Produktionsflächen etliche hundert Arbeitnehmer ihre Arbeit verrichtet haben, ist die Anzahl der Beschäftigten auf eine überschaubare Anzahl zusammengeschrumpft (siehe etwa die Hochöfen bei Thyssen Krupp). Auch wenn es von Seiten der Politik nicht offen ausgesprochen wird, führen der Einsatz und die Weiterentwicklung von künstlicher Intelligenz an der Stelle zum Wegfall von bestimmten Arbeitsplätzen. Die arbeitsrechtliche Begleitung reduziert sich insoweit auf die Unterstützung beim Personalabbau.

Es gibt jedoch etliche arbeitsrechtliche Bereiche, in denen der Einsatz von künstlicher Intelligenz die bisherige Beantwortung von typischen Streitfragen beeinträchtigt. Die Nutzung von künstlicher Intelligenz wird z. B. im Zusammenhang mit variablen Vergütungskomponenten interessant. Eine klassische variable Vergütungskomponente – wie der Leistungsbonus – setzt in der Regel das Erreichen bestimmter vorab definierter, individueller Ziele voraus. Der Zielerreichungsgrad wird am Ende der maßgeblichen Leistungsperiode quantifiziert und auf dieser Basis entschieden, ob ein Bonus gezahlt wird. Aber wie soll nun künstliche Intelligenz hierauf Auswirkungen haben? Hierzu muss man wissen, dass unter künstlicher Intelligenz im Allgemeinen verstanden wird, dass Entscheidungsstrukturen eines Menschen nachgebildet werden sollen, d. h. ein technisches Vehikel trifft auf Basis und unter Berücksichtigung bestimmter Parameter eine Entscheidung. Der Einsatz von künstlicher Intelligenz ist nur dann effizient, wenn der Prozess der Entscheidungsfindung sowie die Entscheidung selbst nicht mehr vom Menschen hinterfragt wird. Entscheidet nun aber ein technisches Programm darüber, ob ein Vertragsabschluss zu treffen ist oder ob eine bestimmte Bearbeitungsrate erreicht worden ist, so kann der verantwortliche Mitarbeiter mitunter gar nicht durch Einsatz seiner persönlichen Leistungen die vereinbarten Ziele erreichen. Dies ist unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Rechtsprechung insoweit unbefriedigend, als dass ein Arbeitnehmer, der durch Handlungen des Arbeitgebers gehindert wird, seine Ziele zu erreichen, einen Anspruch auf 100 % der vereinbarten variablen Vergütung hat, auch wenn die an und für sich vorgegebenen Ziele nicht erreicht sind. Sofern das Bonussystem aufgrund der strengen Rechtsprechung des BAG zudem die Vorgaben von § 315 BGB abbildet, stellt sich die Frage, ob eine faktische Leistungsbestimmung durch ein technisches System überhaupt eine billige Ermessensentscheidung darstellen kann. Selbstverständlich sind insoweit zunächst Unternehmen gefragt, ihre variablen Vergütungssysteme den neuen technischen Umständen anzupassen und ggf. ihre Vergütungsmodelle zu modifizieren; gleichwohl zeigt dieses Beispiel, dass bisherige Lösungsansätze unbefriedigend sind.

Ein mögliches weiteres Problem für Unternehmen erscheint in einem grundrechtlichen Mantel. So abwegig es auf den ersten Blick erscheinen mag, gibt es Bereiche, in denen Arbeitnehmer fachliche Weisungen von künstlicher Intelligenz erhalten, nämlich dergestalt, dass auf einen bestimmten Prozessschritt ein weiterer zwingend zu erfolgen hat. So ist es arbeitsrechtlich unstreitig anerkannt, dass die Erledigung bestimmter Tätigkeiten aufgrund religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen berechtigt abgelehnt werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt kann nach der Rechtsprechung ein streng muslimischer Arbeitnehmer es ablehnen, in einem Getränkehandel alkoholische Getränke einzusortieren. Nicht fernliegend ist dann die Überlegung, konkrete fachliche Weisungen von menschenähnlichen Wesen (künstliche Intelligenz) abzulehnen, da man aus Glaubensgründen allein Weisungen von Menschen als Gottes Geschöpf" ausführen möchte. Brisanz erhält dieser Aspekt eben dadurch, dass dieser Widerstreit sich in einem grundgesetzlichen Umfeld abspielt. Bis dies adäquat geregelt ist, werden Unternehmen weiter gehalten sein, ihre Prozesse entsprechend zu organisieren.

Fazit

Der Einsatz und die Entwicklung von künstlicher Intelligenz bieten viele operative Vorteile. Sofern diese Entwicklung nicht von neuen rechtlichen Leitlinien begleitet wird, müssen Unternehmen frühzeitig ihre Prozesse analysieren, um die rechtlichen Implikationen zu erkennen und entsprechende Handlungsanweisungen zu implementieren. Speziell im Bereich variabler Vergütungskomponenten mag hier Handlungsbedarf bestehen, was zunehmend auch Gerichte spüren.

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