Mit Gelten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist in Österreich auch das neue Medienprivileg in Kraft getreten. Dieses nimmt weite Teile der DSGVO-Pflichten für die journalistische Tätigkeit von Medienunternehmen und Mediendiensten aus. Auf dieser Basis hat die Datenschutzbehörde (DSB) mit Bescheid vom 13.8.2018 die Beschwerde eines Users einer großen Online-Diskussionsplattform wegen unterbliebener Löschung seiner Userkommentare zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der DSB betreibt eine Website mit Online- Diskussionsplattform, auf der registrierte User die von der Beschwerdegegnerin verfassten Artikel kommentieren können. Auch der Beschwerdeführer war dort als User registriert und aktiv. Er begehrte im Juni 2018 – somit nach In-Geltung-Treten der DSGVO – die Löschung der von ihm verfassten Postings. Die Website- Betreiberin kam diesem Begehren jedoch nicht nach, weshalb sich der User an die DSB wandte: Diese wies die Beschwerde zurück.

Die Behörde begründete ihre Entscheidung mit dem Medienprivileg des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG). Dieses bestimmt im Wesentlichen, dass auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes die DSGVO nur sehr eingeschränkt und das DSG überhaupt nicht anzuwenden ist. Insbesondere die Betroffenenrechte – etwa das Recht auf Löschung personenbezogener Daten – und die Anordnungs- und Sanktionsbefugnisse der Datenschutzbehörde fallen im Anwendungsbereich des Medienprivilegs weg. Da die DSB in der vorliegenden Entscheidung auch Formen des Bürgerjournalismus" wie Internet-Diskussionsforen als vom Medienprivileg erfasst erachtete, erklärte sie sich für die Beschwerde des Users für unzuständig.

Sowohl bemerkens- als auch begrüßenswert an der Entscheidung ist das klare Bekenntnis zu einer weiten Auslegung des österreichischen Medienprivilegs: Entgegen dem engen Wortlaut soll nach Ansicht der Behörde allein das Vorliegen eines journalistischen Zwecks für die Anwendung des Medienprivilegs entscheidend sein. Mit dieser Sichtweise folgt die Datenschutzbehörde auch dem unionsrechtlichen Verständnis, wonach der Begriff des Journalismus weit auszulegen ist.

Besondere Brisanz birgt die Entscheidung der DSB vor dem Hintergrund der jüngeren nationalen (Datenschutz-) Rechtsentwicklung: Bereits vor Geltung der DSGVO kam das datenschutzrechtliche Medienprivileg des alten" DSG 2000 nur Medienunternehmen bzw. Mediendiensten zu Gute: Dies wurde in der Literatur kritisiert und lief auch dem unionsrechtlichen Verständnis von Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken zuwider. Um diesen Missstand zu beseitigen, sah der österreichische Gesetzgeber zunächst vor, mit Geltung der DSGVO auch das Medienprivileg entsprechend anzupassen und dessen Einschränkung auf Medienunternehmen bzw. Mediendienste im Wesentlichen fallen zu lassen. Kurz vor Inkrafttreten dieses neuen" DSG wurde das Medienprivileg jedoch nochmals neu gefasst; dies mit dem Ergebnis, dass die Einschränkung auf Medienunternehmen und Mediendienste nun wieder in den Gesetzestext Eingang gefunden hat.

Ob mit der vorliegenden Entscheidung der DSB ein Schritt getan wurde, die Diskussion um die Reichweite des Medienprivilegs österreichischer Prägung kurz nach dessen Inkrafttreten (wieder) neu zu entfachen, bleibt abzuwarten: Da der konkrete Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, wird erst ein neues Verfahren zu einem anderen Anlassfall angestoßen werden müssen, um allenfalls eine Auslegung des Medienprivilegs durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. die Höchstgerichte zu erhalten.

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