Am 23.5.2019 wurde vom Niederösterreichischen Landtag eine Novellierung des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG) beschlossen, mit der insbesondere das Verfahren vor der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge" (Schlichtungsstelle") grundlegend geändert wurde.

Hintergrund dieser Novellierung ist ein von der Kommission gegen Österreich eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren, weil insbesondere die bisherigen Bestimmungen des NÖ VNG über die Verpflichtung zur Anrufung der Schlichtungsstelle vor Befassung des Landesverwaltungsgerichtes sowie die Sperrwirkung des Schlichtungsantrages als mit der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG unvereinbar beurteilt wurden.

Nach den nunmehr beschlossenen Änderungen, welche voraussichtlich Ende Juli 2019 in Kraft treten werden, ist das Schlichtungsverfahren einem Nachprüfungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht künftig nicht mehr zwingend vorgeschaltet. Unternehmer können die Schlichtungsstelle zwar weiterhin freiwillig anrufen, allerdings besteht keine Verpflichtung des Auftraggebers mehr, sich in das Schlichtungsverfahren einzulassen.

Für Unternehmer noch wesentlich bedeutsamer ist allerdings der Umstand, dass die Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages durch einen Schlichtungsantrag künftig weder gehemmt noch unterbrochen wird, sondern weiterläuft. Angesichts der ohnehin schon kurzen Anfechtungsfrist von 10 bzw. 15 Tagen wird der Nachprüfungsantrag daher künftig bereits parallel mit dem Schlichtungsantrag vorzubereiten sein.

Die beschlossene Neuregelung des Schlichtungsverfahrens wird somit zweifellos dazu führen, dass dieses künftig massiv an Bedeutung verliert. Davon scheint im Übrigen auch der Gesetzgeber selbst auszugehen, ist doch in der jetzigen Novelle bereits vorgesehen, dass das Schlichtungsverfahren mit Ende April 2020 vollständig abgeschafft wird.

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