Der Entscheidung des OGH lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Mutter wegen hohen Fiebers und Teilnahmslosigkeit ihres damals acht Monate alten Kleinkindes telefonisch einen Arzt kontaktierte. Der Arzt forderte die Mutter auf, umgehend mit dem Kind in die Ordination zu kommen.

Zu später Transport des Kleinkindes zum Arzt

Fälschlicherweise ging die Mutter des Kindes aber davon aus, dass der Arzt zu ihr kommen werde. Dadurch kam es zu einer Verzögerung von etwa eineinhalb Stunden, ehe die Rettung verständigt wurde. Beim Kind wurde eine Gehirnhautentzündung durch Meningokokken diagnostiziert.

OGH 27.8.2015, 9 Ob 48/15x

Der Oberste Gerichtshof sprach dazu aus, dass die Aufforderung durch den Bereitschaftsdienst habenden Arzt an die Mutter, in seine Ordination zu kommen, ausreichend iS der Aufklärungspflicht über die Notwendigkeit einer persönlichen Untersuchung ist.

Zwar muss eine Belehrung umso ausführlicher und eindringlicher sein, je klarer für den Arzt die schädlichen Folgen des Unterbleibens einer Behandlung sind und je dringender eine ärztliche Behandlung erscheinen muss; weil aber im gegenständlichen Fall zwischen dem Arzt und der Mutter auch die Ordinationsadresse erörtert wurde, ist dem Arzt die fälschliche Annahme der Mutter, dass der Arzt zu ihr nach Hause kommen würde, nicht vorwerfbar. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Rettung erst eineinhalb Stunden nach dem Telefonat verständigt wurde.

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